Zolltarifnummer 2517.41.00: Feldsteine, aus Marmor
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2517.41.00 steht für Feldsteine, aus Marmor. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2517.41.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 25. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 2517.41.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 25SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT
- 2517Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt
- 2517.41aus Marmor
- 2517.41.00Feldsteine, aus Marmor
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2517.41.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Dekosand; Körnung: 0,5 - 1,0 mm; natur, nicht gefärbt; Gesteinsart: Marmor. Warenbeschaffenheit: Weißer, splittförmiger, feiner Sand, verpackt in einem Kunststoffbeutel. Befund: Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, aus Marmor.
Poudre fine de marbre blanc, présentée sous différents coloris comme du sable coloré et, contenue dans 22 mini-pots de matière plastique. Le tout est conditionné pour la vente au détail dans une valisette de matière plastique, et doit servir de recharge à un coffret de jeu, composé de pots de sable coloré et de tableaux à sabler (imprimés en papier).
Angaben: Calciumcarbonat Pulver 100. Natürliches Calciumcarbonat aus Marmor aus dem Bergbau ohne weitere Zusätze. Verwendung: Düngemittel, Bindemittel, zum Einsatz in Lebensmitteln. Befund: Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, aus Marmor
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung. Feststellungen: Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Natürliches, gemahlenes Calciumcarbonat (Marmor), wässrige Dispersion, mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 700 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung. Feststellungen: Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat (Marmor) in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört auch abgetrenntes Material von Bau- und Abbrucharbeiten, das überwiegend aus gebrochenen Steinen besteht und so wie es angefallen ist oder nach Zerkleinern für den gleichen Zweck Verwendung findet. Ebenfalls zu dieser Position gehören Feuerstein (Flint) und Kiesel. Abgerundete Feuersteine dienen wie Metallkugeln zum Zerkleinern verschiedener Materialien (Kalk, Zement usw.). In pulverisierter Form wird Feuerstein hauptsächlich in der keramischen Industrie und als Schleifpulver verwendet. Andere Kiesel werden in Kugelmühlen (z. B. zum Mahlen von Kalk, Zement usw.) oder grob zerkleinert als Schotter verwendet. Es ist zu beachten, dass Feuerstein in Form von zugeschnittenen Blöcken und Feuersteine, die zur Verwendung in Kugelmühlen auf mechanische Art als Kugeln geformt sind, nicht zu dieser Position gehören (Pos. 6802). …
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch. (RV E2501000) 2. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2517.41.00?
Die Zolltarifnummer 2517.41.00 umfasst Feldsteine, aus Marmor. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2517.41.00?
Der Drittlandszollsatz für 2517.41.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2517.41.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 251741. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2517.41.00?
2517.41.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2517.41.00 im Zolltarif eingeordnet?
2517.41.00 steht in dieser Hierarchie: 25 SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT > 2517 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt > 251741 aus Marmor. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2517.41.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2517.41.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI17654/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2517.41.00?
KN-Code 2517.41.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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