Zolltarifnummer 2703: Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2703 steht für Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2703 ist eine Position des EU-Zolltarifs aus Kapitel 27. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 2703
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 0
Einordnung im Zolltarif
- 27MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE
- 2703Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| APS - Allgemeine Regelung | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Tunesien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zu dieser Nummer sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst. Vergleichsfälle finden Sie über die übergeordnete Position.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Torf, aus teilweise verkohlten pflanzlichen Stoffen bestehend, ist im allgemeinen leicht und faserig. Zu dieser Position gehören alle Arten von Torf, gleichviel ob sie getrocknet oder agglomeriert sind und als Brennstoff verwendet werden, oder ob sie zerkleinert sind und als Stallstreu, zur Bodenverbesserung oder für andere Zwecke dienen. Zu dieser Position gehören auch Mischungen aus Torf und Sand, Lehm oder Ton, in denen der Torf den Charakter der Ware bestimmt, auch wenn sie geringe Mengen der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten. Diese Mischungen werden im allgemeinen als Blumenerde verwendet. Nicht zu dieser Position gehören jedoch: a) Torffasern, auch als „Berandine“ bezeichnet, die im Hinblick auf ihre Verwendung als Spinnstoff besonders behandelt worden sind (Abschnitt XI). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3541/85 der Kommission. in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2695/95 der Kommission vom 21. November 19951) (RV L 2695/95): Mischungen aus Torf (mit einem Gehalt an Torf von mindestens 75 Gewichtshundertteilen) und anderen Stoffen wie Kalk, Sand, Humus, Mergel, Stallmist und geringen Mengen anderer Düngemittel, mit einem Gesamtgehalt an Kalium (berechnet als K2O), Stickstoff, Phosphor (ausgedrückt als P2O5), von nicht mehr als 3 Gewichtshundertteilen. Unterposition 2703 0000 1) ABl. EG Nr. L 280/15
1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711 (RV E2701A00); b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 (RV E2701B00); c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805 (RV E2701C00). 2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien" in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen (RV E2702100). …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2703?
Die Zolltarifnummer 2703 umfasst Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2703?
Der Drittlandszollsatz für 2703 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2703?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 2703. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2703?
2703 hat vier Stellen und steht für eine Position des Harmonisierten Systems. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2703 im Zolltarif eingeordnet?
2703 steht in dieser Hierarchie: 27 MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2703?
Zu 2703 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2703?
Position 2703 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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