Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 2714: Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 2714 steht für Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.

2714 ist eine Position des EU-Zolltarifs aus Kapitel 27. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
2714
Drittlandszoll
Siehe Unterteilung
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
0

Einordnung im Zolltarif

  1. 27MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE
  2. 2714Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
APS - Allgemeine Regelung0 %Tariff preference
Chile0 %Tariff preference
Tunesien0 %Tariff preference
Marokko0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

Zu dieser Nummer sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst. Vergleichsfälle finden Sie über die übergeordnete Position.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 2714

Zu Unterposition 2714 10: Diese Unterposition umfasst Gesteine und Sande aus Ablagerungen, die Kohlenwasserstoffe enthalten, die in Form von Erzeugnissen der Position 2709 (rohe Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien) oder in anderer Form abgetrennt werden können. Gas und andere Erzeugnisse können ebenfalls daraus gewonnen werden. Die Trennung erfolgt durch Erhitzen oder andere Extraktionsverfahren (z. B. durch Destillation oder durch mechanische Verfahren). Die in den Schiefern enthaltenen Kohlenwasserstoffe können auch in Form einer als Kerogen bezeichneten organischen Substanz vorliegen.

Pos. 2714

Zu Unterposition 2714 90: 1. „Orimulsion²: Dehydriertes und pulverisiertes natürliches Bitumen in Wasser, einen geringen Anteil eines Emulgators (grenzflächenaktiver Stoff) enthaltend, der lediglich zur Erleichterung der Beförderung und Handhabung zugesetzt ist, ungefähr 70 % natürliches Bitumen, ungefähr 30 % Wasser und 0,2 % anionischen grenzflächenaktivem Stoff enthaltend.

Pos. 2714

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1639(94 der Kommission vom 5. Juli 19941) (RV L 1639/94): Emulsion von natürlichem Bitumen in Wasser, ungefähr 70 % Bitumen, ungefähr 30 % Wasser und 0,2 % grenzflächenaktive Stoffe zur Erleichterung der Emulsionsbildung enthaltend. Die Herstellung einer Emulsion dient zur Erleichterung der Beförderung des Bitumens. Das Erzeugnis wird als Brennstoff verwendet und wird in speziellen Brennern verbrannt, wobei vor der Verbrennung des Bitumens das Wasser verdunstet. Unterposition 2714 9000 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2714 und 2714 9000. 1) ABl. EG Nr. L 172/8

Kapitel 27

1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711 (RV E2701A00); b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 (RV E2701B00); c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805 (RV E2701C00). 2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien" in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen (RV E2702100). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 2714?

Die Zolltarifnummer 2714 umfasst Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 2714?

Für 2714 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.

Welcher HS-Code gehört zu 2714?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 2714. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2714?

2714 hat vier Stellen und steht für eine Position des Harmonisierten Systems. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 2714 im Zolltarif eingeordnet?

2714 steht in dieser Hierarchie: 27 MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2714?

Zu 2714 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 2714?

Position 2714 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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