Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3203.00.10: Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge…

Referenzdaten mit Stand 14. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3203.00.10 steht für Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3203.00.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 32. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
3203.00.10
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 32GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
  2. 3203Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
  3. 3203.00Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
  4. 3203.00.10Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3203.00.10

HS-Code3203.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3203.00.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

CZBTI41/486478/2026-300000-ZI/01Erteilt von CZGültig bis 2029-08-11

Dle deklarovaných údajů se jedná o tekutý výtažek ze sušené papriky rodu Capsicum Annum. Použití: červené přírodní barvivo rostlinného původu pro použití v potravinářství. Výroba: hexanovou extrakcí. Balení: HDPE kanystry s obsahem 20 kg.

DEBTI12269/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Angaben: Extrakt aus den Blüten der Aufrechten Studentenblume (Tagetes erecta); Lutein-Gehalt 20 %, Zeaxanthin-Gehalt 1 , 5 %. Befund: Pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel.

DEBTI12038/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Angaben: Bio Spirulina Extrakt; Phycocyanin E6; zur Verwendung als Farbstoff für Lebensmittel. Warenbeschaffenheit: Blaues, feines Pulver, abgefüllt in einem Musterbeutel. Befund: Pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel.

DEBTI11776/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Angaben: Bio Spirulina Extrakt; Phycocyanin E18; zur Verwendung als Farbstoff für Lebensmittel. Warenbeschaffenheit: Blaues, feines Pulver, abgefüllt in einem Musterbeutel. Befund: Pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel.

DEBTI12046/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Angaben: Bio Spirulina Extrakt; Phycocyanin E40; zur Verwendung als Farbstoff für Lebensmittel. Warenbeschaffenheit: Blaues, feines Pulver, abgefüllt in einem Musterbeutel. Befund: Pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel.

DEBTI12244/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Angaben: Extrakt aus den Blüten der Aufrechten Studentenblume (Tagetes erecta); Zeaxanthin-Gehalt 5 %. Befund: Pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel.

DEBTI12224/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Angaben: Extrakt aus Tomaten; standardisiert auf Lycopen. Befund: Pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel.

DEBTI7541/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Angaben: Extrakt aus den Wurzeln der Begrannten Berberitze; gelbes Pulver; min. 97 % Berberin HCl. Befund: Farbmittel pflanzlichen Ursprungs, auch chemisch einheitlich.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3203

Zu Unterposition 3203 00 10: Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der Art Rhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören. Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird.

Pos. 3203

Zu Unterposition 3203 00: 1. Erzeugnisse zum Färben von Wein oder anderen Getränken, mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol. %, einem Gehalt an Trockenstoff von 74,5 g/l und einem außergewöhnlich hohen Oenocyaningehalt, das 40 bis 50 mal stärker färbt als natürlicher Rotwein mit normalen önologischen Eigenschaften. 2. Echinenon. 3. Torularhodin. 4. Farbmittel für Lebensmittel, bestehend aus konzentriertem Holunderbeersaft, mechanisch bearbeitet, um den natürlichen Pigmentgehalt zu erhöhen (Polyphenole und Anthocyane) und in dem das Verhältnis anderer Bestandteile (z. B. Glucose, Fructose, Aminosäuren), wie es im natürlichen Saft besteht, gestört ist. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1.

Pos. 3203

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2053/83 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2695/95 der Kommission vom 21. November 1995 (ABl. EG Nr. L 202/5) (RV L 2053/83), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): Ein Paprikaauszug mit folgenden Merkmalen: - Aussehen: hochviskose, tief dunkelrote Flüssigkeit von großer Färbekraft, - Geruch und Geschmack: aromatisch, deutlich nach Paprika, nicht scharf, - Asche: 0,49 GHT, - Etherische Öle: 0,15 ml/100 g, - Capsaicin: nicht nachweisbar, - Glucose: 0,01 GHT, - Saccharose: nicht nachweisbar, - Prüfung auf Triglyceride: positiv, - Capsanthin: etwa 2,2 g/kg (etwa 60 000 Farbeinheiten „EOA“ („Essential Oil Association“)). Unterposition 3203 0010

Kapitel 32

1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212) (RV E3201A00); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse(RV E3201B00); c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715) (RV E3201C00). 2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen (RV E3202000). 3. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3203.00.10?

Die Zolltarifnummer 3203.00.10 umfasst Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3203.00.10?

Der Drittlandszollsatz für 3203.00.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3203.00.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 320300. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3203.00.10?

3203.00.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3203.00.10 im Zolltarif eingeordnet?

3203.00.10 steht in dieser Hierarchie: 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN > 3203 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs > 320300 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3203.00.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3203.00.10 erfasst, zum Beispiel CZBTI41/486478/2026-300000-ZI/01. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3203.00.10?

KN-Code 3203.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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