Zolltarifnummer 3206.19: Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3206.19 steht für Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3206.19 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 32. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3206.19
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 32GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
- 3206Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
- 3206.19Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3206.19
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Pigmentaufschlämmung mit einem Gehalt an Titandioxid von weniger als 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz; zur Verwendung z.B. in (Druck)farben und Oberflächenbeschichtungen. Befund: Zubereitung auf der Grundlage von Titandioxid mit einem Gehalt an Titandioxid von weniger als 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz.
Angaben: Zubereitung aus einem Perlglanzpigment auf der Basis von Titandioxid und zweckdienlichen organischen Zusatzkomponenten, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend; Hauptanwendungsgebiet: Masterbatch zum Einfärben von Folien und Beschichtungen von Kunststoffen; vertrauliche Angaben über die chemische Zusammensetzung wurden vorgelegt. Feststellungen: zylinderförmige, silbrig glänzende Pellets (Länge ca. 4 mm, Durchmesser ca. 2 mm), die sich relativ leicht zu einem Pulver zerdrücken lassen und nach Zusatz von Choroform in mikroskopisch feine, perlmuttartig irisierende Plättchen zerfallen; Glührückstand (800 °C): 68,2 %; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: Zubereitung i.S. der Anmerkung 3 zum Kapitel 32 auf der Grundlage von Titandioxid (hier: mit Zusätzen versehenes Titandioxid-Perlglanzpigment/Kernpigment), mit einem Gehalt an Titandioxid von weniger als 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz
Angaben: Perlglanzpigment aus ca. 44 % Mica-Glimmer und ca. 56 % Titandioxid; kennzeichnet sich als ein feines Pulver von heller, grüner Interferenzfarbe; Verwendung im Bereich der Kosmetikindustrie; Feststellungen: mikroskopisch feines Pulver in Form von silbrigweißen, grünlich interferierenden, glänzenden Plättchen; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: Pigment auf der Grundlage von Titandioxid, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend (Perlglanzpigment/Kernpigment aus mit Titandioxid beschichtetem Glimmer)
Angaben: Perlglanzpigment aus ca. 62 % Glimmer und 38 % Titandioxid; kennzeichnet sich als ein Pulver von silberweißem Glanz; Verwendung im Bereich der Kosmetikindustrie; Feststellungen: mikroskopisch feines Pulver in Form von silbrigweiß glänzenden Plättchen; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: Pigment auf der Grundlage von Titandioxid, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend (Perlglanzpigment/Kernpigment aus mit Titandioxid beschichtetem Glimmer)
Angaben: Perlglanzpigment aus ca. 54 % Mica-Glimmer, ca. 24 % Titandioxid und ca. 22 % Eisenoxid (Fe2O3); kennzeichnet sich als ein feines Pulver mit heller, orangegoldener Farbe; Verwendung im Bereich der Kosmetikindustrie; Feststellungen: mikroskopisch feines Pulver in Form von orangegoldenen, glänzenden Plättchen; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: zubereitetes Pigment auf der Grundlage von Titandioxid, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend (Perlglanzpigment/Kernpigment aus Glimmer, der mit einem Gemisch aus mengenmäßig dominierendem Titandioxid und Eisenoxid beschichtet ist)
Angaben: Perlglanzpigment aus ca. 63 % Mica-Glimmer, ca. 33 % Titandioxid und 4 % Eisenoxid (Fe2O3); kennzeichnet sich als ein feines Pulver mit bronzegoldener Farbe; Verwendung im Bereich der Kosmetikindustrie; Feststellungen: mikroskopisch feines Pulver in Form von bronzegoldenen, glänzenden Plättchen; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: zubereitetes Pigment auf der Grundlage von Titandioxid, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend (Perlglanzpigment/Kernpigment aus Glimmer, der mit einem Gemisch aus mengenmäßig dominierendem Titandioxid und Eisenoxid beschichtet ist)
Angaben: Perlglanzpigment aus ca. 43 % Mica-Glimmer und ca. 57 % Titandioxid; kennzeichnet sich als ein feines Pulver von heller, blauer Interferenzfarbe; Verwendung im Bereich der Kosmetikindustrie; Feststellungen: mikroskopisch feines Pulver in Form von silbrigweißen, bläulich interferierenden, glänzenden Plättchen; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: Pigment auf der Grundlage von Titandioxid, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend (Perlglanzpigment/Kernpigment aus mit Titandioxid beschichtetem Glimmer)
Angaben: Perlglanzpigment aus ca. 60 % Mica-Glimmer und ca. 40 % Titandioxid; kennzeichnet sich als ein feines Pulver mit heller, goldener Interferenzfarbe; Verwendung im Bereich der Kosmetikindustrie; Feststellungen: mikroskopisch feines Pulver in Form von goldfarbenen interferierenden, glänzenden Plättchen; die Ergebnisse der RFA-Analyse stehen nicht im Widerspruch zur angegebenen Zusammensetzung. Befund: Pigment auf der Grundlage von Titandioxid, weniger als 80 GHT Titandioxid enthaltend (Perlglanzpigment/Kernpigment aus mit Titandioxid beschichtetem Glimmer)
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 3206 11 00 und 3206 19 00: Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS
Zu Unterposition 3206 19: Zubereitungen, die weniger als 80 GHT Titandioxid enthalten, sind unter anderem auch die konzentrierten Dispersionen in Kunststoffen, Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk oder Weichmachern, allgemein bekannt unter der Bezeichnung „Masterbatches“, die zum Färben von Kunststoffen, Kautschuk usw. in der Masse verwendet werden.
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212) (RV E3201A00); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse(RV E3201B00); c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715) (RV E3201C00). 2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen (RV E3202000). 3. …
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0601A00). B) Vorbehaltlich des Buchstabens A) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen (RV C0601B00). 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0602000). 3. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3206.19?
Die Zolltarifnummer 3206.19 umfasst Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3206.19?
Der Drittlandszollsatz für 3206.19 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3206.19?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 320619. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3206.19?
3206.19 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3206.19 im Zolltarif eingeordnet?
3206.19 steht in dieser Hierarchie: 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN > 3206 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3206.19?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3206.19 erfasst, zum Beispiel DE10320/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3206.19?
HS-Unterposition 3206.19 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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