Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3405.90.90: Schuhcreme, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3405.90.90 steht für Schuhcreme, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3405.90.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 34. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
3405.90.90
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 34SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, "DENTALWACHS" UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS
  2. 3405Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404
  3. 3405.90andere
  4. 3405.90.90Schuhcreme, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3405.90.90

HS-Code3405.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3405.90.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
APS - Allgemeine Regelung0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16994/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-25

Angaben: Zubereitetes Stein- und Klinkerpflegeöl; verpackt in 1 l Gebinden (in Aufmachung für den Einzelverkauf). Befund: Zubereitetes Poliermittel, anderes als für Karosserien, Glas oder Metall.

DEBTI37666/25-2Erteilt von DEGültig bis 2029-01-22

Angaben: Marmor Reiniger und Pflege; wachshaltig; zubereiteter Reiniger und Pflege mit oberflächenaktiven Stoffen; reinigt und pflegt in einem Arbeitsgang; verpackt in 1 , 0 l Gebinden (in Aufmachung für den Einzelverkauf). Befund: Zubereitetes Poliermittel, anderes als für Karosserien, Glas oder Metall. Kombination aus Reinigungsmittel (Position 3402) und einem zubereiteten Poliermittel (Position 3405). Da sowohl der Reinigungs- als auch der Pflegevorgang von gleicher Bedeutung sind, kann kein charakterbestimmender Bestandteil nach AV 3 b) ermittelt werden und die Ware ist unter Anwendung der AV 3 c) in die Position 3405 einzureihen.

DEBTI26510/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-05

Angaben: Zubereitetes Reinigungsmittel für Acryl- und Kunstgranitoberflächen mit oberflächenaktiven Stoffen mit Polierkörpern; reinigt, pflegt und erzeugt einen Abperleffekt; verpackt in 0,5 l Gebinden (Aufmachung für den Einzelverkauf); Verwendung: Auf ein feuchtes Tuch geben, auf der Oberfläche gleichmäßig verreiben, einwirken lassen, mit Wasser abwaschen und mit einem Tuch nachwischen. Befund: Zubereitetes Poliermittel, anderes als für Karosserien, Glas oder Metall. Die Ware stellt ein Reinigungsmittel der Position 3402 als auch ein Poliermittel für Acryl- und Kunstgranitoberflächen im Sinne der Position 3405 dar. Da sowohl der Reinigungs- als auch der Poliervorgang von gleicher Bedeutung sind, kann kein charakterbestimmender Bestandteil nach AV 3 b) ermittelt werden und die Ware ist unter Anwendung der AV 3 c) in die Position 3405 einzureihen.

DEBTI25741/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-21

Angaben: Marmor Politur; Politur für Steinoberflächen; zubereitete Politur mit natürlichem Wachs; verpackt in 0,5 l Gebinden (in Aufmachung für den Einzelverkauf). Befund: Zubereitetes Poliermittel, anderes als für Karosserien, Glas oder Metall.

DEBTI51322/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-01

Angaben: Kratzer-Entferner; Polierpaste für Kunststoffe und Metalloberflächen, wie zum Beispiel Gold, Silber, Messing und Kupfer; entfernt hartnäckige Verschmutzungen, Gebrauchsspuren und Ablagerungen; entfernt leichte Kratzer und Blindstellen; bringt beim Auspolieren streifenfreien Glanz; verpackt in 75 ml Kunststofftuben (Aufmachung für den Einzelverkauf); Anwendung: Polierpaste auf ein feuchtes Tuch geben und mit sanftem Druck auftragen. Mit einem weichen und trockenen Baumwolltuch nachpolieren. Befund: Zubereitetes Poliermittel. Die Ware stellt sowohl ein Reinigungsmittel der Position 3402 als auch ein Poliermittel im Sinne der Position 3405 dar. Da sowohl der Reinigungs- als auch der Poliervorgang von gleicher Bedeutung sind, kann kein charakterbestimmender Bestandteil nach AV 3 b) ermittelt werden und die Ware ist unter Anwendung der AV 3 c) in die Position 3405 einzureihen. Da die Ware sowohl ein Poliermittel für Metall im Sinne der Unterposition 3405 9010 als auch ein Poliermittel für Kunststoff im Sinne der Unterposition 3405 9090 darstellt, ist die Ware unter Anwendung der AV 3 c) in die Unterposition 3405 9090 einzureihen.

DEBTI9573/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Angaben: Hochglanzpolitur; in Form einer pastösen-viskosen Produktmischung; verpackt in einer Dose; zur Verwendung in Trommeln für Schleif- und Poliermaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Kunststoffen und Keramik. Befund: Zubereitetes Poliermittel. Da die Ware sowohl ein Poliermittel für Metall im Sinne der Unterposition 3405 9010 als auch ein Poliermittel für Kunststoff und Keramik im Sinne der Unterposition 3405 9090 darstellt, ist die Ware unter Anwendung der AV 3 c) in die Unterposition 3405 9090 einzureihen.

DEBTI3795/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-07

Angaben: Walnussgranulat imprägniert (mit Polierpaste); feste granulatförmige Produktmischung in unterschiedlicher Körnung; als Schleifmittel für die maschinelle Anwendung in Trommeln oder ähnlichen Schleif- und Polieranlagen für Stoffe aller Art. Befund: Zubereitetes Poliermittel.

DEBTI49981/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-30

Angaben: Emulsion; verleiht Oberflächen eine Schutzschicht, Glanz und zugleich Anti-Rutsch-Eigenschaften; hauptsächlich zur direkten Verwendung als Bodenpflegemittel (Politur für Parkett- und Steinböden). Warenbeschaffenheit: Hellbeigefarbene, milchige, wachsartige, keinen abriebfesten Film bildende Flüssigkeit, abgefüllt in einer Musterverpackung. Befund: Zubereitetes Poliermittel, anderes als für Karosserien, Glas oder Metall. Da die Ware sowohl ein Poliermittel für Parkettböden im Sinne der Unterposition 3405 2000 als auch ein Poliermittel für Steinböden im Sinne der Unterposition 3405 9090 darstellt, ist die Ware unter Anwendung der AV 3 c) in die Unterposition 3405 9090 einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3405

Zu Unterposition 3405 9090: Hierher gehören insbesondere: 1. Poliermittel für Glas, die im allgemeinen aus Wasser, Alkoholen, einer geringen Menge von Ammoniak oder von Säuren (Oxalsäure, Weinsäure usw.) und einem weichen Schleifstoff bestehen; 2. Erzeugnisse zum Polieren, Glänzendmachen oder Feinschleifen anderer Stoffe.

Pos. 3405

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332/41) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Toilettennecessaires, die von Fluggesellschaften an Fluggäste (während des Fluges oder an ihrem Zielort, falls das Gepäck nicht verfügbar ist), verteilt werden, bestehend aus einem rechteckigen Spinnstoffbeutel (etwa 25 × 16 × 12 cm), mit Innenfutter aus Kunststoff, u.a. …

Abschnitt VI

1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0601A00). B) Vorbehaltlich des Buchstabens A) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen (RV C0601B00). 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0602000). 3. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3405.90.90?

Die Zolltarifnummer 3405.90.90 umfasst Schuhcreme, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3405.90.90?

Der Drittlandszollsatz für 3405.90.90 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3405.90.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 340590. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3405.90.90?

3405.90.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3405.90.90 im Zolltarif eingeordnet?

3405.90.90 steht in dieser Hierarchie: 34 SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, "DENTALWACHS" UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS > 3405 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 > 340590 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3405.90.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3405.90.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI16994/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3405.90.90?

KN-Code 3405.90.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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