Zolltarifnummer 3824.30.00.20: Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3824.30.00.20 steht für Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3824.30.00.20 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 38. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3824.30.00.20
- Drittlandszoll
- 5,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 2
Einordnung im Zolltarif
- 38VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
- 3824Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 3824.30nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
- 3824.30.00nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
- 3824.30.00.20Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3824.30.00.20
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5,3 % | MFN |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermahlen, gewachst und granuliert. Die Ware soll die Fließfähigkeit eines pressfertigen Pulvers ("ready to press powder", RTP) zeigen. Sie wird zur Herstellung von Hartmetallprodukten verwendet. Es wurden vertrauliche Angaben zur Zusammensetzung gemacht. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt; Wolframcarbide; pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt.
Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um ein fließfähiges Hartmetallgranulat (annähernd sphärische Partikel, 50 - 300 μm Durchmesser), bestehend aus Wolframcarbidpulver (73 - 98 %), welches mit metallischem Cobalt (bis zu 27 %) und/oder Nickel (bis zu 15 %) und einem organischen Bindemittel (Paraffin oder Polyethylenglycol/PEG) vermischt ist. Es können geringe Mengen (0 - 1,5 %) weiterer Übergangsmetallcarbide und -nitride enthalten sein. Die Ware soll zur Herstellung von Hartmetall verwendet werden. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt; Wolframcarbide; pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 3824 30 00: Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in „Hartmetalle“ durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z. B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z. B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission vom 25. Juli 1988 (ABl. EG Nr. L 291/12) (RV L 2275/88), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 (ABl. EG Nr. L 117/9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Zubereitung zur Verwendung als Grundstoff für kosmetische Produkte mit folgender Zusammensetzung: - Extrakt aus tierischer Plazenta: etwa 10 GHT; - Maiskeimöl: etwa 90 GHT. Unterposition 3824 90 97 1) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 3824 und der Unterposition 3824 90 97 1). Das Erzeugnis kann nicht als ein Eiweißstoff der Position 3504 angesehen werden. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-44/15 Tenor Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie - gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogene – Umgebungstemperaturanzeiger aus Papier erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch eine Farbänderung irreversibel und ohne Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwendung angeben, ob eine oder mehrere Temperaturschwellen erreicht worden sind Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 9. …
Zu Position 3824 gehören: 1) Katzenstreu, bestehend aus Teilchen von nicht raffiniertem natürlichem Ton, der gemahlen und gesiebt sowie vor dem Verpacken für den Einzelhandel mit einem Farbstoff und einem Desodorierungsmittel besprüht wurde. 2) Bestimmte Substanzen oder Materialien, die in einer Form vorliegen, die sie für einen spezifischen Zweck geeigneter als für die allgemeine Verwendung macht: a) Stahlröhren mit einem Kern aus einem einzelnen Legierungselement oder einer einzelnen Legierungsverbindung (z. B. Kohlenstoff, Schwefel usw.). Diese Röhren werden dem geschmolzenen Stahl zugegeben, um das enthaltene Element oder die enthaltene Verbindung zuzuführen. b) Trockenbeutel, bestehend aus Bentonitton in einem Papierumschlag oder aus Silicagel in einem Säckchen aus Vliesstoff. Diese Beutel sind häufig bei Kameras, Linsen und anderen feuchtigkeitsempfindlichen Waren vorzufinden. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3824.30.00.20?
Die Zolltarifnummer 3824.30.00.20 umfasst Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3824.30.00.20?
Der Drittlandszollsatz für 3824.30.00.20 beträgt 5,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3824.30.00.20?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 382430. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3824.30.00.20?
3824.30.00.20 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3824.30.00.20 im Zolltarif eingeordnet?
3824.30.00.20 steht in dieser Hierarchie: 38 VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE > 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen > 382430 nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt > 38243000 nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3824.30.00.20?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3824.30.00.20 erfasst, zum Beispiel DEBTI45599/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3824.30.00.20?
TARIC-Code 3824.30.00.20 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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