Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0: Andere Tafeln, andere, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0 steht für Andere Tafeln, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3920.10.89.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3920.10.89.90.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3920II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
- 3920.10aus Polymeren des Ethylens
- 3920.10.89mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm, andere
- 3920.10.89.90andere
- 3920.10.89.90.0Andere Tafeln, andere, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Folien, bestehend aus einem PET-Träger sowie in PE eingebetteten Glaskügelchen Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden drei rechteckige Folienabschnitte vorgelegt, welche aus einer transparenten Trägerfolie (Polyethylenterephthalat) sowie einer mit Glaskügelchen versehenen Folie aus Polyethylen bestehen. Die Folien sind ca. 0,17 bzw. 0,26 mm dick. Die Folie aus Polyethylen ist charakterverleihend für die Ware. Befund: Es handelt sich um eine Folie aus Polymeren des Ethylens (charakterverleihend) mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm.
Angaben des Antragstellers: Antirutschmatte aus PE mit einer Dicke von mehr als 125 µm, zum Auslegen von Schubladen und Küchenschränken. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch eine Abbildung veranschaulicht, die die Ware als transparentes Flacherzeugnis mit einseitig genoppter Oberfläche darstellt. Befund: Andere Folie aus Polyethylen, mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine dunkelgrüne Wurzelsperre mit den Abmessungen 60 x 500 cm und 90 x 1000 cm und einer Dicke von 1 mm aus HDPE ohne weitere Materialverstärkungen. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine einlagige, grüne Folie vorgelegt, die auf einer Papprolle aufgerollt ist. Befund: Andere Folien, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus Polymeren des Ethylens, mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm, andere, andere, andere
Angaben des Antragstellers: Folien aus EVA (Ethylen-Vinylacetat-Copolymer) zum Tiefziehen im Dentalbereich Folie ist in 3 Stärken verfügbar: 0,9 mm - 1,5 mm - 2,0 mm - Darreichung: Packungen mit 20 bzw. 25 Stück - Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnitt einer quadratischen, klarsichtigen Kunststofffolie mit Schutzpapier(ca. 13 x 13 cm) vorgelegt. Die Folie besteht aus einem Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA). Befund: Es handelt sich um eine Folie aus Polymeren des Ethylens mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm
Angaben des Antragstellers: Halbdurchsichtige, flexible Folie aus Ethylen-Propylen-Copolymer für das Labor Es handelt sich um eine ca. 5 cm breite, trübe, dehnbare, nicht selbstklebende Folie aus einem Ethylen-Propylen-Copolymer handelt. Der Polyethylengehalt überwiegt. Die Folie ist ca. 0,14 mm dick und mit einer Schutzfolie versehen. Befund: Folie aus Polymeren des Ethylens mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm.
Angaben des Antragstellers: Baufolie aus Polyethylen (LDPE-Regenerat) mit einer Dicke von 160 µm Die Folie wird in Breite von 3 m und Länge von 10 m gehandelt. Feststellungen an Warenmustern: Es wurde eine dunkelgrüne Folie (Dicke ca. 150 µm) vorgelegt. Befund: Folien aus Polyethylen mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm.
Angaben des Antragstellers: Verbundfolie aus Kuntstoff PET / LDPE (transp. / weiß) Folienaufbau: Polyethylenterephthalat-Folie, 12 μm, transparent - Konterdruck in verschiedenen Druckfarben - 2 Komponenten-Polyurethankleber - LDPE-Folie, transparent oder weiß,120µm Die Folien weisen eine Gesamtdicke von 132 μm auf. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden zwei Abschnitte von bunt bedruckten Folien vorgelegt. Die Folien sind ca. 135 bzw. 145 µm dick, wobei die LDPE-Lage die dickste Lage ist. Befund: Es handelt sich charakterverleihend um eine Folie aus Polymeren des Ethylens, der Aufdruck ist nicht charakterverleihend.
Angaben des Antragstellers: Die Folien bestehen aus einem PET-Träger sowie in PE eingebetteten Glaskügelchen. Es handelt sich um Meterware auf Rollen mit einer Breite von 5 mm bis 1070 mm, 10 mm bis 1070 mm bzw. 50 mm bis 1035 mm. Die Folien dienen dem Bedrucken von Textilien. Die Trägerfolie dient der besseren Handhabung und Verarbeitung. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden drei Folienabschnitte vorgelegt, die aus einer transparenten Trägerfolie und einer mit Glaskügelchen versehenen Beschichtung bestehen. Beim ersten Muster (ca. 0,17 mm dick) handelt es sich um einen hellgrauen, beim zweiten Muster (ca. 0,17 mm dick) um einen beigen und beim dritten Muster (ca. 0,25 mm dick) um einen hellbeigen Folienabschnitt. Die Abschnitte weisen je eine glatte und eine raue Seite auf. Befund: Kunststoffe und Waren daraus: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: Aus Polymeren des Ethylens: Mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm: Andere: Andere: Andere.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …
1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0?
Die Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0 umfasst Andere Tafeln, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3920.10.89.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 3920.10.89.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3920.10.89.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392010. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0?
3920.10.89.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3920.10.89.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
3920.10.89.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3920 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage > 392010 aus Polymeren des Ethylens > 39201089 mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm, andere > 3920108990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3920.10.89.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3920.10.89.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI30524/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3920.10.89.90.0?
Warennummer 3920.10.89.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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