Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0: Andere Tafeln, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0 steht für Andere Tafeln, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3920.69.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3920.69.00.90.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3920II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
- 3920.69aus anderen Polyestern
- 3920.69.00aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern, aus anderen Polyestern
- 3920.69.00.90andere
- 3920.69.00.90.0Andere Tafeln, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Folie aus Polyester. Die Folie ist wie folgt aufgebaut: 1) Polyesterträger (160 µm PET) 2) Glaskugeln (70 µm) + Alu (2 µm) + Polyester-Hotmelt (40 µm) + Polyurethan-Hotmelt (25 µm) Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein grauer Folienabschnitt mit einseitig eingebetteten Glaskügelchen vorgelegt. Die Folie ist auf einer Seite mit einer Träger- bzw. Schutzfolie versehen. Befund: Folie aus anderen Polyestern ohne Verstärkung mit anderen Stoffen
Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um eine reflektierende, farbige Transferfolie bestehend aus Mikroglasperlen, die mit einem hitzeaktivierten Klebstoff verbunden sind und eine transparente PET-Auskleidung aufweisen. Feststellung an einem Warenmuster: Es wurden fünf DIN A4 Bögen einer grau-braunen, schimmernden Folie mit transparenter, einseitig selbstklebender Schutzfolie vorgelegt. Die glitzernde Transferfolie besteht aus einer Polyester-Lage mit eingebetteten Glaskugeln. Befund: Es handelt sich um andere Folien, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus anderen Polyestern.
Angaben des Antragstellers: Bügelfolie Die Folie haftet auf einer transparenten Kunststofffolie (Trägerfolie), besteht aus einer grauen Klebeseite und einer metallisch glänzenden Seite. Im Wesentlichen besteht die Folie aus Polyestern. Die Folie wird als Bügelfolie verwendet, ist unbedruckt und nicht weiter verarbeitet. Die Folie ist nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgestattet. Feststellungen an einem Warenmuster: Die Folie besteht aus einer Schutzfolie (transparent) und einer grauen bzw. glänzenden Folie aus einem Polyestermaterial. Die Folie ist mit feinen, mineralischen Kügelchen gefüllt. Die Folie kann mit Wärme auf andere Materialien aufgebügelt werden. Befund: Nicht verstärkte Folie aus anderen Polyestern.
Angaben: Es handelt sich um eine Folie aus einem Polyesterträger, einer Polyurethan-Hotmelt-Schicht, einer Polyester-Hotmelt-Schicht mit eingebetteten Glaskugeln, einer Schicht aus schwarzem Pigment und einer Schutzfolie. Feststellungen: Es wurde eine dunkelgraue Folie vorgelegt, die einseitig mit Glaskügelchen und einer schwarzen Beschichtung versehen ist und zwischen zwei Schutzfolien vorliegt. Befund: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus anderen Polyestern
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Folie aus Polyester. Die Folie ist wie folgt aufgebaut: 1) Polyesterträger (160 µm PET) 2) Glaskugeln (70 µm) + Alu (2 µm) + Polyester-Hotmelt (40 µm) + Polyurethan-Hotmelt (25 µm) 3) Schutzfilm (3 µm) Es handelt sich um Meterware auf Rollen mit einer Breite von 10 mm bis 1070 mm. Die Folie dient dem Bedrucken von Textilien. Die Trägerfolie dient der besseren Handhabung und Verarbeitung. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein grauer Folienabschnitt mit einseitig eingebetteten Glaskügelchen vorgelegt. Die Folie ist auf einer Seite mit einer trüben, farblosen und auf der anderen Seite mit einer transparenten, farblosen Träger- bzw. Schutzfolie versehen. Befund: Kunststoffe und Waren daraus: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: Aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern: Aus anderen Polyestern: Andere.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Folie aus einem anderen Polyester ohne Verstärkung mit anderen Stoffen oder Zellstruktur. Die Folie ist wie folgt aufgebaut: 1) Träger aus PET (100 µm) 2) Metallschicht in Polyesterhotmelt (45 µm) Es handelt sich um Meterware auf Rollen mit einer Breite von 10 mm bis 1070 mm. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnitt einer blau-metallisch glänzenden Folie mit weißer Rückseite vorgelegt. Die Folie dient dem Bedrucken von Textilien. Die Trägerfolie dient der besseren Handhabung und Verarbeitung. Befund: Es handelt sich um eine Folie aus einem anderen Polyester (charakterverleihend) im Sinne der Unterposition (KN) 3920 6900.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Folie aus Polyurethan. Folienaufbau: 1) Polyesterträger (160 µm PET) 2) Glaskugeln (70 µm) + schwarzes Pigment (10 µm) + Polyester-Hotmelt (40 µm) + Polyurethan-Hotmelt (25 µm) 3) Schutzfilm (3 µm) Es handelt sich um Meterware auf Rollen mit einer Breite von 5 bis 1070 mm. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnit eines dunkelblauen Folienstreifens (Breite: ca. 4,5 cm) mit einseitig eingebetteten, dunkelgrauen Glaskügelchen vorgelegt. Die Folie ist auf einer Seite mit einer trüben, farblosen und auf der anderen Seite mit einer bläulichen, transparenten Träger- bzw. Schutzfolie versehen. Die Folie dient zum Bedrucken von Textilien. Befund: Es handelt sich um eine Folie aus einem Polyester (charakterverleihend) im Sinne der Unterposition (KN) 3920 6900.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Folie aus Polyester. Folienaufbau: 1) Polyesterträger (160 µm PET) 2) Glaskugeln (60 µm) + Alu (2 µm) + Polyester-Hotmelt (40 µm) + Polyurethan-Hotmelt (25 µm) 3) Schutzfilm (3 µm) Es handelt sich um Meterware auf Rollen mit einer Breite von 10 bis 1070 mm. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein grauer Folienabschnitt mit einseitig eingebetteten Glaskügelchen vorgelegt. Die Folie ist auf einer Seite mit einer trüben, farblosen und auf der anderen Seite mit einer bläulichen, transparenten Träger- bzw. Schutzfolie versehen. Die Folie dient zum Bedrucken von Textilien. Befund: Es handelt sich um eine Folie aus einem Polyester (charakterverleihend) im Sinne der Unterposition (KN) 3920 6900.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …
1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0 umfasst Andere Tafeln, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3920.69.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 3920.69.00.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3920.69.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392069. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0?
3920.69.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3920.69.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
3920.69.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3920 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage > 392069 aus anderen Polyestern > 39206900 aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern, aus anderen Polyestern > 3920690090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3920.69.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3920.69.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI30831/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3920.69.00.90.0?
Warennummer 3920.69.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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