Zolltarifnummer 3920.91.00.93: Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3920.91.00.93 steht für Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen: - mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, - mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2 mm. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,1 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3920.91.00.93 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3920.91.00.93
- Drittlandszoll
- 6,1 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 2
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3920II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
- 3920.91aus Poly(vinylbutyral)
- 3920.91.00aus anderen Kunststoffen, aus Poly(vinylbutyral)
- 3920.91.00.93Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen: - mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, - mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2 mm
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3920.91.00.93
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,1 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Zweilagige Folie aus einer metallbedampften PET-Folie und einer Polyvinylbutyralfolie. -weitere vertrauliche Angaben zur Folie liegen vor- Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: mehrlagiger, durchscheinender Folienabschnitt (ca. 29 x 20,9 cm) mit einer Gesamtdicke von ca. 850 µm. Befund: Es liegt eine Kunststofffolie vor, die die Anforderungen der Codenummer 3920 9100 930 erfüllt.
Auton tuulilasiin tuleva väritön, toiselta puolen himmeä ja toiselta puolen kiiltävä kalvo, jolla torjutaan auringon säteiden lämpövaikutusta ajoneuvon sisätiloihin. Kalvo on muodostettu laminoimalla 0,38 mm polyvinyylibutyraali-muovikalvo ja 0,05 mm PET-muovikalvo yhteen. Tuote toimitetaan halutun levyisinä rullina, yleensä leveys on 160 cm.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …
1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3920.91.00.93?
Die Zolltarifnummer 3920.91.00.93 umfasst Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen: - mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr, - ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet, - mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2 mm. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3920.91.00.93?
Der Drittlandszollsatz für 3920.91.00.93 beträgt 6,1 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3920.91.00.93?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3920.91.00.93?
3920.91.00.93 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3920.91.00.93 im Zolltarif eingeordnet?
3920.91.00.93 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3920 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage > 392091 aus Poly(vinylbutyral) > 39209100 aus anderen Kunststoffen, aus Poly(vinylbutyral). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3920.91.00.93?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3920.91.00.93 erfasst, zum Beispiel DE19426/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3920.91.00.93?
TARIC-Code 3920.91.00.93 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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