Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0: Andere Tafeln, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0 steht für Andere Tafeln, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3921.12.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
3921.12.00.90.0
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3921II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
  3. 3921.12aus Polymeren des Vinylchlorids
  4. 3921.12.00aus Zellkunststoff, aus Polymeren des Vinylchlorids
  5. 3921.12.00.90andere
  6. 3921.12.00.90.0Andere Tafeln, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0

HS-Code3921.126 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3921.12.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3921.12.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer3921.12.00.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI36322/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-12-09

Angaben des Antragstellers: sog. 'BODYMATE Yogamatte Universal' aus rutsch- und abriebfestem Polyvinylchlorid (PVC). Die 183 x 61 cm große und 5 mm dicke Yogamatte hat eine geriffelte Oberfläche und zwei zusammengenähte elastische Bänder zum Zusammenbinden während der Lagerung und des Transports. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Es wurde eine rote, rechteckige Matte aus einem zelligen Kunststoff (hier: weichgemachtes Polyvinylchlorid) mit strukturierter Oberfläche vorgelegt. In die Matte ist ein Gewirke vollständig eingebettet. Die Matte ist aufgerollt und zusammen mit einem Tragegurt in einem Kunststoffbeutel verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht (Aufdruck auszugsweise: "YOGA MAT"). Befund: Nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen liegt ein mit Spinnstoffen verstärktes Flacherzeugnis aus Zellkunststoff der Position 3921 vor. Es liegt keine zur Bettausstattung erkennbare oder vorgesehene Ware der Position 9404 vor.

DEBTI25549/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-09-02

Angaben des Antragstellers: Yogamatte Material: 100 % PVC Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Es wurde eine grünblaue, rechteckige Matte aus einem zelligen Kunststoff mit strukturierter Oberfläche vorgelegt (Abmessungen: ca. 172 x 61 cm). In die Matte ist ein Gewebe vollständig eingebettet. Befund: Es liegt ein verstärktes Flacherzeugnis aus Zellkunststoff im Sinne der Position 3921 vor.

DEBTI14594/21-1Erteilt von DEGültig bis 2023-04-25

Angaben des Antragstellers: Unterlage für die Yogapraxis Material: 100 % PVC Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine graue, rechteckige Matte aus einem zelligen Kunststoff mit strukturierter Oberfläche vorgelegt (Maße laut Aufdruck: 183 x 61 x 0,5 cm). In die Matte ist ein weißes Gewebe vollständig eingebettet. Die Matte ist aufgerollt und für den Einzelverkauf aufgemacht (Aufdruck auszugsweise: "Yogamatte"). Befund: Es liegt ein mit Spinnstoffen verstärktes Flacherzeugnis aus Zellkunststoff der Position 3921 vor.

DEBTI43218/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-16

Angaben des Antragstellers: Kofferraummatte -85 % PVC + 15 % Polyester; Größe 120x100 cm- Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnitt einer schwarzen Matte vorgelegt. Der Abschnitt ist ca. 2 mm dick und besteht aus 2 Lagen Zellkunststoff (Polyvinylchlorid) und einer Mittellage aus einem Polyestergewirke. Das Gewirke ist vollständig in den Zellkunststoff eingebettet. Befund: Es liegt eine verstärkte Matte aus Zellkunststoff (Polyvinylchlorid) der Unterposition (KN) 3921 1200 vor.

DE21550/14-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-20

Angaben des Antragstellers: Möbelbezugsstoff -Gewebe, einseitig mit Kunststoff überzogen, Breite 140 cm- Schauseite besteht aus 100 % Polyvinylchlorid Untersuchungsergebnis an einem Warenmuster: Weißes, undichtes Gewirke, einseitig mit einer schwarzen, Zellkunststofflage bezogen. Die Zellkunststofflage ist dicker als die Gewirkelage. Befund: Es liegt eine mit Spinnstoff verstärkte Zellkunststofffolie (Polyvinylchlorid) der Unterposition 3921 1200 vor.

DE21552/14-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-20

Angaben des Antragstellers: Möbelbezugsstoff -Gewebe, einseitig mit Kunststoff überzogen, Breite 140 cm- Schauseite besteht aus 100 % Polyvinylchlorid Rückseite besteht aus 100 % Polyester Untersuchungsergebnis an einem Warenmuster: Weißes, undichtes Gewirke, einseitig mit einer blauen, Zellkunststofflage bezogen. Die Zellkunststofflage ist etwa genauso dick wie die Gewirkelage. Befund: Es liegt eine mit Spinnstoff verstärkte Zellkunststofffolie (Polyvinylchlorid) der Unterposition 3921 1200 vor.

DE17747/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-10-19

Angaben des Antragstellers: Kunstleder als Meterware Schauseite besteht aus Zellkunststoff (Polyvinylchlorid) Dicke ca. 0,35 mm. Rückseite besteht aus Polyestergewirke Dicke ca. 0,25 mm. Untersuchungsergebnis an einem Warenmuster: Schwarzes undichtes Kettengewirke auf der Schauseite mit einer Zellkunststofflage versehen. Befund: Es liegt ein mit Spinnstoffen verstärkter Zellkunststoff (PVC) der Unterposition 3921 1200 vor.

DE9085/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-02

Angaben des Antragstellers: Kunstleder mit Kaschierung -Außenseite: Zellkunststoff (PVC) verstärkt mit Gewirke -Verstärkung: Polyurethan-Weichschaum und Wasserstrahlvlies Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Flacherzeugnis (Gesamtdicke: ca. 4 mm) aus einer schwarzen Zellkunststofflage (Dicke: ca. 600 µm), die verstärkt ist mit einem Gewirke (Dicke: ca. 500 µm). Unter dem Gewirke befindet sich eine Schaumstofflage (Dicke: ca. 1.5 mm) und ein Vlies (Dicke: ca. 1,5 mm). Befund: Es liegt ein verstärktes Flacherzeugnis aus Zellkunststoff im Sinne der Position 3921 vor. Charakterverleihend ist die Zellkunststoffaußenlage aus Polyvinylchlorid.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3921

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen aus Kunststoffen, andere als solche der Pos. 3918, 3919 oder 3920 oder des Kapitels 54. Zu dieser Position gehören somit nur Zellkunststoffwaren oder solche, die verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden sind. (Bezüglich der Tarifierung von Tafeln, Platten, usw. in Verbindung mit anderen Stoffen gelten die Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel). Im Sinne der Anmerkung 10 zu diesem Kapitel gelten als „Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen“ ausschließlich Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet (z. B. …

Pos. 3921

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 205/22) (RV L 2141/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 1. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem Blatt Papier bedeckt. Die Gesamtdicke des Papiers macht weniger als 10 v. H. der Gesamtdicke der Ware aus. Unterposition 3921 1100 Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 35/9) (RV L 314/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 6. Rechteckige 4–16 mm dicke Schaumstoffplatten aus ca. 60 % Copolymeren des Ethylen-Vinylacetats (gesättigt) sowie 40 % Füllstoffen und Pigmenten. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-304/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-304/25: Eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, fällt unter die KN-Position 3921, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Für die Bestimmung des Charakters relevante Merkmale können für eine solche Ware u.a. ihre Härte, ihre Brüchigkeit sowie ihre Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit darstellen (vgl. Rz. 71 des Urteils). (Stand: 29.07.2026)

Pos. 3921

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des BFH vom 19.10.2021 - VII R 27/19 über die Zollaussetzung für Polypropylenfolien: Leitsatz: 1. Eine vZTA wird nicht gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK ungültig, wenn eine Verordnung über eine Zollaussetzung für Waren bestimmter Taric-Codes lediglich durch eine Klarstellung und nicht durch eine neue Regelung geändert wird und die vZTA von Anfang an rechtswidrig war. (Rn.25) 2. Die Zollaussetzung für Polypropylenfolien des Taric-Codes 3921 19 00 91 0 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf Taric-Ebene nicht anzuwenden. (Rn.40) (Rn.41) Gerichtliche Entscheidungen (GE) Gerichtliche Entscheidungen (GE) – EuG/EuGH Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0 umfasst Andere Tafeln, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3921.12.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 3921.12.00.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3921.12.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392112. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0?

3921.12.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3921.12.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

3921.12.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3921 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen > 392112 aus Polymeren des Vinylchlorids > 39211200 aus Zellkunststoff, aus Polymeren des Vinylchlorids > 3921120090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3921.12.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3921.12.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI36322/20-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3921.12.00.90.0?

Warennummer 3921.12.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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