Zolltarifnummer 3926.30.00: Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3926.30.00 steht für Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3926.30.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3926.30.00
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3926II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
- 3926.30Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen
- 3926.30.00Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.30.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Schwellerabdeckung, im Wesentlichen bestehend aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag Polypropylen). Die spezifisch geformte Ware ist auf der Oberseite mit einem Dekoreinsatz aus unedlem Metall ausgestattet und auf der Rückseite mit Montageklebeband versehen. Die ca. 48 x 4 cm große Leiste wird als Schutz- und Zierelement unmittelbar und dauerhaft an der Innenseite des Türschwellers einer Kraftfahrzeugkarosserie befestigt. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung in die Position 8708 scheidet aus, da derartige Karosseriebeschläge aus Kunststoffen als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus dem Abschnitt XVII ausgewiesen werden. Die Schwellerabdeckung wird zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien" eingereiht.
Bei dem durch Abbildungen veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Möbelbeschlag aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 800 bzw. 1200 mm lange Ware, zeichnet sich durch abgerundete Ecken aus und ist über die gesamte Länge mit ovalen Aussparungen, Montagebohrungen sowie Befestigungsclips versehen. Die Clipleiste wird lt. Antrag dauerhaft an Polstermöbeln befestigt dient der Aufnahme von formgebenden Kunststoffprofilen (nicht Gegenstand der vZTA). Eine Einreihung in das Kapitel 94 kommt nicht in Betracht, da Möbelbeschläge als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus dem Kapitel 94 ausgewiesen werden. Aufgrund der Verarbeitung scheidet eine Einreihung als Profil in die Position 3916 ebenfalls aus. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Datenblättern handelt es sich um sog. Abdeckteile und Zierleisten aus formgepressten, kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die spezifisch geformten, annähernd D-förmigen Abdeckteile sowie länglichen Zierleisten verfügen über diverse Rastvorrichtungen und werden unmittelbar und dauerhaft als Zierelemente auf der linken bzw. rechten Seite am vorderen Stoßfänger bzw. am sog. Heckdiffusor (=Teile der Karosserie) von Personenkraftwagen verbaut. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung sind die Kunststoffe jeweils gegenüber den Kohlenstofffasern als charakterverleihend anzusehen. Die Erzeugnisse dienen insbesondere der optischen Akzentuierung und dem Schutz des Fahrzeugs bzw. der Karosserie. Derartige Karosseriebeschläge aus Kunststoff werden als "gleichartige Waren aus Kunststoff" durch Anm. 2 b) zu ABS XVII i. V. m. Anm. 2 Abs 1 c) zu ABS XV als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus dem Abschnitt XVII ausgewiesen und sind in die Position 3926 des Zolltarifs einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien".
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Datenblättern handelt es sich um Zierleisten -sogenannte Frontsplitter- aus formgepressten, kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die spezifisch geformten, annähernd L-förmigen Waren werden mittels Schraub- und Klebebefestigung unmittelbar und dauerhaft als Zierelemente auf der linken bzw. rechten Seite am vorderen Stoßfänger (=Teil der Karosserie) von Personenkraftwagen angebracht. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung sind die Kunststoffe gegenüber den Kohlenstofffasern als charakterverleihend anzusehen. Die Erzeugnisse dienen insbesondere der optischen Akzentuierung und dem Schutz des Fahrzeugs bzw. der Karosserie. Derartige Karosseriebeschläge aus Kunststoff werden als "gleichartige Waren aus Kunststoff" durch Anm. 2 b) zu ABS XVII i. V. m. Anm. 2 Abs 1 c) zu ABS XV als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus dem Abschnitt XVII ausgewiesen und sind in die Position 3926 des Zolltarifs einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien".
Dle deklarovaných údajů se jedná o ovládací páčku z plastu, která slouží k ovládání lanek pro odjištění přední kapoty osobního automobilu. Je složena ze dvou částí: - páčka pohybu, materiál - PA6 30GF; - spínátko, materiál - POM.
Dle deklarovaných údajů se jedná o upevňovací třmen kliky dveří osobního automobilu. Je umístěn na vnitřní straně dveří a je k němu upevněna vnější klika dveří. Třmen je součástí systému otevírání dveří. Seznam dílů a materiálů: - upevňovací třmen - plast; - zpětná páka - kov; - zpětná páka - plast; - osa - plast; - pružina - kov; - svorka - plast; - doraz - plast.
Dle deklarovaných údajů se jedná o omezovač otevírání dveří osobního automobilu. Omezovač je přišroubován ke dveřím a karoserii vozidla. Výrobek zamezuje plnému otevření dveří a jejich vylomení. Výrobek má dvě polohy aretace a je dodáván ve dvou provedeních, pro pravou a levou stranu. Omezovač je zhotoven kombinací plastu a kovu, přičemž plast dává výrobku podstatný charakter. Materiál: polyamid (PA66), ocel.
Dle deklarovaných údajů se jedná o plastový výlisek, který je určen k našroubování k přednímu podběhu blatníku osobního automobilu a slouží jako kryt (ochranná vložka). Materiál: plast EVA-25 % a LDPE-75 %.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören anderweit weder genannte noch inbegriffene Waren aus Kunststoffen (wie sie in der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel definiert sind) oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914. Hierher gehören insbesondere: 1) Bekleidung und Bekleidungszubehör (ausgenommen Spielzeug), durch Nähen oder Kleben aus Kunststoff-Folien gefertigt, insbesondere Schürzen, Gürtel, Kinderlätzchen, Regenmäntel, Regenumhänge; abnehmbare Kapuzen aus Kunststoff, die mit den zugehörigen Kunststoff-Regenumhängen zusammen eingeführt werden, bleiben in dieser Position. 2) Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen. 3) Statuetten und andere Ziergegenstände. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Unterteilungen dieser Nummer
- 3926.30.00.40Innerer Türgriff aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen
- 3926.30.00.50Überzogene Interieur- und Exterieurteile zur Dekoration, bestehend aus -einem Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer (ABS), auch mit Polycarbonat gemischt, und -einer PVC-Folie, -keine Kupfer-, Nickel- oder Chromschichten enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
- 3926.30.00.90andere
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.30.00?
Die Zolltarifnummer 3926.30.00 umfasst Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.30.00?
Der Drittlandszollsatz für 3926.30.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3926.30.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392630. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.30.00?
3926.30.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3926.30.00 im Zolltarif eingeordnet?
3926.30.00 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392630 Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.30.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.30.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI22813/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.30.00?
KN-Code 3926.30.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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