Zolltarifnummer 3926.40: Statuetten und andere Ziergegenstände
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3926.40 steht für Statuetten und andere Ziergegenstände. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3926.40 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3926.40
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.40
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
AN ACRYLIC SHAKE PHOTO GLOBE. IT IS AN ACRYLIC GLOBE FILLED WITH A LIQUID, WITH A SLOT TO ADD A PHOTOGRAPH. BASE IS 9 CM, HEIGHT 9 CM.
AN ACRYLIC PHOTO FRAME FILLED WITH LIQUID AND SEQUINS. IT HAS A SLOT FOR A PHOTO. MEASURES 10 X 15 CM
Conform descrierii solicitantului şi a imaginilor anexate, produsele constau din ghirlande confecţionate din şiraguri de mărgele aurii sau argintii fixate pe un fir textil. Acestea au lungimea de 2-5m, sunt confecţionate din material plastic şi sunt ambalate în cutii din material plastic, transparent. De asemenea, pot fi prezentate în diferite variante coloristice şi ambalate în pungi din material plastic. Au un design neutru şi nu prezintă elemente specifice Crăciunului.
OBJET D'ORNEMENTATION, EN FORME DE PETIT BATEAU, SIMILAIRE A UN PETIT BATEAU OBTENU PAR PLIAGE, DE DIMENSIONS 5 X 17 CM, CONFECTIONNE EN VOILE DE BATEAUX RECYCLEE, CONSTITUEE DE DEUX FEUILLES CONTRECOLLEES DE MATIERE PLASTIQUE DE POLYETHYLENE TEREPHTALATE TRANSPARENTES, ELLES SONT RENFORCEES ENTRE LES DEUX COUCHES DE FIBRES BLANCHES ET NOIRES EN POLYETHYLENE TEREPHTALATE, LES BORDURES SONT ARRETEES PAR UN POINT DE COUTURE.
Bei der als "Solar- Leuchten 3er Pilze" bezeichneten Ware handelt es sich um drei ca.11 cm hohe Fliegenpilz- nachbildungen. Die in einem Stück gefertigten Erzeugnisse (Stamm und Hut) bestehen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Sie sind jeweils im Inneren mit einer LED ausgestattet, miteinander durch Kabel und mit einer Solareinheit mit Bodenstecker verbunden. Eine Einreihung als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 kommt nicht in Betracht, da die Ware nicht der Erhellung der Umgebung dient. Der Lichtaustritt erfolgt nur an der Oberseite der Fliegenpilze und erhöht lediglich deren Zierwirkung. Daher ist die Ware als "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" einzureihen.
Bei den durch zwei Warenmuster veranschaulichten Waren handelt es sich um Zierfiguren in Form eines stilisierten Schmetterlings und einer stilisierten Libelle aus charakterbestimmenden Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die detailgetreu gearbeiteten Nachbildungen der Insekten bestehen aus einem etwa 6,5 cm langen (Libelle) bzw. 2,4 cm langen (Schmetterling) Korpus aus Zellkunststoff mit eingearbeiteten Augen aus Glasperlen, Fühlern und Beinen aus Kunststoff. Die Flügel bestehen aus klarsichtiger Kunststofffolie, welche beidseitig - gemäß Antragsangaben - mit Farben mit Cremepigmenten bemalt sind. Die Waren sollen zur Dekoration an Lampenschirmen oder anderen Objekten angebracht werden. Zolltariflich liegt ein "Ziergegenstand aus Kunststoffen" vor.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine stilisierte Tierfigur in Form einer aufrecht stehenden Eule. Die ca. 24,5 cm große Ware besteht - lt. wissenschaftlicher Untersuchung- aus Alkydharz, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Vogelfigur ist im Brust- und Bauchbereich mit ornamentartigen Öffnungen durchbrochen, auf der Unterseite mit einer elektrischen Ausstattung mit "ON/OFF-Schalter" versehen und weist auf dem Rücken ein Solarfeld und im Inneren eine Leuchtdiode (LED) auf. Im Hinblick auf den Unfang und der von der Eule ausgehende Zierwirkung bestimmt der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Ein Beleuchtungskörper der Pos. 9405 liegt nicht vor, da die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Ware unterstützt, die auch am Tag im ausgeschalteten Zustand der LED vorhanden ist. Die "Solarlampe Eule" ist in einem Pappkarton mit Styroporeinlage aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, Ziergegenstand" eingereiht.
Bei der als "Solar Zwerg mit Blume" bezeichneten und durch ein Warenmuster veranschaulichten Ware handelt es sich um einen Ziergegenstand aus - laut Antragsangaben - einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis stellt einen etwa 30 x 11 cm großen, aufrecht stehenden, Gartenzwerg auf einem Sockel dar, welcher eine stilisierte Blume mit einer Gießkanne gießt. Der Sockel ist auf der Unterseite mit einem Batteriefach mit "ON/OFF - Schalter" und auf der Rückseite mit einem Solarfeld ausgestattet. In der Blume befindet sich eine Leuchtdiode, welche im Dunkeln leuchtet. Der Artikel dient dem Ausschmücken von Gärten und dergleichen. Im Hinblick auf den Umfang und der von dem Zwerg ausgehenden Zierwirkung bestimmt der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Ein elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor, da das Beleuchtungselement lediglich der Erhöhung der Zierwirkung dient. Das Erzeugnis ist in einem Polybeutel aufgemacht. Derartige Waren werden zolltariflich als "Ziergegenstand aus Kunststoffen" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.40?
Die Zolltarifnummer 3926.40 umfasst Statuetten und andere Ziergegenstände. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.40?
Der Drittlandszollsatz für 3926.40 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3926.40?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.40?
3926.40 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3926.40 im Zolltarif eingeordnet?
3926.40 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.40?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.40 erfasst, zum Beispiel GBBTI504527958. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.40?
HS-Unterposition 3926.40 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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