Zolltarifnummer 3926.90.60: Gesichtsschutzschirme/Visiere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3926.90.60 steht für Gesichtsschutzschirme/Visiere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3926.90.60 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3926.90.60
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.90.60
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ouvrage en matières plastiques (polycarbonate) de type visière transparente destinée à être fixée sur un casque de protection (non inclus). Elle comporte de petites perforations de chaque côté afin d'être fixée au casque à l'aide des fixations fournies. La visière est destinée à protéger les yeux.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein sog. Visier für Schutzhelme aus Polycarbonat bzw. Acrylglas, Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das transparente, klarsichtige, halbrund geformte Erzeugnis ist an den Enden mit einem Montageband, einem Adapter und einem Verriegelungsstift aus unedlem Metall (Aluminium) versehen. Das Visier wird nicht vom Warenkreis der Position 6507 erfasst und ist nach seiner stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff gegenüber dem unedlen Metall den Charakter der Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9050 erfasst, Gesichtsschutzschirme/Visiere" eingereiht
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Vollgesichtsschutz-Visier" um einen Gesichtsschutz. Das Erzeugnis besteht aus einer flexiblen, transparenten Scheibe aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (ca. 32 x 22 cm), einem rückseitig als Stirnpolster angebrachten Schaumkunststoffstreifen sowie einem gummielastischen Halteband zur Befestigung am Kopf. Das Visier dient dem Schutz für Augen, Mund und Nase beispielsweise vor Staub, Tröpfchen und Spritzern von Flüssigkeiten. Je 25 Stück sind in einem Karton für den Verkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Schutzbrille der Position 9004 kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung stellt sich der Kunststoff als charakterbestimmend dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9050 erfasst, Gesichtsschutzschirme/Visiere".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um einen Gesichtsschutz. Das Erzeugnis besteht aus einer flexiblen, transparenten Scheibe aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (ca. 30 x 20 cm), einem rückseitig als Stirnpolster angebrachten, eingeschnittenen Schaumkunststoffstreifen sowie einem gummielastischen Halteband zur Befestigung am Kopf. Das Visier dient dem Schutz für Augen, Mund und Nase beispielsweise vor Staub, Tröpfchen und Spritzern von Flüssigkeiten. Eine Einreihung als Schutzbrille der Position 9004 kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung stellt sich der Kunststoff als charakterbestimmend dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9050 erfasst, Gesichtsschutzschirme/Visiere".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ein sog. Visier für Schutzhelme aus Polycarbonat bzw. Acrylglas, Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das transparente, klarsichtige, halbrund geformte Erzeugnis ist an den Enden mit einem Montageband, einem Adapter und einem Verriegelungsstift aus unedlem Metall (Aluminium) versehen. Das Visier wird nicht vom Warenkreis der Position 6507 erfasst und ist nach seiner stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff gegenüber dem unedlen Metall den Charakter der Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9050 erfasst, Gesichtsschutzschirme/Visiere" eingereiht.
Es handelt sich um ein Ersatzvisier für Motorradhelme (sog. ROCC Helmmodelle) aus - laut Antrag - Polycarbonat, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das transparente, klarsichtige, halbrund geformte Erzeugnis (maximale Höhe: 12,5 cm, max. Breite ca. 26,5 cm) ist an den Enden mit speziellen Ausnehmungen und Rastnasen zur Befestigung am Helm versehen. Das Ersatzvisier wird nicht vom Warenkreis der Position 6507 erfasst und ist nach seiner stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9050 erfasst, Gesichtsschutzvisiere/Visiere" eingereiht.
A visors shield designed for children to cover the face, nose, and mouth from direct contact with droplets in the air and liquid splashes. Made of polyethylene terephthalate and designed with an elastic headband to fit and stay in place. The shield is transparent and covers from forehead to chin. Suitable for children aged 3-7. Each shield measures 25cm W x 16cm H and a package consists of 5 pieces. Packaged in a retail cardboard header and polybag.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen Getränkehalter aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis besteht aus einem konischen, sich nach unten hin leicht verjüngenden Aufnahmebehälter (Höhe ca. 12 cm, Durchmesser ca. 8,5- 6,5 cm) mit einer spezifisch geformten Befestigungsvorrichtung. Das Erzeugnis wird an einem speziellen Haltezapfen am Schiebegriff von bestimmten Kinderwagenmodellen befestigt. Da es sich bei dem Getränkehalter um ein Zubehör für Kinderwagen handelt, kommt eine Einreihung als Teil in die Position 8715 der Kombinierten Nomenklatur nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoff, nicht von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 erfasst".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Zu Unterposition 3926 90: 1. Extrudierte Netze, flach oder in Schlauchform. 2. Kabelschellen zum Tragen (Befestigen) von isolierten Leitungen, aus einer Schelle aus Kunststoff und einem Metallstift als Befestigungsvorrichtung. 3. Dreieckige Signalplatten für Rückstrahler aus rot gefärbtem Kunststoff mit pyramidenförmigen Buckeln zum besseren Reflektieren der Strahlen, nicht montiert. Siehe auch Avis 8716 90/1. 4. Bedienungsknöpfe aus Kunststoff, die sowohl für Rundfunk- oder Fernsehgeräte oder Recorder des Abschnitts XVI als auch für Messgeräte usw. des Abschnitts XVIII verwendbar sind. 5. Schutzüberzüge, gefertigt aus einer einzelnen rechteckigen Kunststoff-Folie, die zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt wurde. Die obere Seite (Öffnung) ist mit einem Gummiband versehen und dadurch etwas gerafft. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.90.60?
Die Zolltarifnummer 3926.90.60 umfasst Gesichtsschutzschirme/Visiere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.90.60?
Der Drittlandszollsatz für 3926.90.60 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3926.90.60?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.90.60?
3926.90.60 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3926.90.60 im Zolltarif eingeordnet?
3926.90.60 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392690 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.90.60?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.90.60 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-06798. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 3926.90.60 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3926.90.60 gibt es eine indikative Korrelation zu 2B352f. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.90.60?
KN-Code 3926.90.60 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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