Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0: Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0 steht für Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3926.90.97.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3926.90.97.90.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3926II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
- 3926.90andere
- 3926.90.97andere
- 3926.90.97.90andere
- 3926.90.97.90.0Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A001aComponents made from fluorinated compounds, as follows:
- 1A004aProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
- 1A006bEquipment, specially designed or modified for the disposal of Improvised Explosive Devices (IEDs), as follows, and specially designed components and accessories therefor:
- 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
- 2B350aChemical manufacturing facilities, equipment and components, as follows:
- 2B350cChemical manufacturing facilities, equipment and components, as follows:
- 2B352aBiological manufacturing and handling equipment, as follows:
- 3B001hEquipment for the manufacturing of semiconductor devices or materials, as follows and specially designed components and accessories therefor:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei dem durch Abbildungen und Datenblättern veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (Folienverpackung), sogenanntes Sample Collection Kit, bestehend aus - einer so genannten Pasteurpipette mit integriertem Pipettierbalg (Länge ca. 15 , 5 cm) aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 -- zum Einmalgebrauch, - einem Probentransportröhrchen (Länge ca. 8 , 6 cm, Ø ca. 1 , 4 cm) aus Kunststoff mit abschraubbarer Verschlusskappe, das mit einer transparenten Flüssigkeit (1 , 2 ml; Guanidinthiocyanat) als Transportpuffer befüllt ist, - einem steril verpackten Wattestäbchen (Länge ca. 14 , 9 cm). Die Waren dienen der Gewinnung und dem Transport von humanem Probenmaterial (Abstriche oder Urin) zwecks anschließender Untersuchung. Ein charakterverleihender Bestandteil ist nicht ermittelbar. Die Warenzusammenstellung ist daher - unter Anwendung der AV 3 c) - in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 erfasst" eingereiht.
Nach den Antragsangaben handelt es sich um speziell geformte Klammern aus charakterverleihendem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die grünen Klammern sind jeweils mit einem als Feder dienenden Metallring ausgestattet und dienen der universellen Befestigung von Rank- und Kletterpflanzen an Stäben oder Rankgittern (nicht Gegenstand der Auskunft). Das Set, bestehend aus 10 gleichgroßen Clips, ist auf einem Pappaufhänger mit Eurolochung aufgeblistert. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um Pflanzetiketten aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 in verschiedenen Größen und Farbausführungen. Die länglichen, an einem Ende spitz zulaufenden Erzeugnisse sollen mit Pflanzennamen beschriftet werden und dienen beispielsweise der Markierung von Beeten, Topfpflanzen und dergleichen. Die Pflanzetiketten sind sortiert in Polybeuteln mit bedruckten Pappaufhängern verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „andere Waren aus Kunststoff, nicht von den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 erfasst“.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um Pflanzenträger aus WPC (Wood Plastic Composite), einem Verbundstoff aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (charakterverleihend im Hinblick auf die Formgebung, Stabilität und Witterungsbeständigkeit) und Holzfasern. Die Erzeugnisse sind in zwei unterschiedlichen Formen erhältlich (kreisförmig (ca. Ø 32 x H 7 cm) und quadratisch (ca. H 7 x B 32 x L 32 cm)) und bestehen aus aneinandergefügte Latten, welche auf der Unterseite mit vier Laufrollen aus Kunststoffen versehen sind. Die Pflanzenroller werden als bewegliche Untersetzer für z.B. Zimmerpflanzen (nicht Gegenstand dieser Auskunft) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 erfasst".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Pflanzgefäß aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, in Form einer grünen Saatschale (26 x 11 x 7 cm bzw. 36 x 22 x 13 cm) mit runden Vertiefungen zur Aufnahme von Kokos-Quelltabs mit einer zugehörigen transparenten, passgenau gearbeiteten Abdeckhaube und - einer der Anzahl an runden Vertiefungen entsprechenden Anzahl an Kokos-Quelltabs. Die Waren sind gemeinsam in einer etikettierten Kunststoffverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Das in zwei Größen vertriebene Erzeugnis dient der Aufzucht von Pflanzen. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung (dauerhafte Verwendungsmöglichkeit) durch das Treibhaus aus Kunststoff bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um Saatschalen aus formgepresstem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in drei unterschiedlichen Farben erhältlichen, etwa 6 x 24 x 38 cm (H x B x L) großen Behältnisse sind innenseitig mit drei Wasserablaufrinnen ausgestattet. Die mit einem bedruckten Papiereinleger aufgemachten Erzeugnisse dienen jeweils als Aufnahmegefäß von z.B. Erde, Anzuchttöpfen und Saatgut (nicht Gegenstand der Auskunft). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine dreiteilige Anzuchtschale aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 54 cm x 15 x 12 cm große Erzeugnis besteht aus einer braunen Unterschale, einem ebenfalls braunen, in 18 Aufnahmetöpfe eingeteilten Saateinsatz und einer transparenten, passgenau gearbeiteten Abdeckhaube. Das Erzeugnis dient der Aufzucht von Pflanzen wie z.B. Kräutern. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um sogenannte Pflanzen-Befestigungsringe aus grünen Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die offenen, runden, wiederverwendbaren Ringe dienen der Verbindung von Pflanzenstielen mit Pflanzstäben. Die Befestigungsringe werden in den Durchmessern von 2 , 5 cm, 3 , 0 cm und 4 , 0 cm gehandelt. Das Erzeugnis ist in klarsichtigen Polybeuteln mit Pappkarte zu je 10 bzw. 20 Stück für den Verkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Zu Unterposition 3926 90: 1. Extrudierte Netze, flach oder in Schlauchform. 2. Kabelschellen zum Tragen (Befestigen) von isolierten Leitungen, aus einer Schelle aus Kunststoff und einem Metallstift als Befestigungsvorrichtung. 3. Dreieckige Signalplatten für Rückstrahler aus rot gefärbtem Kunststoff mit pyramidenförmigen Buckeln zum besseren Reflektieren der Strahlen, nicht montiert. Siehe auch Avis 8716 90/1. 4. Bedienungsknöpfe aus Kunststoff, die sowohl für Rundfunk- oder Fernsehgeräte oder Recorder des Abschnitts XVI als auch für Messgeräte usw. des Abschnitts XVIII verwendbar sind. 5. Schutzüberzüge, gefertigt aus einer einzelnen rechteckigen Kunststoff-Folie, die zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt wurde. Die obere Seite (Öffnung) ist mit einem Gummiband versehen und dadurch etwas gerafft. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0?
Die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0 umfasst Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.90.97.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 3926.90.97.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3926.90.97.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0?
3926.90.97.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3926.90.97.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
3926.90.97.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392690 andere > 39269097 andere > 3926909790 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.90.97.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.90.97.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI9650/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 3926.90.97.90.0 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3926.90.97.90.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A001a, 1A004a, 1A006b, 1C010, 2B350a, 2B350c, 2B352a, 3B001h. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0?
Warennummer 3926.90.97.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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