Zolltarifnummer 4012.90.30: Überreifen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4012.90.30 steht für Überreifen. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4012.90.30 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 40. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 4012.90.30
- Drittlandszoll
- 2,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4012.90.30
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Radiales, vorvulkanisiertes Reifenprofil zur Herstellung von runderneuerten Reifen. Die Laufstreifen liegen aufgerollt in unterschiedlichen Breiten und Längen vor. Die Streifen bestehen aus vulkanisierten Kautschukverbindungen, sind mit Füllstoffen verstärkt und sind mit Additiven vernetzt. Befund: Es liegen Überreifen aus vorvulkanisiertem Kautschuk vor.
Angaben des Antragstellers: vulkanisierte, profilierte Laufstreifen aus verschiedenen Kautschukmischungen. Die Laufstreifen liegen in unterschiedlichen Breiten und Längen oder als Ring geformt vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnitt eines profilierten, schwarzen Laufstreifens aus Kautschuk vorgelegt. Befund: Es liegt ein Überreifen aus Kautschuk der Unterposition 4012 9030 vor.
FASCIA BATTISTRADA IN GOMMA PARZIALMENTE VULCANIZZATA. L’ARTICOLO E’ UTILIZZATO PER LA RICOSTRUZIONE DI PNEUMATICI A SEGUITO DI UN PROCESSO DI VULCANIZZAZIONE EFFETTUATO AD ALTE TEMPERATURE.
Vulkanisierte Laufstreifen aus Weichkautschuk zum Runderneuern von Reifen in Längen von 3 m bis 10,5 m und verschiedenen Breiten und Profilmustern, bestehend aus Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk, Weichmachern, Ruß, Vulkanisationsmittel und Alterungsschutzmittel; aufgemacht in Rollen in Wickelfolie.
Vorvulkanisierte Laufflächenteile (Segmente) aus Weichkautschuk zum Runderneuern von großen Reifen in Längen von 0,40 m bis 1,50 m und verschiedenen Breiten und Profilmustern, bestehend aus Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk, Weichmachern, Ruß, und Vulkanisationsmittel; aufgemacht auf Paletten.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4012 90: 1. Überreifen, bestehend aus ungehärtetem vulkanisiertem Kautschuk, in Form von aufgerollten Streifen mit verschiedenen Breiten und Längen, mit abgeschrägten oder abgerundeten Rändern, zum Runderneuern von Luftreifen verwendet. Diese Streifen werden auf die benötigte Länge zugeschnitten, auf der Reifenkarkasse mit nichtvulkanisiertem Kautschuk befestigt und anschließend unter Wärme und Druck vulkanisiert.
1. Als „Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate (RV E4001000). 2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus) (RV E4002A00); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64 (RV E4002B00); c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65 (RV E4002C00); d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI (RV E4002D00); e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96 (RV E4002E00); f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4012.90.30?
Die Zolltarifnummer 4012.90.30 umfasst Überreifen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4012.90.30?
Der Drittlandszollsatz für 4012.90.30 beträgt 2,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4012.90.30?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 401290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4012.90.30?
4012.90.30 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4012.90.30 im Zolltarif eingeordnet?
4012.90.30 steht in dieser Hierarchie: 40 KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS > 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk > 401290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4012.90.30?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4012.90.30 erfasst, zum Beispiel DEBTI31710/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 4012.90.30 von der EUDR betroffen?
Ja. 4012.90.30 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff rubber). Der Anhang-Eintrag ist enger als die Nummer, es ist also nur ein Teil betroffen. Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4012.90.30?
KN-Code 4012.90.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.