Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0: Gegerbte, andere, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0 steht für Gegerbte, andere, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4104.11.59.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 41. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4104.11.59.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 0
Einordnung im Zolltarif
- 41HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER
- 4104Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
- 4104.11in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
- 4104.11.59andere
- 4104.11.59.00.0Gegerbte, andere, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zu dieser Nummer sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst. Vergleichsfälle finden Sie über die übergeordnete Position.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 4104 1110 bis 4104 1990: Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie „nur gegerbtes“ Leder zu behandeln. Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Hierher gehören enthaarte Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, die gegerbt oder getrocknet, aber nicht zugerichtet sind (siehe die Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel). (entfallen) bis Nicht zu dieser Position gehören: a) Sämischleder (einschließlich Neusämischleder) (Pos. 4114). b) Schnitzel und andere Abfälle von gegerbtem oder getrocknetem Leder (Pos. 4115). c) Nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, gegerbt oder getrocknet (Kapitel 43). (entfallen) bis
1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511) (RV E4101A00); b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701) (RV E4101B00); c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0?
Die Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0 umfasst Gegerbte, andere, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4104.11.59.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 4104.11.59.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4104.11.59.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 410411. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0?
4104.11.59.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4104.11.59.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
4104.11.59.00.0 steht in dieser Hierarchie: 41 HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER > 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet > 410411 in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), Vollleder, ungespalten; Narbenspalt > 41041159 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4104.11.59.00.0?
Zu 4104.11.59.00.0 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 4104.11.59.00.0 von der EUDR betroffen?
Ja. 4104.11.59.00.0 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff cattle). Der Anhang-Eintrag ist enger als die Nummer, es ist also nur ein Teil betroffen. Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4104.11.59.00.0?
Warennummer 4104.11.59.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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