Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0: Korbmacherwaren und andere Waren, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4602.12.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4602.12.00.90.0
- Drittlandszoll
- 3,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
- 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
- 4602.12aus Rattan
- 4602.12.00aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan
- 4602.12.00.90andere
- 4602.12.00.90.0Korbmacherwaren und andere Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen im Durchmesser ca. 10 cm großen Zierkranz. Das Erzeugnis besteht aus einem Kranz aus miteinander verflochtenen, getrockneten Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zum Kapitel 46), der auf der Oberseite mit vier kleinen, silberfarbenen Kunststoffkugeln, einem dünnen Zweig aus künstlichem Blattwerk sowie einem kleinen natürlichen Zapfen verziert ist. An der Oberseite ist der - partiell mit einem weißem Farbauftrag versehene - Kranz mit einer silberfarbenen Spinnstoffschleife, einem kleinen angehängten Metallglöckchen und einer textilen Aufhängeschlaufe ausgestattet. Der Charakter der Ware wird hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung für die Verwendung als Zierkranz durch die Flechtstoffe bestimmt. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit liegen nicht vor. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtstoffware aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine runde, ca. 20 x 20 x 7 cm große, sogenannte Umhängetasche. Die nicht in Handarbeit gefertigte Ware besteht überwiegend aus braunem, unmittelbar miteinander verflochtenem Rattan (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), einem Schultertrageriemen und einem Verschluss mit Druckknopf aus (Kunst-)Leder. Im ungeteilten Innenraum ist die aufklappbare Tasche mit einem geblümten Spinnstoffgewebe gefüttert. Der Charakter der Ware wir hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung durch die Verwendung durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Graceland Rattan Bag" um eine zylinderförmige Tasche mit Deckel in der Art einer Handtasche. Die Tasche (ca. H 15 cm x Durchmesser 15 cm) wurde unmittelbar aus braunem Rattan (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel) hergestellt, der in Flechttechnik spiralartig umlaufend gelegt und miteinander verbunden wurde. Von Innen ist die Tasche mit einem gelben Spinnstoffgewebe mit Blumenmuster ausgekleidet. Die Tasche ist am Deckel mit einem Griff ausgestattet und über einen Druckknopf zu schließen. Zudem verfügt die Tasche über einen abnehmbaren Trageriemen aus Kunststoffen, der über Haken aus unedlen Metallen an der Tasche befestigt ist. Die Ware wurde nicht in Handarbeit gefertigt. Der Charakter der Tasche wird im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild durch den Flechtstoff bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine ca.11 x 19 x 8 cm (B x H x T) große Tasche in der Art einer Handtasche. Die Ware besteht charakterverleihend überwiegend aus hellen Streifen aus Rattan (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in offener Flechtweise mit verstärkten Rändern miteinander verflochten sind. Der abgerundete Deckel ist mit einer Lasche aus einem lederartigen Kunststoffmaterial und mit einem sog. Magnetknopfverschluss verschließbar. Die Ware besitzt einen langen Schultertragegurt aus dem gleichen Material. Im ungeteilten Innenraum ist die Ware mit Spinnstoff ausgekleidet. Die Ware ist nicht handgearbeitet. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine ca. 22 x 22 x 7 cm (B x H x T) große runde Tasche in der Art einer Handtasche. Die Ware besteht charakterverleihend überwiegend aus braunem Rattan (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in einem Flechtverfahren musterbildend (Sternmuster auf einer Seite) miteinander verbunden sind. Die Ober- und Unterseite der Tasche sind mit einer Schlaufe in Schleifenoptik verschließbar. Die Ware besitzt einen langen Schultertragegurt aus einem Kunststoffmaterial. Im ungeteilten Innenraum ist die Ware mit Spinnstoff aus Baumwolle ausgekleidet. Die Ware ist nicht handgearbeitet. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine ca. 20 x 20 x 7 cm (B x H x T) große runde Tasche in der Art einer Handtasche. Die Ware besteht charakterverleihend überwiegend aus hellbraunem Rattan (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in einem Flechtverfahren musterbildend miteinander verbunden sind. Die Ober- und Unterseite der Tasche sind mit einer Schlaufe veschließbar. Die Ware besitzt einen langen Schultertragegurt aus einem Kunststoffmaterial. Im ungeteilten Innenraum ist die Ware mit Spinnstoff aus Baumwolle ausgekleidet. Die Ware ist nicht handgearbeitet. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem Artikel 195829 um einen sogenannten Deko Ball mit 20 LED. Das kugelförmige (Durchmesser ca. 30 cm) Erzeugnis besteht aus einem Drahtgestell, welches locker, unmittelbar mit dünnen Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46; charakterverleihend) umflochten ist. In die unten offene (Standfläche) Kugel ist eine batteriebetriebene Lichterkette mit 20 LED integriert. Der Charakter der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware wird durch die Dekorationskugel bestimmt, deren Zierwirkung durch den Beleuchtungskörper lediglich erhöht wird. Die nach den ergänzenden Angaben nicht handgearbeitete Ware ist in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem Artikel 195829 um einen sogenannten Deko Ball mit 20 LED. Das kugelförmige (Durchmesser ca. 30 cm) Erzeugnis besteht aus einem Drahtgestell, welches locker, unmittelbar mit dünnen Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46; charakterverleihend) umflochten ist. In die unten offene (Standfläche) Kugel ist eine batteriebetriebene Lichterkette mit 20 LED integriert. Der Charakter der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware wird durch die Dekorationskugel bestimmt, deren Zierwirkung durch den Beleuchtungskörper lediglich erhöht wird. Die nach den ergänzenden Angaben nicht handgearbeitete Ware ist in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, nicht handgearbeitet".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Vorbehaltlich der im Teil „Allgemeines“ der Erläuterungen zu diesem Kapitel aufgeführten Ausnahmen gehören zu dieser Position: 1) Waren unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt. 2) Fertigwaren aus bereits miteinander verbundenen Waren der Pos. 4601, z. B. aus Geflechten und ähnlichen Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt. Nicht zu dieser Position gehören jedoch Fertigwaren der Pos. 4601, wie Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 4601, Abschnitt B) zweiter Absatz und 3) Waren aus Luffa (z. B. Frottierhandschuhe, Tampons) auch gefüttert. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.12.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 4602.12.00.90.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4602.12.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460212. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0?
4602.12.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4602.12.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
4602.12.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460212 aus Rattan > 46021200 aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan > 4602120090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.12.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.12.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI27062/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.12.00.90.0?
Warennummer 4602.12.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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