Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4807.00.30: Papier und Pappe, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4807.00.30 steht für Papier und Pappe, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4807.00.30 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
4807.00.30
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4807Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
  3. 4807.00Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
  4. 4807.00.30Papier und Pappe, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4807.00.30

HS-Code4807.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4807.00.308 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI14596/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-21

Es handelt sich um ein mehrlagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie einer oder zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI16959/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-04

Es handelt sich um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI16954/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-01

Es handelt sich um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI16936/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-05-24

Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI17385/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-06-04

Es handelt sich um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI17383/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-06-01

Es handelt sich um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI13331/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-05-24

Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier, sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

DE3492/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-21

Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus sog. Rippenpappe mit parallel verlaufenden, im Fasergussverfahren hergestellten Rippen aus Altpapier (lt. Antragstellerin), sowie zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen" zur Unterposition 4807 00 30 der Kombinierten Nomenklatur.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4807

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Hierher gehören Papiere und Pappe, die durch Zusammenfügen von zwei oder mehreren Lagen Papier oder Pappe unter Verwendung eines Bindemittels hergestellt sind. Diese Waren können aus Papier und Pappe jeder Art zusammengesetzt sein und das Bindemittel kann tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs sein: Leim, Dextrin, Teer, Asphalt, Latex usw. Die hierher gehörenden Waren unterscheiden sich von den – lediglich durch Zusammengautschen mehrerer Lagen Papier ohne Verwendung von Bindemitteln hergestellten – Waren der vorhergehenden Position dadurch, dass sie sich nach dem Einweichen in Wasser oder jedes andere geeignete Lösemittel leicht in ihre einzelnen Lagen zerteilen, auf denen sich dann das verwendete Klebemittel zeigt; diese verschiedenen Einzellagen trennen sich im Allgemeinen auch beim Verbrennen des Papiers. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4807.00.30?

Die Zolltarifnummer 4807.00.30 umfasst Papier und Pappe, aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4807.00.30?

Der Drittlandszollsatz für 4807.00.30 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4807.00.30?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 480700. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4807.00.30?

4807.00.30 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4807.00.30 im Zolltarif eingeordnet?

4807.00.30 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4807 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen > 480700 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4807.00.30?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4807.00.30 erfasst, zum Beispiel DEBTI14596/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4807.00.30?

KN-Code 4807.00.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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