Zolltarifnummer 4808.90.00: Papiere und Pappen, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4808.90.00 steht für Papiere und Pappen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4808.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 4808.90.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
- 4808Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art
- 4808.90andere
- 4808.90.00Papiere und Pappen, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4808.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Es handelt sich um Papier in losen Bogen (Format. DIN A4), hergestellt aus holzfreiem Zellstoff (kein Kraftzellstoff nach den Angaben des Antragstellers) mit einem Quadratmetergewicht von 80g. Es ist in der Masse gefärbt, weder gestrichen noch überzogen, nicht bedruckt und in gleichmäßigen quer zu Längsrichtung dreimal perforiert. Das zum Bedruckten bestimmte Papier ist zu je 500 Blatt in mit Produktinformationen farbig bedrucktem Papier verpackt (geriest). Derartige Waren gehören als "Papiere, perforiert, in Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art, andere als die der in den Unterpositionen 4808 10 und 4808 40 genannten Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus geprägtem Papier (regelmäßiges Muster kreisrunder Vertiefungen und Erhöhungen mit einem Durchmesser von etwa 6,0 mm) und zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art, andere als die der in den Unterpositionen 4808 10 und 4808 40 genannten Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus geprägtem Papier (regelmäßiges Muster kreisrunder Vertiefungen und Erhöhungen mit einem Durchmesser von etwa 6,0 mm) und zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art, andere als die der in den Unterpositionen 4808 10 und 4808 40 genannten Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus geprägtem Papier (regelmäßiges Muster kreisrunder Vertiefungen und Erhöhungen mit einem Durchmesser von etwa 6,0 mm) und zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art, andere als die der in den Unterpositionen 4808 10 und 4808 40 genannten Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus geprägtem Papier (regelmäßiges Muster kreisrunder Vertiefungen und Erhöhungen mit einem Durchmesser von etwa 6,0 mm) und zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art, andere als die der in den Unterpositionen 4808 10 und 4808 40 genannten Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Nach dem zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmuster und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein in der Masse violett gefärbtes, beidseitig mit einem Endlosmotiv (Seidenwurm) geprägtes Pergaminpapier aus einer Mischung aus gebleichtem und ungebleichtem Sulfatzellstoff mit einem Quadratmetergewicht von etwa 40 g. Das Papier ist in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm aufgemacht und wird zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen (z. B. als Einlage für Pralinenschachteln) bzw. als Einlage für Fotoalben verwendet. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Bei dem zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmuster handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein Papier aus hauptsächlich gebleichtem Sulfatzellstoff (49 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge), Abaca-Zellstoff (30 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge) und synthetischen Spinnststofffasern (21 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge). Es ist einseitig mit einem Endlosmotiv geprägt. Das Erzeugnis wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm aufgemacht und bei der Kaffeebeutelpapierherstellung verwendet. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein dreilagiges Erzeugnis, bestehend aus einer Mittellage aus geprägtem Papier (regelmäßiges Muster kreisrunder Vertiefungen und Erhöhungen mit einem Durchmesser von etwa 6,0 mm) und zwei Außenlagen aus Papier. Das Erzeugnis wird als Verpackungsmaterial bzw. zur Herstellung von Verpackungsmitteln verwendet und in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm eingeführt. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art, andere als die der in den Unterpositionen 4808 10 und 4808 40 genannten Art" zur Unterposition 4808 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4808 90 00: Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2), 3) und 4).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4808.90.00?
Die Zolltarifnummer 4808.90.00 umfasst Papiere und Pappen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4808.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 4808.90.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4808.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 480890. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4808.90.00?
4808.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4808.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
4808.90.00 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art > 480890 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4808.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4808.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI20162/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4808.90.00?
KN-Code 4808.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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