Zolltarifnummer 4902.10.00.00: Zeitungen und andere periodische Druckschriften, mindestens vier Mal wöchentlich…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4902.10.00.00 steht für Zeitungen und andere periodische Druckschriften, mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4902.10.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 49. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 4902.10.00.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 0
Einordnung im Zolltarif
- 49BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- 4902Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
- 4902.10mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend
- 4902.10.00mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend
- 4902.10.00.00Zeitungen und andere periodische Druckschriften, mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4902.10.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zu dieser Nummer sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst. Vergleichsfälle finden Sie über die übergeordnete Position.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Entscheidendes Merkmal der hierher gehörenden Waren ist, dass sie in laufender Folge unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen veröffentlicht werden und jede einzelne Ausgabe mit Datum (auch mit einfacher Angabe der Jahreszeit, z. B. „Frühling 1966“) versehen und im allgemeinen nummeriert ist. Sie können aus einfachen losen Blättern bestehen oder auch broschiert sein; wenn sie jedoch kartoniert oder gebunden sind, gehören sie zu Position 4901. Sammlungen in gemeinsamem Umschlag gehören ebenfalls zu Position 4901, auch wenn sie einfach broschiert sind. Die Druckschriften, die meistens gedruckten Text enthalten, können auch weitgehend bebildert sein und sogar hauptsächlich aus Bilddrucken bestehen. Sie können auch Werbung enthalten. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 618/96 der Kommission vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 88/3) (RV 618/96), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Astrologisches Monatsmagazin, bestehend aus einem einzigen aufgerollten, beidseitig bedruckten Blatt Papier von 79 mm x 505 mm, das Horoskope (für den Monat und einzelne Tage) und Glückszahlen für Glücksspiele enthält, auch bebildert. Das aufgerollte Magazin wird von einer durchsichtigen Kunststoffröhre geschützt. Monatlich werden vier, hinsichtlich des Textes, der Bilder und Farben identische Magazine in einem bedruckten und farbigbebilderten Verkaufskarton, der die Monatsangabe trägt, zum Verkauf angeboten. Der Verkaufskarton ist in zwölf Fächer für die Tierkreiszeichen unterteilt. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1 August 2025 in der Rechtssache C‑375/24 (Keesing Deutschland): Die Tarifposition 4902 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochenerscheinen, unter diese Position fallen.
1. Zu Kapitel 49 gehören nicht: a) fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37) (RV E4901A00); b) Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023) (RV E4901B00); c) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95 (RV E4901C00); d) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97 (RV E4901D00). 2. Als „gedruckt" im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind (RV E4902000). 3. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4902.10.00.00?
Die Zolltarifnummer 4902.10.00.00 umfasst Zeitungen und andere periodische Druckschriften, mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4902.10.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 4902.10.00.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4902.10.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 490210. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4902.10.00.00?
4902.10.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4902.10.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
4902.10.00.00 steht in dieser Hierarchie: 49 BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE > 4902 Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend > 490210 mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend > 49021000 mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4902.10.00.00?
Zu 4902.10.00.00 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4902.10.00.00?
TARIC-Code 4902.10.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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