Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0: Gewebe aus Baumwolle, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0 steht für Gewebe aus Baumwolle, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5210.41.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 52. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5210.41.00.90.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 1
Einordnung im Zolltarif
- 52BAUMWOLLE
- 5210Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
- 5210.41in Leinwandbindung
- 5210.41.00buntgewebt, in Leinwandbindung
- 5210.41.00.90andere
- 5210.41.00.90.0Gewebe aus Baumwolle, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gewebe, sog. Deko Spinnennetz, Art.: 747615, Foto siehe Anlage, - laut Antrag lediglich rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen (L x B): 183 cm x 76 cm; veranschaulicht durch einen ca. 50 cm x 25 cm großen Abschnitt, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Kett- und Schussfäden aus Reißspinnstoff aus Baumwolle und Polyester-Spinnfasern (Chemiefasern); mit einer Beimischung von Polyamid-, Polyacryl- und Viskose-Spinnfasern (alles Chemiefasern) sowie Leinen, -- in Leinwandbindung, -- buntgewebt (melierte Garne), - laut Antrag: -- mit einem Anteil an Baumwolle von 65 GHT, -- mit einem Quadratmetergewicht von 48 g, - nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, buntgewebt, in Leinwandbindung, nicht auf Handwebstühlen hergestellt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe im Sinne der Begriffsbestimmung im Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI. Sie gehören zu dieser Position nur dann, wenn sie unter Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI als Gewebe aus Baumwolle einzureihen sind (s. Teil I) A) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI) und folgende Bedingungen erfüllen: a) einen Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT haben; b) hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt sind; c) ein Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger haben. Es ist zu beachten, dass bei der Ermittlung der Gewichtsanteile die Chemiefasern mit ihrem Gesamtgewicht zu berücksichtigen sind, ohne zwischen Filamenten und Spinnfasern zu unterscheiden. …
Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind (RV F5201000).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0 umfasst Gewebe aus Baumwolle, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5210.41.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 5210.41.00.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5210.41.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 521041. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0?
5210.41.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5210.41.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
5210.41.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 52 BAUMWOLLE > 5210 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger > 521041 in Leinwandbindung > 52104100 buntgewebt, in Leinwandbindung > 5210410090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5210.41.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5210.41.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DE2319/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5210.41.00.90.0?
Warennummer 5210.41.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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