Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0: Kokosgarne

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0 steht für Kokosgarne. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5308.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 53. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5308.10.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
3

Einordnung im Zolltarif

  1. 53ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
  2. 5308Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
  3. 5308.10Kokosgarne
  4. 5308.10.00.00.0Kokosgarne

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0

HS-Code5308.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5308.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5308.10.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5308.10.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Chile0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Jordanien0 %Tariff preference
Europäischer Wirtschaftsraum0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI30542/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-05

Kokosgarn, Foto siehe Anlage, - mit einer Pappbanderole umwickelt, - mit einer Länge von laut Antrag 100 m und einem Durchmesser von ca. 6 mm, - gezwirnt; aus Drähten aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - zweidrähtig, damit kein Bindfaden. "Garn aus pflanzlichen Spinnstoffen, Kokosgarn"

DEBTI12939/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-28

Kokosgarn, sog. Kokos-Baumbinder, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - mit einer Länge von laut Antrag 50 m und einem Durchmesser von 0,7 cm, - gezwirnt; aus Drähten aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - zweidrähtig, damit kein Bindfaden. "Garn aus pflanzlichen Spinnstoffen, Kokosgarn"

DEBTI16138/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-16

Kokosgarn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - mit einer Länge von laut Antrag 15 m, mit einem Durchmesser von 0,7 cm oder 1,2 cm, - gezwirnt; aus Drähten aus Kokosfasern, - zweidrähtig, somit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus pflanzlichen Spinnstoffen, Kokosgarn"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5308

Zu Unterposition 5308 1000: Hierher gehören nur ein- oder zweidrahtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrahtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 A d) zu Abschnitt XI zu Position 5607.

Pos. 5308

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zur Position 5308 gehören Papiergarne. Papiergarn wird aus gewöhnlichen Papierstofffasern, namentlich Holzzellstoff, dadurch hergestellt, dass die auf der Lang- oder Zylinderformmaschine erzeugte Papierbahn durch streifenweise Herstellung des Metalltuches oder durch dünne Wasserstrahlen in Streifen geteilt, diese durch einen Filz abgenommen und einem Nitschelzeug zugeführt werden, wodurch die Umwandlung aus flachen Streifen in „rundes“ Garn erreicht wird. Die so entstandenen oder manchmal auch aus geschnittenen Streifen schon fertigen Papiers hergestellten Garne können mit einer Appretur versehen sein. Ein Papiergarn im Sinne des Abschnitt XI muss mindestens 10 Drehungen je laufenden Meter in Längsrichtung aufweisen.

Kapitel 53

Zusätzliche Anmerkungen 1. A) Als „Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt (RV G5301AA0); b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g (RV G5301AB0); c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt (RV G5301AC0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0 umfasst Kokosgarne. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5308.10.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5308.10.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5308.10.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 530810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0?

5308.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5308.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5308.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN > 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne > 530810 Kokosgarne. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5308.10.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5308.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI30542/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5308.10.00.00.0?

Warennummer 5308.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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