Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0: Papiergarne
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0 steht für Papiergarne. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5308.90.50.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 53. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5308.90.50.00.0
- Drittlandszoll
- 4 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 53ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
- 5308Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
- 5308.90andere
- 5308.90.50Papiergarne
- 5308.90.50.00.0Papiergarne
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4 % | MFN |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Papiergarn, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- im Knäuel mit einer bedruckten Pappbanderole umhüllt, -- als Meterware, mit einer Länge von 40 m, -- nicht geflochten, -- hergestellt aus einem in der Längsachse gedrehten Papierstreifen, -- mit mehr als 10 Drehungen je laufenden Meter, -- ohne Metalldrahtverstärkung, - stellt sich aufgrund der Aufmachung nicht als Bindfaden dar. "Papiergarn"
Papiergarne, Foto siehe Anlage, - im Knäuel, mit einer bedruckten Pappbanderole umhüllt, - als Meterware, mit einer Länge von laut Antrag 150 m, - gezwirnt (2-fach), - aus zwei in der Längsachse gedrehten Papierstreifen, - mit mehr als 10 Drehungen je laufenden Meter, - ohne Metalldrahtverstärkung, damit kein Bindfaden. "Papiergarn"
Papiergarn, sog. Pflanzzeit ÖKO-Schnur, Foto siehe Anlage, - im Knäuel mit einer bedruckten Pappbanderole umhüllt, - als Meterware, mit einer Länge von laut Antrag 40 m, - nicht geflochten, - hergestellt aus einem in der Längsachse gedrehten Papierstreifen, - mit mehr als 10 Drehungen je laufenden Meter, - ohne Metalldrahtverstärkung, damit kein Bindfaden. "Papiergarn"
Papiergarn, sog. Bastelkordel, Foto siehe Anlage, - im Knäuel in einer Schrumpffolie verpackt, - als Meterware, mit einer Länge von laut Antrag 35 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- nicht geflochten, -- hergestellt aus einem in der Längsachse gedrehten Papierstreifen, -- mit mehr als 10 Drehungen je laufenden Meter, - ohne Metalldrahtverstärkung, damit kein Bindfaden. "Papiergarn"
Papiergarn, sog. Papier-Dekokordel, orange, Art. D 60098-6, Foto siehe Anlage, - in Form eines nicht geflochtenen Bindfadens, - hergestellt aus einem in der Längsachse gedrehten Papierstreifen, - gezwirnt, - ohne Metalldrahtverstärkung, - laut Antrag zu Dekorationszwecken. "Papiergarn"
Papiergarn, sog. Papierkordel, siehe Foto, - aus einem in Längsrichtung gedrehten Papierstreifen, - ungezwirnt, - nicht mit Metalldraht verstärkt (somit kein Bindfaden der Position 5607), - soll als Band für Papieranhänger dienen. "Papiergarn"
Papiergarn, siehe Foto, - in Form eines nicht geflochtenen Bindfadens, - hergestellt aus einem Papierstreifen in der Längsachse gedreht, - gezwirnt, - ohne Metalldrahtverstärkung
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen. Zu dieser Gruppe gehören Garne, die durch Verspinnen (auch mit anschließendem Zwirnen) von Hanffasern der Pos. 5302, von pflanzlichen Spinnstoffen der Pos. 5305 oder von anderen, außerhalb des Abschnitts XI – insbesondere von im Kapitel 14 – erfassten pflanzlichen Fasern (z. B. Kapok oder Istel) hergestellt sind. Diese Garne gehören jedoch nicht zu dieser Position, wenn sie als Bindfäden, Seile oder Taue der Pos. 5607 gelten (s. Teil I) B) 2) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hanfgarne werden sowohl zum Herstellen von Geweben als auch zum Nähen von Schuhen, Sattlerwaren usw. verwendet. Garne dieser Position können auch für den Einzelverkauf aufgemacht oder nach Maßgabe des Teils I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zur Position 5308 gehören Papiergarne. Papiergarn wird aus gewöhnlichen Papierstofffasern, namentlich Holzzellstoff, dadurch hergestellt, dass die auf der Lang- oder Zylinderformmaschine erzeugte Papierbahn durch streifenweise Herstellung des Metalltuches oder durch dünne Wasserstrahlen in Streifen geteilt, diese durch einen Filz abgenommen und einem Nitschelzeug zugeführt werden, wodurch die Umwandlung aus flachen Streifen in „rundes“ Garn erreicht wird. Die so entstandenen oder manchmal auch aus geschnittenen Streifen schon fertigen Papiers hergestellten Garne können mit einer Appretur versehen sein. Ein Papiergarn im Sinne des Abschnitt XI muss mindestens 10 Drehungen je laufenden Meter in Längsrichtung aufweisen.
Zusätzliche Anmerkungen 1. A) Als „Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt (RV G5301AA0); b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g (RV G5301AB0); c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt (RV G5301AC0). …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0?
Die Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0 umfasst Papiergarne. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5308.90.50.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5308.90.50.00.0 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5308.90.50.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 530890. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0?
5308.90.50.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5308.90.50.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5308.90.50.00.0 steht in dieser Hierarchie: 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN > 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne > 530890 andere > 53089050 Papiergarne. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5308.90.50.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5308.90.50.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI9664/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5308.90.50.00.0?
Warennummer 5308.90.50.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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