Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0: Monofile, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0 steht für Monofile, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5404.19.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5404.19.00.90.0
Drittlandszoll
4 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
  2. 5404Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
  3. 5404.19andere
  4. 5404.19.00Monofile, andere
  5. 5404.19.00.90andere
  6. 5404.19.00.90.0Monofile, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0

HS-Code5404.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5404.19.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5404.19.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5404.19.00.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI12493/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-28

Synthetisches Monofil, sog. Angelschnur, Art. Momoi Neo FC, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Länge von 25 m und einem Durchmesser von weniger als 1 mm, -- auf einer Spule aus Kunststoff aufgemacht und in einer Blisterpackung verpackt, -- augenscheinlich mit einem Titer von mehr als 67 dtex, -- aus synthetischen Chemiefasern (Fluorocarbon), -- kein Elastomer, -- dient als Angelschnur. "Synthetisches Monofil von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, anderes als in den Unterpositionen (KN) 5404 1100 bis 5404 1200 genannte, aus Fluorocarbon"

DEBTI11784/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-27

Synthetisches Monofil, sog. Angelschnur, Art. Mono Leader Pro, Foto siehe Anlage, - als Meterware, auf einer Spule aus Kunststoff, mit einer Länge von laut Antrag 20 m, - mit einem Durchmesser von laut Antrag weniger als 1mm, - augenscheinlich mit einem Titer von mehr als 67 dtex, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid), - kein Elastomer, - dient laut Antrag als Angelschnur. "Synthetisches Monofil von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, anderes als in den TARIC-Codes 5404 1100 00 bis 5404 1900 60 genannte"

DEBTI14992/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-28

Synthetisches Monofil, sog. 2er Nylonfaden, Art. 709209, Foto siehe Anlage, - als 2er Set auf einer Pappunterlage mit Blisterpackung aufgebracht, - als Meterware auf Spule, mit einer Länge von laut Antrag 18 m, - mit einem Durchmesser von ca. 0,5 mm, - mit einem Titer von mehr als 67 dtex, - aus Polyamid (laut Antrag Nylon), - ungezwirnt, u. a. damit kein Nähgarn und somit keine Ware der Position 5401, - kein Elastomer. "Synthetisches Monofil von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, aus Polyamid"

DEBTI29362/19-12Erteilt von DEGültig bis 2023-01-12

Nach den durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen handelt es sich um ein Garn aus synthetischen Monofilen (Polyamid), mit einem Durchmesser von ca. 0,2 mm und einer Feinheit von ca. 382 dtex. Die auf einer Pappspule befindliche Ware ist gemeinsam mit 200 Pailletten und 200 Schmucksteinen sowie 400 Perlen aus Kunststoffen, 3 Röhrchen mit Kunststoffglitter, 150 Zuschnitten aus Moosgummi und 4 Zuschnitten aus Nadelfilz, 10 Pfeifenreinigern, 100 Wackelaugen aus Kunststoffen, 30 Klammern, 200 Stäbchen und 30 Spateln aus Holz, Baumwollgarn, 20 Pompons aus Spinnstoffen sowie 20 gefärbten Daunen in einem Pappkarton ("sog. Bastelkiste") für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Garn kann mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Sämtliche Bestandteile sind daher getrennt einzureihen. Derartige Garne sind als "synthetische Monofile, von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, andedre als in den Unterpositionen (KN) 5404 1100 00 bis 5404 1900 50 genannt" in die Codenummer 5404 1900 90 0 einzureihen.

DEBTI5802/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-10

Synthetisches Monofil, Foto siehe Anlage, -- als Meterware, -- mit einem Durchmesser von 1 mm und einem Titer von laut Antrag mehr als 67 dtex, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polytetrafluorethylen), - kein Elastomer. "Synthetisches Monofil von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von 1 mm, anderes als in den Unterpositionen 5404 1100 00 bis 5404 1900 50 genannte"

DEBTI56209/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-02

Synthetische Monofile, sog. synthetische Filamente, Foto siehe Anlage, - mit einer Folie zu einem Bündel gefasst, - mit einer Länge von laut Antrag 120 cm oder kürzer, veranschaulicht durch ein Muster mit einer Länge von ca. 10 cm, - aus synthetischen Chemiefasern, - augenscheinlich mit einem Titer von mehr als 67 dtex, - mit einem Durchmesser von laut Antrag von weniger als 1 mm, - kein Elastomer. "Synthetische Monofile, von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, andere als in den Unterpositionen 5404 1100 00 bis 5404 1900 50 genannte"

DE6501/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-06

Borsten für Pinsel, Foto siehe Anlage - Mischung aus verschiedenen Borsten, -- mit einer Länge von ca. 5 cm, mit einem Ring aus Pappe zu einem Bündel mit einem Durchmesser von ca. 8 cm gefasst und in Papier eingeschlagen, -- Borsten aus Polyester und aus Polypropylen: --- mit einem Durchmesser von ca. 0,2 mm, --- laut Antrag aus 50 % synthetischen Monofilen (Polyester und Polypropylen; innerhalb der synthetischen Monofile überwiegen laut Antrag die Monofile aus Polyester gegenüber den Monofilen aus Polypropylen), jeweils mit einem Titer von mehr als 67 dtex, -- Borsten vom Schwein: -- laut Antrag mit einem Gesamtanteil von 50 %, - werden laut Antrag zur Herstellung von Pinselköpfen verwendet, aber noch in kleinere Büschel unterteilt, um in der Bürstenfassung befestigt zu werden, somit keine Ware der Position 9603, - die synthetischen Monofile und die Schweineborsten sind im Hinblick auf den Umfang als gleich zu betrachten, damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Mischung ihren wesentlichen Charakter, sie ist daher der von beiden gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (0502 bzw. 5404) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen; innerhalb der Position 5404 sind die Borsten aus Polyester nach dem Umfang gegenüber den Borsten aus Polypropylen charakterbestimmend. "Synthetische Monofile, von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, andere als in den Unterpositionen 5404 1100 00 bis 5404 1900 50 genannte"

DE6500/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-06

Borsten für Pinsel, Foto siehe Anlage - Mischung aus verschiedenen Borsten, -- mit einer Länge von ca. 5 cm, mit einem Ring aus Pappe zu einem Bündel mit einem Durchmesser von ca. 7 cm gefasst und in eine Folie aus augenscheinlich Kunststoff eingeschweißt, -- Borsten aus Polyester und aus Polypropylen: --- mit einem Durchmesser von ca. 0,4 mm, --- laut Antrag aus 40 % synthetischen Monofilen (Polyester) und aus 30 % synthetischen Monofilen (Polypropylen), jeweils mit einem Titer von mehr als 67 dtex, -- Borsten vom Schwein, --- laut Antrag mit einem Gesamtanteil von 30 %, - werden laut Antrag zur Herstellung von Pinselköpfen verwendet, aber noch in kleinere Büschel unterteilt, um in der Bürstenfassung befestigt zu werden, somit keine Ware der Position 9603, - die Borsten aus synthetischen Monofilen sind gegenüber den Schweineborsten nach dem Umfang charakterbestimmend, innerhalb der Position 5404 (synthetische Monofile) verleihen die Borsten aus Polyester wiederum nach dem Umfang gegenüber den Borsten aus Polypropylen der Mischung ihren Charakter. "Synthetische Monofile, von mehr als 67 dtex und einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm, andere als in den Unterpositionen 5404 1100 00 bis 5404 1900 50 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5404

Zu Unterpositionen 5404 10 10 bis 5404 19 00: Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in dieser Unterposition. Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401, 5402, 5406 oder 5607. Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als „Bindfäden, Seile und Taue“ der Position 5607. In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst: Monofile mit einem größten Durchmesser von - 1 mm oder weniger - weniger als 67 dtex Position 5402. …

Pos. 5404

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Streifen und dergleichen aus synthetischer Spinnmasse müssen eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger aufweisen. Die Dicke darf nicht mehr als 1 mm betragen.

Kapitel 54

1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0 umfasst Monofile, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5404.19.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5404.19.00.90.0 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5404.19.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540419. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0?

5404.19.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5404.19.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5404.19.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5404 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger > 540419 andere > 54041900 Monofile, andere > 5404190090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5404.19.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5404.19.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12493/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5404.19.00.90.0?

Warennummer 5404.19.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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