Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, mit einem Anteil an…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0 steht für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5407.41.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5407.41.00.00.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
  2. 5407Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
  3. 5407.41roh oder gebleicht
  4. 5407.41.00.00.0Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0

HS-Code5407.416 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5407.41.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5407.41.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5407.41.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE2783/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-03-03

Gewebe, sog. Deko Organzastoffrolle, weiß, siehe beigefügtes Foto, - als Meterware auf Rollen, - lt. Antrag mit einer Länge von ca. 5 m und einer Breite von ca. 36 cm, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus synthetischen Filamenten (Polyamid), -- in Leinwandbindung, -- weiß gefärbt (gebleicht), -- durch Heißschneiden der Ränder in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, damit nicht konfektioniert, - in einer klarsichtigen Kunststofffolie verpackt. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, nicht aus hochfesten Garnen, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Filamenten aus Polyamiden von 85 GHT oder mehr, gebleicht"

DEF/2916/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-01

Gewebe, lt. Antrag "Nylongewebe (weiß) mit PU beschichtet, Art. F50 Formulon" - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm (lt. ergänzenden Antragsangaben), - aus ungezwirnten, (lt. Untersuchung) nicht hochfesten Garnen (dicke Garne: 40,6 cN/tex; dünne Garne: 50,0 cN/tex) aus (lt. Untersuchung) Polyamid-Filamenten (synthetische Filamente, lt. Antrag: Nylon), - mit Kunststoff getränkt, das Tränken ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, - in Leinwandbindung (Ripstop), - gebleicht.

DEF/2545/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-05-07

Gewebe ("Ripstop"), lt. Antrag "Nylongewebe (weiß) mit PU beschichtet, Art. 32 CHS" - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm (lt. ergänzenden Antragsangaben), - aus ungezwirnten, (lt. ergänzenden Antragsangaben) nicht hochfesten Garnen (lt. ergänzenden Antragsangaben: 60,0 cN/tex) aus (lt. Untersuchung) Polyamid-Filamenten (synthetische Filamente, lt. Antrag: Nylon), - einseitig mit Kunststoff bestrichen, das Bestreichen ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, - in Leinwandbindung (Ripstop), - gebleicht.

DEF/2431/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-05-01

Gewebe (lt. Antrag: "Gewebtes Segeltuch aus Polyestergarnen, 220 Segelsack (weiß), Nylongewebe mit PU beschichtet) - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm (lt. ergänzenden Antragsangaben) - aus nicht hochfesten, ungezwirnten Garnen aus Polyamid-Filamenten (synthetische Filamente), - gebleicht, - in Leinwandbindung, - das Gewebe ist mit Kunststoff getränkt; das Tränken ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar.

DEF/1574/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-03-17

Gewebe (lt. Antrag: Segeltuch, 32 SCN Nylongewebe mit PU beschichtet) - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm (lt. ergänzenden Antragsangaben) - aus nicht hochfesten, ungezwirnten Garnen aus Polyamid-Filamenten (synthetische Filamente), - weiß (gilt als gebleicht), - in Leinwandbindung, - das Gewebe ist mit Kunststoff getränkt; das Tränken ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5407

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5404 hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Futterstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus synthetischen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus synthetischer Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5512 bis 5515). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. …

Pos. 5407

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19941) (RV L 1966/94), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. Unterposition 5407 54 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 h) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. …

Pos. 5407

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

Kapitel 54

1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0 umfasst Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5407.41.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5407.41.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5407.41.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540741. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0?

5407.41.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5407.41.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5407.41.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 > 540741 roh oder gebleicht. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5407.41.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5407.41.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE2783/10-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5407.41.00.00.0?

Warennummer 5407.41.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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