Zolltarifnummer 5407.71.00: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, roh oder gebleicht
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5407.71.00 steht für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, roh oder gebleicht. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5407.71.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5407.71.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
- 5407Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
- 5407.71roh oder gebleicht
- 5407.71.00Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, roh oder gebleicht
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5407.71.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Tissu blanc, non confectionné, à armure toile, en filaments synthétiques de Polypropylène, conditionné en rouleaux de différentes largeurs.
Tissu non confectionné, de fils de filaments synthétiques, blanchi, contenant au moins 85% en poids de filaments synthétiques (100% Polypropylène). L'article est conditionné en rouleaux de différentes largeurs.
Tissu blanc, à armure toile, en filaments synthétiques de polypropylène, conditionné en rouleaux de différentes largeurs.
Tissu non confectionné, de fils de filaments synthétiques, blanchi, contenant au moins 85% en poids de filaments synthétiques (100% polypropylène). L'article est conditionné en rouleaux de différentes largeurs.
Article non confectionné, se présentant sous la forme de lingettes en tissu contenant au moins 85 % en poids de filaments synthétiques (70-80 % polyester et 30-20 % nylon), blanchis, de forme carrée. Les lingettes sont conditionnées sous forme de pile, sous vide dans un double sachet, et sont destinées à l’essuyage ou le nettoyage dans les secteurs pharmaceutique, aéronautique, électronique, par exemple.
Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag andere als aus Polyamid und Polyester), -- roh, -- in Leinwandbindung, - stellt sich als Gewebe aus synthetischen Filamenten dar, somit keine Ware der Position 3923. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 69 genannte, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von mehr als 85 GHT, roh"
Gewebe, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - lediglich quadratisch heiß zugeschnitten (somit nicht konfektioniert; damit keine Ware der Position 6307), in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 23 cm x 23 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag 80 GHT Polyester und 20 GHT Polyamid; die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden), -- gebleicht, -- in Leinwandbindung. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 69 genannte, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von mehr als 85 GHT, gebleicht, anderes als in der Unterposition 5407 7100 20 genannte"
LINGETTE EN TISSU EN FIBRES SYNTHÉTIQUES DE FILAMENTS TEXTURES MÉLANGÉS CONTENANT AU MOINS DE 85% EN POIDS DE FILAMENTS SYNTHÉTIQUES (75.3% POLYAMIDE ET 24.7% POLYESTER), DE COULEUR ÉCRUE. ELLES SONT LAVÉES ET CONDITIONNÉES SELON LES NORMES EN VIGUEUR ISO 14644-1. UTILISATION EN PRODUCTION DANS LE SECTEURS PHARMACEUTIQUE, AÉRONAUTIQUE, ÉLECTRONIQUE, OPTIQUE, ETC…
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5404 hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Futterstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus synthetischen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus synthetischer Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5512 bis 5515). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19941) (RV L 1966/94), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. Unterposition 5407 54 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 h) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:
1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5407.71.00?
Die Zolltarifnummer 5407.71.00 umfasst Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, roh oder gebleicht. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5407.71.00?
Der Drittlandszollsatz für 5407.71.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5407.71.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540771. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5407.71.00?
5407.71.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5407.71.00 im Zolltarif eingeordnet?
5407.71.00 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 > 540771 roh oder gebleicht. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5407.71.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5407.71.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-01902. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5407.71.00?
KN-Code 5407.71.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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