Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, gefärbt

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0 steht für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, gefärbt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5407.92.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5407.92.00.00.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
  2. 5407Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
  3. 5407.92gefärbt
  4. 5407.92.00.00.0Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, gefärbt

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0

HS-Code5407.926 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5407.92.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5407.92.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5407.92.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE458/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-21

Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 160 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen, -- aus dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten und dickeren Garnen aus synthetischen Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester); mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Filamenten von 61 GHT, --- synthetischen Spinnfasern von 39 GHT, -- in Leinwandbindung, -- gefärbt, - wird laut Antrag zur Herstellung von Kissenbezügen für Gartenmöbel verwendet. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"

DE7736/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-01

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- gefärbtes Jacquardgewebe aus nicht hochfesten Garnen, -- aus ungezwirnten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- aus Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus einem dünnen Garn aus Polyamidfilamenten, einem gezwirnten Garn aus Polyester-Spinnfasern und einem glatten Garn aus synthetischen Filamenten (lt. Antrag: Polyester) -- mit einem Gesamtanteil an: --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 67 GHT, --- Polyamid-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 3 GHT, --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 30 GHT. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"

DE20583/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-12-14

Gewebe, sog. Mischgewebe leuchtrot, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 148 cm - 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten aus (laut Antrag) Polyester sowie aus Schussgarnen aus Polyester-Spinnfasern und Baumwolle; mit einem Gesamtanteil an: --- Baumwolle von (lt. Antrag) 30 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von 37 GHT, --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 33 GHT, -- in Köperbindung, -- gefärbt. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"

DE17733/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-11-15

Gewebe, sog. Stoff, Art. Asti 13, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus synthetischen Filamenten (Polyester) und Garnen aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), -- mit einem Gesamtanteil an synthetischen Filamenten von 60 GHT und an synthetischen Spinnfasern von 40 GHT, -- in Musterbindung, -- gefärbt, -- geschmirgelt. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"

DE17727/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-11-15

Gewebe, sog. Stoff, Art. Asti 1, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus synthteischen Filamenten (Polyester) und Garnen aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), -- mit einem Gesamtanteil an synthetischen Filamenten von 60 GHT und an synthetischen Spinnfasern von 40 GHT, -- in Musterbindung, -- gefärbt, -- geschmirgelt. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"

DE16261/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-10-14

Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis aus zwei mit Kleber verbundenen Lagen: -- Oberlage: --- gefärbtes Gewebe in Musterbindung, --- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus 79% synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und 21% synthetischen Spinnfasern (laut Antrag: Polyester); die Schauseite bildend (charakterbestimmend), -- Unterlage: --- Gewebe in Leinwandbindung, --- aus Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern), - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe (äußeres Erscheinungsbild und Nähfestigkeit) den Charakter der Ware. "Textillaminat aus Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten (charakterbestimmend), andere als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt und aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern"

DE13871/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-10-07

Gewebe (lt. Antrag: "Artikel Multiclean", siehe Foto) - als Meterware, - (lt. ergänzenden Angaben) mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus (lt. Untersuchung) ca. 60 GHT synthetischen Filamenten (lt. Antrag: Polyester) und ca. 40 GHT synthetischen Spinnfasern (lt. Antrag: Polyester), - in Musterbindung, - gefärbt, - geschmirgelt

DE13884/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-09-24

Textillaminat (siehe Foto) - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- Oberlage: aus einem gefärbten, musterbindigen Gewebe aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus ca. 60 GHT synthetischen Filamenten (lt. Antrag: Polyester) und ca. 40 GHT synthetischen Spinnfasern (lt. Antrag: Polyester); die Schauseite bildend, -- Unterlage: aus einem gerauten, weißen, leinwandbindigen Gewebe aus ca. 70 GHT synthetischen Spinnfasern (lt. Antrag: Polyester) und 30 GHT Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 170 g, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe (äußeres Erscheinungsbild und Nähfestigkeit) den Charakter der Ware

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5407

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5404 hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Futterstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus synthetischen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus synthetischer Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5512 bis 5515). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. …

Pos. 5407

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19941) (RV L 1966/94), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. Unterposition 5407 54 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 h) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. …

Pos. 5407

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

Kapitel 54

1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0 umfasst Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, andere Gewebe, gefärbt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5407.92.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5407.92.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5407.92.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540792. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0?

5407.92.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5407.92.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5407.92.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 > 540792 gefärbt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5407.92.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5407.92.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE458/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5407.92.00.00.0?

Warennummer 5407.92.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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