Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5407.93.00: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, buntgewebt

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5407.93.00 steht für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, buntgewebt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5407.93.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 54. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5407.93.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
  2. 5407Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
  3. 5407.93buntgewebt
  4. 5407.93.00Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, buntgewebt

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5407.93.00

HS-Code5407.936 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5407.93.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI34980/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-09-18

Textillaminat, sog. Gewebe aus Garnen, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten, gerauten Gewebe in Musterbindung, ----- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Mikro-Spinnfasern und aus dickeren, synthetischen Filamenten (beide laut Antrag Polyester), ----- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Schussgarnen aus synthetischen, texturierten Filamenten (laut Antrag Polyester), ---- laut Antrag mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Gewebe in Leinwandbindung aus synthetischen Chemiefasern, - das die Schauseite bildende Samtgewebe verleiht der Ware insbesondere in Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI18582/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-15

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Art. 482/09, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebt, -- in Musterbindung, -- aus nicht hochfesten Garnen, --- aus schwarzen Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus melierten Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus dicken, schwarzen Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), --- aus dünnen, schwarzen Schussgarnen aus Reißspinnstoff (laut Antrag Baumwolle und Polyester- Spinnfasern mit einer geringen Beimischung von Viskose-, Polyamid- und Polyacryl-Spinnfasern sowie Bruchstücken von Elastomergarnen), -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Filamenten von ca. 61 GHT, --- synthetischen Spinnfasern von ca. 22 GHT, --- Reißspinnstoff von ca. 17 GHT, -- auf der Rückseite geraut, genadelt und mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar dünn mit Kunststoff bestrichen. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI5405/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-04-28

Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, ----- aus Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und Chenillegarnen (laut Antrag Polyamid), ----- mit einem Gesamtanteil an: ------ synthetischen Filamenten von laut Antrag ca. 64 GHT, ------ Chenillegarnen von laut Antrag ca. 36 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem gefärbten Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, - u. a. aufgrund der nicht samtartigen Oberfläche kein Chenillegewebe, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere in Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI43843/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-12-19

Gewebe, sog. Bezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten und nicht hochfesten Garnen, --- mit Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- mit Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Filamenten von ca. 55 GHT, damit keine Ware der Position 5512, --- synthetischen Spinnfasern von ca. 45 GHT, -- in Musterbindung, -- buntgewebt. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI36923/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-10-14

Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Art. 474/09, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von ca. 146 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus nicht hochfesten Garnen, ---- mit Kett- und Schussgarnen aus texturierten synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), ---- mit Schussgarnen aus Effektgarnen (Zwirn) aus synthetischen Filamenten (Polyester) und aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 80 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 20 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem weißen Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI25877/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-08-19

Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem gerauten und buntgewebten Gewebe in Atlasbindung aus verschiedenen ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen aus synthetischen Filamenten und aus synthetischen Mikro-Spinnfasern, ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem Plüschgewirke, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI15140/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-06-18

Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem geschmirgelten und buntgewebten Gewebe (somit keine Ware der Unterposition 5407 9200), in Leinwandbindung aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen, ----- mit Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Filamenten und aus synthetischen Mikro-Spinnfasern, ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

DEBTI35810/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-09-08

Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Art. 406/.., Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von ca. 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem geschmirgelten, buntgewebten Gewebe in Atlasbindung aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen, ----- mit Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (aus laut Antrag Polyester), ----- mit Schussgarnen aus dickeren synthetischen Filamenten (aus laut Antrag Polyester) und dünnen synthetischen Mikro-Spinnfasern (aus laut Antrag Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 60 GHT, ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 40 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Gewirke aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, buntgewebt"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5407

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5404 hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Futterstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus synthetischen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus synthetischer Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5512 bis 5515). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. …

Pos. 5407

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19941) (RV L 1966/94), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. Unterposition 5407 54 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 h) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. …

Pos. 5407

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

Kapitel 54

1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5407.93.00?

Die Zolltarifnummer 5407.93.00 umfasst Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, buntgewebt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5407.93.00?

Der Drittlandszollsatz für 5407.93.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5407.93.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540793. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5407.93.00?

5407.93.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5407.93.00 im Zolltarif eingeordnet?

5407.93.00 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 > 540793 buntgewebt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5407.93.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5407.93.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI34980/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5407.93.00?

KN-Code 5407.93.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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