Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0: Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0 steht für Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, ungezwirnt. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5509.21.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5509.21.00.00.0
- Drittlandszoll
- 4 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 1
Einordnung im Zolltarif
- 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
- 5509Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
- 5509.21ungezwirnt
- 5509.21.00.00.0Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, ungezwirnt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Garne (Effektgarne), sog. Band 3 tlg, Art. 8657900, Foto siehe Anlage, - als dreiteilige Warenzusammenstellung in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - laut Untersuchungsergebnis bestehend aus: -- drei mit einem dünnen Garn umwickelten, gefärbten Faserbändern (somit keine Gimpen der Position 5606), --- in S-Drehung, als letzte Drehung, somit kein Nähgarn, --- auf Länge geschnitten (bis zu einer Länge von 3,2 m), --- lose, ohne Unterlage (somit nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf), --- aufgrund des Herstellungsverfahrens (nicht in Bindfadentechnik durch Zwirnen) und des Verwendungszwecks (Dekoration) kein Bindfaden der Position 5607, --- lilafarbenes Garn: ---- aus Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern), --- fliederfarbenes und hellblaues Garn: ---- aus Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern), - nach dem Umfang und der Menge bestimmen die Garne aus Polyester-Spinnfasern den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung und sind somit in die Unterposition 5509 2100 einzureihen. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil von Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, ungezwirnt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus synthetischen Spinnfasern (andere als Nähgarne), d. h. Erzeugnisse, die durch Verspinnen (mit oder ohne anschließende Zwirnung) der Vorgarne aus synthetischen Spinnfasern der Pos. 5506 hergestellt sind. Garne aus synthetischen Spinnfasern gehören jedoch nicht hierher, wenn sie als Bindfäden der Pos. 5607 oder als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Pos. 5511 gelten (s. Teil I) B) 2) und 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Die Erzeugnisse dieser Position können nach Maßgabe des Teil I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2174/93 der Kommission vom 2. August 1993 (ABl. EG Nr. L 195/20) (RV L 2174/93), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): Garn, gebleicht, aus synthetischen Spinnfasern (100 GHT Polyester), mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, appretiert, auf einer Unterlage aufgemacht, mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von 1 200 g. Unterposition 5509 22 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften und 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 und 5 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5509, 5509 22 und 5509 22 00. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Abschnitt XI, Teil I. B.4, und zu Position 5508. …
1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0 umfasst Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, ungezwirnt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5509.21.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5509.21.00.00.0 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5509.21.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 550921. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0?
5509.21.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5509.21.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5509.21.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 550921 ungezwirnt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5509.21.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5509.21.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE15729/12-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5509.21.00.00.0?
Warennummer 5509.21.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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