Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0: Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0 steht für Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, gezwirnt. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5509.32.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5509.32.00.00.0
Drittlandszoll
4 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5509Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  3. 5509.32gezwirnt
  4. 5509.32.00.00.0Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, gezwirnt

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0

HS-Code5509.326 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5509.32.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5509.32.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5509.32.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI31055/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-25

Garn, sog. Ball aus Wolle, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 820 cm, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - laut Untersuchungsergebnis: -- gefärbtes Garn, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzte Drehung, somit kein Nähgarn, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl), -- mit einem Titer von ca. 6.098 dtex, somit kein Bindfaden der Position 5607, -- mit einem Gewicht von 505 g, somit nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf und keine Ware der Position 5511. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, keine Nähgarne, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Polyacryl-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gezwirnt"

DE20084/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-30

Bastelset für Häkelarmbänder, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier "Häkelgarnen", vier "Nähgarnen", drei "Weblabels", einer Häkel- und einer Nähnadel, "Glasperlen" und einer Anleitung, - gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - vier "Häkelgarne", jeweils: -- in Abschnitten, mit einer Länge von ca. 10 m, -- gewickelt (somit nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf), -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl), -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung (u. a. damit kein Nähgarn), - vier "Nähgarne": -- gemeinsam auf einer Pappkarte aufgewickelt, -- jeweils: --- in Abschnitten, mit einer Länge von ca. 1 m, --- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag 100 % Polyester) --- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, --- laut Antrag nicht appretiert zur Verwendung als Nähgarn, - drei "Weblabels": -- jeweils: --- rechteckig, in den Abmessungen: ca. 3,5 cm x 2 cm --- aus einem buntgewebten Gewebe aus Spinnstoffen, --- in der Mitte gefaltet, - Häkelnadel: -- zum Handgebrauch, -- aus unedlem Metall, mit einem Griff aus Kunststoff, -- mit einem Durchmesser von laut Antrag 3,5 mm, - Nähnadel: -- aus unedlem Metall, -- mit zugespitztem Stift an einem Ende und einem Nadelöhr am anderen Ende, - "Glasperlen", -- abgeflachte, runde Schmuckperlen in einer Dose aus Kunststoff verpackt, -- mit einem Durchmesser von ca. 3 mm und einer Breite von ca. 1 mm, -- laut Antrag aus Glas, -- in der Mitte durchbohrt, - Anleitung: -- in Form einer ca. 15 cm x 14 cm großen, mit Text und Abbildungen bedruckten Broschüre aus Papier, klammergeheftet (27 Seiten), - keine Ware der Position 9503, da Häkeln als Handarbeit weder eine Freizeitbeschäftigung darstellt noch der spielerischen Unterhaltung von Kindern dient, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Häkelgarne der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, keine Nähgarne, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Polyacryl-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gezwirnt"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5509

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus synthetischen Spinnfasern (andere als Nähgarne), d. h. Erzeugnisse, die durch Verspinnen (mit oder ohne anschließende Zwirnung) der Vorgarne aus synthetischen Spinnfasern der Pos. 5506 hergestellt sind. Garne aus synthetischen Spinnfasern gehören jedoch nicht hierher, wenn sie als Bindfäden der Pos. 5607 oder als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Pos. 5511 gelten (s. Teil I) B) 2) und 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Die Erzeugnisse dieser Position können nach Maßgabe des Teil I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein.

Pos. 5509

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2174/93 der Kommission vom 2. August 1993 (ABl. EG Nr. L 195/20) (RV L 2174/93), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): Garn, gebleicht, aus synthetischen Spinnfasern (100 GHT Polyester), mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, appretiert, auf einer Unterlage aufgemacht, mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von 1 200 g. Unterposition 5509 22 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften und 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 und 5 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5509, 5509 22 und 5509 22 00. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Abschnitt XI, Teil I. B.4, und zu Position 5508. …

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0 umfasst Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, gezwirnt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5509.32.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5509.32.00.00.0 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5509.32.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 550932. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0?

5509.32.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5509.32.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5509.32.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 550932 gezwirnt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5509.32.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5509.32.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI31055/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5509.32.00.00.0?

Warennummer 5509.32.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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