Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0 steht für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5512.99.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5512.99.90.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
- 5512Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
- 5512.99andere, andere
- 5512.99.90andere
- 5512.99.90.00.0Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Meta-Aramid und Para-Aramid) und aus Kohlenstofffasern, -- die Antragsangaben von ca. 75 GHT Meta-Aramid, 23 GHT Para-Aramid und 2 GHT Kohlenstofffasern können als zutreffend angesehen werden, -- buntgewebt (melierte Garne), -- in Köperbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, anderes als in den Unterpositionen 5512 11 bis 5512 29 genannte, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus bunten Kettgarnen (Effektzwirnen): --- aus zwei weißen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), --- aus einem orangefarbenen Garn aus Polyester-Spinnfasern, --- aus einem cremefarbenen Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern, -- aus melierten Schussgarnen (Chenillegarnen) aus Polyester-Spinnfasern, -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Spinnfasern von ca. 88,5 GHT (ca. 77,5 GHT Polyester-Spinnfasern und laut Antrag 11 GHT Polyacryl-Spinnfasern), --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 11,5 GHT, -- buntgewebt, -- in Leinwandbindung, -- auf der Rückseite geraut, zusätzlich genadelt und mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar dünn mit Kunststoff getränkt, -- kein Chenillegewebe, u. a. da ohne samtartige Oberfläche, - aufgrund der Materialzusammensetzung keine Ware der Position 5407. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, anderes als in den Unterpositionen 5512 11 bis 5512 29 genannte, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, - laut Antrag als Meterware auf Rollen; mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, -- aus dünnen Kett- und Schussgarnen aus Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern), -- aus melierten Kett- und Schussgarnen (Effektzwirn) aus zwei dünnen Garnen aus Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) und einem dicken Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern (beides synthetische Spinnfasern), -- aus grauen Kett- und Schussgarnen (Chenille) aus Polyester-Spinnfasern, -- mit einem Gesamtanteil an: --- Polyester-Spinnfasern von ca. 75 GHT, --- Polyacryl-Spinnfasern von ca. 18 - 20 GHT, --- Polyester-Filamente von 5 - 7 GHT, - u. a. aufgrund der fehlenden samtartigen Oberfläche kein Chenillegewebe der Position 5801. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, anderes als in den Unterpositionen 5512 11 bis 5512 29 genannte, buntgewebt"
Gewebe, sog. Gewebe Nomex Outershell Tough, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Antrag: -- aus Aramidfasern (synthetische Spinnfasern), -- buntgewebt (melierte Garne). "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Aramid), mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, buntgewebt"
Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester- oder Polyacryl-Spinnfasern von jeweils weniger als 85 GHT, buntgewebt"
Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester- oder Polyacryl-Spinnfasern von jeweils weniger als 85 GHT, buntgewebt"
Gewebe (lt. Antrag: "Samt und Plüsch, gewebt") - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus verschiedenen Garnen (Filamentgarne, Spinnfasergarne, Gimpen, Chenillegarne); die Chenillegarne erzeugen keine samtartige Oberfläche (daher kein Chenillegewebe der Position 5801), - mit einem Anteil an (lt. Untersuchung mechanischer Trennung) synthetischen Spinnfasern von 95,5 GHT (davon 77,5 GHT Polyester-Spinnfasern und 18 GHT Polyacryl-Spinnfasern) und 4,5 GHT synthetischen Filamenten (Polyester), - buntgewebt, - in Musterbindung
Gewebe - als Meterware, - mit einer Breite von 150 cm, - aus (lt. Untersuchung) 93 GHT synthetischen Spinnfasern (64 GHT Polyester- und 29 GHT Polyacryl-Spinnfasern) und 7 GHT synthetischen Filamenten (Polyesterfilamente), - buntgewebt, - auf der Rückseite dünn mit Kunststoff bestrichen; das Bestreichen ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe der Art, die einen Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr enthalten (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Diese sehr unterschiedlichen Gewebe werden entsprechend ihrer Eigenart verwendet zum Herstellen von Bekleidung, Haushaltswäsche, Decken, Vorhängen oder anderen Gegenständen zur Innenausstattung usw. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Pos. 3005.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 2. Hellblau gefärbtes Gewebe (100 % Polyester) mit einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt in ca. 1,2 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „DYED AND FINISHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC“. (Siehe Photographie Nr. 598 A)2) (Siehe Photographie Nr. 598 B)2) Unterposition 5512 19 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositionsanmerkung 1 f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zum Abschnitt 54 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5512, 5512 19 und 5512 19 90. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:
1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0 umfasst Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5512.99.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5512.99.90.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5512.99.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551299. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0?
5512.99.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5512.99.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5512.99.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr > 551299 andere, andere > 55129990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5512.99.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5512.99.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI52718/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5512.99.90.00.0?
Warennummer 5512.99.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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