Zolltarifnummer 5513.39.00.00: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere Gewebe
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5513.39.00.00 steht für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere Gewebe. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5513.39.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5513.39.00.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 1
Einordnung im Zolltarif
- 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
- 5513Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger
- 5513.39andere Gewebe
- 5513.39.00.00Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere Gewebe
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5513.39.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen, - laut Untersuchungsergebnis bestehend aus: -- einer Außenseite (laut Antrag die Schauseite bildend): --- aus einem buntgewebten Gewebe aus Baumwolle und Polyacrylfasern; die Antragsangaben von 60 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 40 % Baumwolle können als zutreffend angesehen werden, --- mit einem Quadratmetergewicht von 151,0 g, --- in Köperbindung, -- einer Innenseite: --- aus einem gefärbten Gewebe, ---- bestehend aus Kettgarnen aus synthetischen Filamenten und aus Schussgarnen aus Reißspinnstoff (Baumwolle und Polyester-Spinnfasern (synthetische Chemiefasern) mit einer Beimischung von Wolle, Polyamid-, Polyacryl-Spinnfasern (beides synthetische Chemiefasern) und Viskose-Spinnfasern (künstliche Chemiefasern)), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Filamenten von ca. 20,5 GHT, ----- Polyester-Spinnfasern von ca. 35 GHT, ----- Polyamid- und Polyacryl-Spinnfasern von ca. 5 GHT, ----- Viskose-Spinnfasern von ca. 5 GHT, ----- Baumwolle von ca. 34 GHT, ----- Wolle von weniger als 1 GHT, ---- mit einem Quadratmetergewicht von 391 g, ---- in Atlasbindung, - im Hinblick auf die Verwendung (Herstellung von Schuhen) und den Wert bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe der Oberlage den Charakter der Ware. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 170 g, buntgewebt, aus Polyacryl-Spinnfasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe im Sinne der Begriffsbestimmung in Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI. Sie gehören zu dieser Position nur dann, wenn sie unter Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI als Gewebe aus synthetischen Spinnfasern einzureihen sind (s. auch Teil I) A) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI) und folgende Bedingungen erfüllen: a) einen Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT haben; b) hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt sind; c) ein Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger haben. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Pos. 3005.
1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5513.39.00.00?
Die Zolltarifnummer 5513.39.00.00 umfasst Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere Gewebe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5513.39.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 5513.39.00.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5513.39.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551339. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5513.39.00.00?
5513.39.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5513.39.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
5513.39.00.00 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5513 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger > 551339 andere Gewebe. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5513.39.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5513.39.00.00 erfasst, zum Beispiel DE24393/11-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5513.39.00.00?
TARIC-Code 5513.39.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.