Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0: Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0 steht für Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5515.12.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5515.12.90.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
- 5515Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
- 5515.12aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
- 5515.12.90andere
- 5515.12.90.00.0Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von laut Antrag 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Leinwandbindung, ---- aus Effektzwirnen, bestehend aus zwei Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und drei Garnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Spinnfasern von 85 bis ca. 90 GHT, ----- synthetischen Filamenten von ca. 10 bis max. 15 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem Kuliergewirke, ---- aus synthetischen Chemiefasern, - keine Chenillegarne enthaltend, damit kein Chenillegewebe der Position 5801, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung im Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 144 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, ----- mit dicken Garnen (Effektzwirnen), bestehend aus einem Garn aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und vier Garnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ----- mit dünnen Garnen aus aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ----- mit dünnen Garnen (Effektzwirnen), bestehend aus zwei dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und vier Garnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ---- synthetischen Spinnfasern von ca. 83 GHT, ---- synthetischen Filamenten von ca. 17 GHT, u. a. somit keine Ware der Position 5407, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere in Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester-Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Leinwandbindung, ----- mit Schussgarnen, bestehend aus Chenillegarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ----- mit Kettgarnen (Effektzwirn), bestehend aus drei Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und einem Garn aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 65 - 70 GHT, somit keine Ware der Position 5512, ----- synthetischen Filamenten von ca. 30 - 35 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Gewebe, - u. a. aufgrund der fehlenden samtartigen Oberfläche kein Chenillegewebe der Position 5801, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester-Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, ----- mit dünnen Kettengarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), ----- mit dünnen Schussgarnen aus Reißspinnstoff (Baumwolle, Polyester- und Viskose-Spinnfasern enthaltend) ----- mit dicken Kett- und Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus einem dünnen Garn aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester) und einem dicken Garn aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Spinnfasern (Polyester) von ca. 55 GHT, u. a. somit keine Ware der Position 5407, ----- künstlichen Spinnfasern (Viskose) von ca. 5 GHT, ----- synthetischen Filamenten (Polyester) von ca. 35 GHT, ----- Baumwolle von ca. 5 GHT, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Gewebe in Leinwandbindung aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 142 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus nicht hochfesten Garnen, ----- mit Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), ----- mit Schussgarnen (Chenillegarne) aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ---- mit einem Gesamtanteil an: ----- synthetischen Spinnfasern von ca. 58 GHT, ----- synthetischen Filamenten von ca. 42 GHT, ---- u. a. aufgrund der fehlenden samtartigen Oberfläche kein Chenillegewebe der Position 5801, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe (melierte Garne) in Musterbindung, --- aus dünnen Kettgarnen aus synthetischen Filamenten und dünnen Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern, aus laut Antrag 100 % Polyester, --- aus dicken Kett- und Schussgarnen (Effektzwirne) aus zwei schwarzen Garnen aus synthetischen Filamenten und einem dickeren Garn aus synthetischen Spinnfasern; aus laut Antrag aus 100 % Polyester, --- mit einem Gesamtanteil an: ---- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 20 GHT, ---- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 80 GHT, - aufgrund der Materialzusammensetzung keine Ware der Position 5407. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Art. Miyabi, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus Kettgarnen aus dunkelbraunen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), gedrehten, braunen Garnen aus Polyester-Spinnfasern und melierten Garnen (Effektzwirn) aus einem dünnen Garn aus Polyesterfilamenten und einem dickeren, melierten Garn aus Polyester-Spinnfasern, -- aus dünnen Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- aus melierten Schussgarnen (Effektzwirn) aus einem dünnen Garn aus Polyesterfilamenten und einem dickeren, melierten Garn aus Polyester-Spinnfasern, -- mit einem Gesamtanteil an --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von 35,2 GHT, --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 64,8 GHT, -- buntgewebt, -- in Musterbindung, -- keine Chenillegarne enthaltend, somit kein Chenillegewebe. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 142 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus nicht hochfesten Garnen, -- aus Kettgarnen aus synthetischen Filamenten, -- aus Schussgarnen (Chenillegarne) aus synthetischen Spinnfasern, -- alle Filamente und Spinnfasern aus laut Antrag Polyester, -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Spinnfasern von ca. 58 GHT, --- synthetischen Filamenten von ca. 42 GHT, -- u. a. aufgrund der fehlenden samtartigen Oberfläche kein Chenillegewebe der Position 5801, - aufgrund der gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnfaseranteile keine Meterware der Position 5407. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Spinnfasern hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Es ist jedoch zu beachten, dass zu dieser Position solche Mischgewebe gehören, die weder in einer der vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in einer der Positionen des zweiten Teils des Abschnitts XI (insbesondere Kapitel 58 und 59) genannt sind. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Tarifnr. 3005.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 4. Schwarz gefärbtes Gewebe (65 % Polyester und 35 % Viskose) mit einem Quadratmetergewicht von 320 bis 340 Gramm und einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt auf einer Seite in ca. 0,5 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „.....SHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC.“ (Siehe Photographie Nr. 597 A)2) (Siehe Photographie Nr. …
1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0 umfasst Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5515.12.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5515.12.90.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5515.12.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551512. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0?
5515.12.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5515.12.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5515.12.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern > 551512 aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt > 55151290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5515.12.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5515.12.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI7923/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5515.12.90.00.0?
Warennummer 5515.12.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.