Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5515.19.90: Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5515.19.90 steht für Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5515.19.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5515.19.90
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
7

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5515Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
  3. 5515.19aus Polyester-Spinnfasern, andere
  4. 5515.19.90Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5515.19.90

HS-Code5515.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5515.19.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2023-07483Erteilt von FRGültig bis 2027-01-03

Tissu à armure toile, teint, constitué de fils de fibres discontinues de fibres synthétiques de polyester (48,4%) mélangées avec des fibres de coton (24,6%) et des fils de filaments de polyester (27%). Poids : 122 g/m².

DEBTI9365/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-22

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Art. 424/06, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: - - aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, - - - aus dünnen, schwarzen Garnen aus Reißspinnstoff, bestehend aus Baumwolle, synthetischen Spinnfasern (aus Polyamid und Polyacryl) sowie Bruchstücken aus synthetischen Filamenten (Elastomergarnen) und synthetischen und künstlichen Spinnfasern (Polyester und Viskose), mit einer geringen Beimischung von Leinen, - - - aus dünnen, weißen Garnen aus synthetischen Spinnfasern (aus Polyester), - - - aus dicken Kett- und Schussgarnen (Effektzwirnen), bestehend aus zwei dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und einem dickeren Garn aus synthetischen Spinnfasern (aus Polyester und Polyacryl), - - mit einem Gesamtanteil an: - - - synthetischen Spinnfasern von ca. 74,1 GHT (davon ca. 50,6 GHT Polyester, ca. 23 GHT Polyacryl und ca. 0,5 GHT Polyamid) - - - synthetischen Filamenten von ca. 9,4 GHT (davon ca 9,2 GHT Polyester und ca. 0,2 GHT Elastomergarnen), - - - künstliche Spinnfasern (Viskose) von ca. 8,0 GHT, - - - Baumwolle von ca. 8,0 GHT, - - - Leinen von ca. 0,5 GHT, - - u. a. ohne samtartige Oberfläche (somit kein Chenillegewebe). "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5515 11 bis 5515 13 genannte, buntgewebt"

DE5373/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-28

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff Art. Nr. 424/06, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus dünnen, schwarzen Garnen aus Reißspinnstoff, bestehend aus Baumwolle, Polyamid- und Polyacryl- Spinnfasern, Bruchstücken aus Elastomergarnen und Polyester- und Viskose-Spinnfasern mit einer geringen Beimischung von Leinen, -- aus dünnen, weißen Garnen aus Polyester-Spinnfasern, -- aus dicken Kett- und Schussgarnen (Effektzwirnen), bestehend aus zwei dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und einem dickeren Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern; mit einem Gesamtanteil an: --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 50,6 GHT, --- Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 23,0 GHT, --- Polyamid-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 0,5 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 9,2 GHT, --- Elastomergarnen (synthetische Filamenten) von ca. 0,2 GHT, --- Viskose-Spinnfasern (künstliche Spinnfasern) von ca. 8,0 GHT, --- Baumwolle von ca. 8,0 GHT, --- Leinen von ca. 0,5 GHT, -- u. a. ohne samtartige Oberfläche (somit kein Chenillegewebe), -- buntgewebt, -- in Musterbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5515 11 bis 5515 13 genannte, buntgewebt"

DE5085/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-28

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff Art. Nr. 424/.., Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus dünnen, schwarzen Garnen aus Reißspinnstoff, bestehend aus Baumwolle, Polyamid- und Polyacryl- Spinnfasern, Bruchstücken aus Elastomergarnen und Polyester- und Viskose-Spinnfasern mit einer geringen Beimischung von Leinen, -- aus dünnen, weißen Garnen aus Polyester-Spinnfasern, -- aus dicken Kett- und Schussgarnen (Effektzwirnen), bestehend aus zwei dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und einem dickeren Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern; mit einem Gesamtanteil an: --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 50,6 GHT, --- Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 23,0 GHT, --- Polyamid-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 0,5 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 9,2 GHT, --- Elastomergarnen (synthetische Filamenten) von ca. 0,2 GHT, --- Viskose-Spinnfasern (künstliche Spinnfasern) von ca. 8,0 GHT, --- Baumwolle von ca. 8,0 GHT, --- Leinen von ca. 0,5 GHT, -- u. a. ohne samtartige Oberfläche (somit kein Chenillegewebe), -- buntgewebt, -- in Musterbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5515 11 bis 5515 13 genannte, buntgewebt"

DE13662/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-09-11

Gewebe, sog. Gewebe Name MEMPHIS, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus dünnen, gezwirnten Kettgarnen aus Polyester-Spinnfasern, aus dünnen Schussgarnen aus Baumwolle, Polyester- und Viskose-Spinnfasern und einer geringen Beimischung von Polyamid-Spinnfasern, aus dicken, schwarzen Kett- und Schussgarnen (Chenille) aus Polyester-Spinnfasern und aus dicken, melierten Kett- und Schussgarnen (Effektzwirne) aus jeweils zwei dünnen Einfachgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag aus Polyester) und einem dicken Einfachgarn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern; mit einem Gesamtanteil an --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 64,7 GHT, --- Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 13,0 GHT, --- Polyamid-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 0,6 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 4,5 GHT, --- Viskose-Spinnfasern (künstliche Spinnfasern) von ca. 8,6 GHT, --- Baumwolle von 8,6 GHT, -- u. a. ohne samtartige Oberfläche (somit kein Chenillegewebe), -- buntgewebt, -- in Musterbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester- Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5515 11 bis 5515 13 genannte, buntgewebt"

NLRTD-2008-000317Erteilt von NLGültig bis 2014-03-31

Een weefsel van synthetische stapelvezels bestemd voor meubelstoffering met (volgens opgave) onder meer de volgende kenmerken: - vervaardigd van 45% linnen en 55% polyester; - verschillend gekleurd garen; - met een platbinding; - op rollen met een breedte van ongeveer 140/145 cm; - met een lengte tussen 40 en 50 meter.

DEF/544/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-02-13

Gewebe (lt. Antrag: "Artikel 4886 - Saison Winter 2005") - als Meterware (Breite lt. Antrag: 152 cm), - aus gezwirnten Garnen aus Baumwolle und Polyester-Spinnfasern, bedruckten Wirkchenillegarnen aus Polyesterfilamenten und Polyester-Spinnfasern, Garnen aus Polyacryl-Spinnfasern und metallisierten Garnen, mit insgesamt folgenden Anteilen (gem. mechanischer Trennung): 39,5 GHT synthetische Chemiefasern (32,9 GHT synthetische Spinnfasern, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 18 GHT und einem Anteil an Polyacryl-Spinnfasern von 14,9 GHT, sowie 6,6 GHT Polyester-Filamente), 31,7 GHT metallisierte Garne und 28,8 GHT Baumwolle, - in Musterbindung, - buntgewebt, - die vereinzelt eingesetzten Chenillegarne erzeugen keine samtartige Oberfläche (daher kein Chenillegewebe der Pos. 5801)

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5515

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Spinnfasern hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Es ist jedoch zu beachten, dass zu dieser Position solche Mischgewebe gehören, die weder in einer der vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in einer der Positionen des zweiten Teils des Abschnitts XI (insbesondere Kapitel 58 und 59) genannt sind. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Tarifnr. 3005.

Pos. 5515

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 4. Schwarz gefärbtes Gewebe (65 % Polyester und 35 % Viskose) mit einem Quadratmetergewicht von 320 bis 340 Gramm und einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt auf einer Seite in ca. 0,5 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „.....SHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC.“ (Siehe Photographie Nr. 597 A)2) (Siehe Photographie Nr. …

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5515.19.90?

Die Zolltarifnummer 5515.19.90 umfasst Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5515.19.90?

Der Drittlandszollsatz für 5515.19.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5515.19.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551519. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5515.19.90?

5515.19.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5515.19.90 im Zolltarif eingeordnet?

5515.19.90 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern > 551519 aus Polyester-Spinnfasern, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5515.19.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5515.19.90 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2023-07483. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5515.19.90?

KN-Code 5515.19.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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