Zolltarifnummer 5515.21.90: Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5515.21.90 steht für Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5515.21.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5515.21.90
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5515.21.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Tissu jacquard à armure toile, composé de fils de diverses couleurs, de fibres synthétiques discontinues d'acrylique majoritaire et de filaments de polypropylène, non écrue ou blanchi, ni imprimé. L’article existe en plusieurs tailles et couleurs. L’article est destiné à servir de tissu d'ameublement extérieur.
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Art. 448/19, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus dünnen Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- aus weiß-melierten Kett- und Schussgarnen (Effektzwirnen) aus jeweils zwei dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und einem dicken Garn aus Polyacryl-Spinnfasern, -- aus grauen und schwarzen Chenillegarnen aus Polyacryl-Spinnfasern, -- können folgende Antragsangaben als zutreffend angesehen werden: --- 65 % Polyacryl (synthetische Spinnfasern), --- 35 % Polyester (synthetische Filamente), -- buntgewebt, -- in Musterbindung, -- aufgrund der großen Garnabstände ohne samtartige Oberfläche, somit kein Chenillegewebe. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyacryl- Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff Art. Nr. 448/19, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus dünnen Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag aus Polyester), -- aus grauen und schwarzen Kett- und Schussgarnen (Chenillegarne) aus Polyacryl-Spinnfasern, -- aus dicken, melierten Kett- und Schussgarnen (Effektzwirne) aus jeweils zwei dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag aus Polyester) und einem dicken Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern, -- mit einem Gesamtanteil an: --- Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 44 GHT, --- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 17 GHT, --- Polyester-Filamenten (synthetische Filamenten) von 39 GHT, -- buntgewebt, -- in Musterbindung, -- aufgrund des hohen Anteils an Effektgarnen und der großen Garnabstände kein Chenillegewebe. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyacryl- Spinnfasern, ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff Castano, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus 59,6 GHT synthetischen Spinnfasern (29,9 GHT Polyacryl und 29,7 GHT Polyester) und 40,4 GHT synthetischen Filamenten (Polyester), -- kein Chenillegewebe der Position 5801, da keine samtartige Oberfläche, -- buntgewebt, -- in Leinwandbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyacryl- Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, siehe beigefügtes Foto, - als Meterware, - mit einer Breite von ca. 140 cm, - lt Untersuchungsergebnis: -- aus Garnen --- aus 63,9 GHT synthetischen Spinnfasern (40,2 GHT Polyacryl und 23,7 GHT Polyester und 3,4 GHT künstlichen Spinnfasern (Viskose), --- aus 32,7 GHT synthetischen Filamenten (Polyester), -- buntgewebtes Jacquardgewebe, -- kein Chenillegewebe der Position 5801, da keine Rippensamtnachahmung. "Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, aus Polyacryl-Spinnfasern, hauptsächlich mit synthetischen Filamenten gemischt, buntgewebt"
Gewebe (lt. Antrag: "Möbelbezugsstoff", siehe Foto) - als Meterware, - (lt. Antrag) mit einer Breite von 145 cm, - aus (lt. Untersuchung) 63,2 GHT synthetischen Spinnfasern (47,7 GHT Polyacryl und 15,5 GHT Polyester) und 36,8 GHT synthetischen Filamenten (Polyester), - kein Chenillegewebe der Position 5801, weil keine Rippensamtnachahmung, - buntgewebt, - in Musterbindung
Gewebe (lt. Antrag: "Möbelbezugsstoff, beige") - als Meterware, - mit einer Breite von 140 cm (lt. Antrag), - aus verschiedenen Garnen (dünne Filamentgarne, dünne Spinnfasergarne, Effektgarne, Chenillegarne); die eingesetzten Chenillegarne erzeugen keine samtartige Oberfläche (ihr Anteil ist deutlich unter dem Anteil der Effektgarne; daher kein Chenillegewebe der Possition 5801), - mit einem Anteil an (lt. Untersuchung, mechanischer Trennung) Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 45 GHT, an Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 20 GHT und an synthetischen Filamenten (Polyester) von 35 GHT, - buntgewebt.
Gewebe; lt. Antrag: Bezugstoff; Artikel: 1-2566 "Termoli" - als Meterware - aus Garnen aus 45 GHT Spinnfasern -- aus 35 GHT synthetischen Spinnfasern (lt. Antrag: Polyacryl) und 10 GHT künstlichen Spinnfasern (Viskose) und - aus Garnen aus 41 GHT Filamenten; -- aus 36 GHT synthetischen Filamenten (lt. Antrag: Polyester) und 5 GHT künstlichen Filamenten (Viskose) und - 14 GHT Baumwolle - buntgewebt - in größeren Abständen sind einzelne Chenillegarne eingesetzt; dadurch wird jedoch keine samtartige Oberfläche erzeugt (daher kein Chenillegewebe der Pos. 5801)
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Spinnfasern hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Es ist jedoch zu beachten, dass zu dieser Position solche Mischgewebe gehören, die weder in einer der vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in einer der Positionen des zweiten Teils des Abschnitts XI (insbesondere Kapitel 58 und 59) genannt sind. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Tarifnr. 3005.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 4. Schwarz gefärbtes Gewebe (65 % Polyester und 35 % Viskose) mit einem Quadratmetergewicht von 320 bis 340 Gramm und einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt auf einer Seite in ca. 0,5 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „.....SHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC.“ (Siehe Photographie Nr. 597 A)2) (Siehe Photographie Nr. …
1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5515.21.90?
Die Zolltarifnummer 5515.21.90 umfasst Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5515.21.90?
Der Drittlandszollsatz für 5515.21.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5515.21.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551521. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5515.21.90?
5515.21.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5515.21.90 im Zolltarif eingeordnet?
5515.21.90 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern > 551521 aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5515.21.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5515.21.90 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-03057. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5515.21.90?
KN-Code 5515.21.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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