Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5516.93.00.00: Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5516.93.00.00 steht für Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5516.93.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5516.93.00.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5516Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
  3. 5516.93buntgewebt
  4. 5516.93.00.00Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5516.93.00.00

HS-Code5516.936 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5516.93.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5516.93.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI11789/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Jacquardgewebe, --- mit melierten Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus zwei Garnen aus synthetischen Filamenten (Polyester) und einem Garn aus synthetischen Spinnfasern (Polyester und Polyacryl), --- mit weißen Kettgarnen (2-fach Zwirn) aus einem dünnen Einfachgarn aus künstlichen Spinnfasern (Viskose) und einem dicken Einfachgarn aus künstlichen (Viskose) und synthetischen (Polyester) Spinnfasern sowie Leinen, -- mit einem Gesamtanteil an: --- künstlichen Spinnfasern (Viskose) von ca. 46 GHT, --- synthetischen Spinnfasern (Polyester und Polyacryl) von ca. 42,5 GHT, --- synthetischen Filamente (Polyester) von ca. 6,5 GHT und --- Leinen von ca. 5 GHT, -- auf der Rückseite dünn, mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar mit Kunststoff bestrichen. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen (HS) 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

FRBTIFR-BTI-2022-02951Erteilt von FRGültig bis 2025-06-02

Tissu en fils de diverses couleurs, destiné à la confection de vêtements, composé de fibres artificielles, de filaments synthétiques (polyester) et de fibres synthétiques de polyamide (y compris aramide). Il est conditionné en rouleau de 160 cm de laize.

DEBTI7382/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-05-01

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Jacquardgewebe, --- mit braunmelierten Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus zwei Garnen aus synthetischen Filamenten (Polyester) und einem Garn aus synthetischen Spinnfasern (Polyester und Polyacryl), --- mit weißen Kettgarnen (2-fach Zwirn) aus einem dünnen Einfachgarn aus künstlichen Spinnfasern (Viskose) und einem dicken Einfachgarn aus künstlichen (Viskose) und synthetischen (Polyester) Spinnfasern und Leinen, -- mit einem Gesamtanteil an: --- künstlichen Spinnfasern (Viskose) von 46 GHT, --- synthetischen Spinnfasern (Polyester und Polyacryl) von 42,5 GHT, --- synthetischen Filamente (Polyester) von 6,5 GHT und --- Leinen von 5 GHT, -- auf der Rückseite dünn, mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar mit Kunststoff bestrichen. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

DEBTI2927/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-03-31

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, --- aus weißen Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus cremefarbenen Kettgarnen aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose), --- aus grauen Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus melierten Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus einem dünnen Garn aus Polyesterfilament und einem dickeren Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern, --- mit einem Gesamtanteil an: ---- künstlichen Spinnfasern (Viskose) von 43 GHT, ---- synthetischen Spinnfasern (Polyester und Polyacryl) von 36 GHT, ---- synthetischen Filamente (Polyester) von 21 GHT. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

DEBTI32616/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-11-04

Jacquardgewebe, sog. Dekorationsstoff, Art. Opal, 600666 0001 bis 600666 0004, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 142 cm, - laut Antrag in vier unterschiedlichen Farben, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Kettgarnen aus Seide, -- mit weißen und braunen Schussgarnen aus Leinen, -- mit schwarzen Schussgarnen aus künstlichen Spinnfasern (Viskose), -- mit beigen Schussgarnen aus künstlichen Filamenten (Viskose), -- mit gezwirnten Schussgarnen bestehend aus zwei Garnen aus künstlichen Filamenten (Viskose) und einem Garn aus Leinen, -- mit einem Gesamtanteil an (die Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden): --- künstlichen Chemiefasern von 48 GHT (davon ca. 24,5 GHT künstliche Spinnfasern und ca. 23,5 GHT künstliche Filamente), --- Leinen von 46 GHT, --- Seide von 6 GHT, -- buntgewebt. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

DEBTI27080/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-30

Textillaminat, sog. Material zur Schuhherstellung, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem buntgewebten Gewebe in Leinwandbindung, ----- mit Garnen aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose) und Leinen, ---- die Antragsangaben von 75 GHT Viskose und 25 GHT Leinen können als zutreffend angesehen werden, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem Gewebe aus Spinnstoffen, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Material für Schuhe ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

DEBTI8743/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-28

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: - - aus einem buntgewebten Jacquardgewebe, - - - mit braunmelierten Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus zwei Garnen aus synthetischen Filamenten (Polyester) und einem Garn aus synthetischen Spinnfasern (Polyester und Polyacryl), - - - mit weißen Kettgarnen (2-fach Zwirn) aus einem dünnen Einfachgarn aus künstlichen Spinnfasern (Viskose) und einem dicken Einfachgarn aus künstlichen (Viskose) und synthetischen (Polyester) Spinnfasern und Leinen, - - mit einem Gesamtanteil an: - - - künstlichen Spinnfasern (Viskose) von 46 GHT, - - - synthetischen Spinnfasern (Polyester- und Polyacryl) von 42,5 GHT, somit keine Ware der Position 5512, - - - synthetischen Filamente (Polyester) von 6,5 GHT und - - - Leinen von 5 GHT, - - auf der Rückseite dünn, mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar mit Kunststoff bestrichen. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

DE22291/15-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-03

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; lt. Antrag mit einer Breite von 148 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung, --- aus weißen Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus cremefarbenen Kettgarnen aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose), --- aus grauen Schussgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus melierten Schussgarnen (Effektzwirn), bestehend aus einem dünnen Garn aus Polyesterfilament und einem dickeren Garn aus Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern, --- mit einem Gesamtanteil an: ---- Viskose-Spinnfasern (künstliche Spinnfasern) von 43 GHT, ---- Polyester- und Polyacryl-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 36 GHT, ---- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von 21 GHT. "Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, anderes als in den Unterpositionen 5516 11 bis 5516 44 genannte, buntgewebt"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5516

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe der Art, die aus Garnen aus künstlichen Spinnfasern hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Diese sehr unterschiedlichen Gewebe werden entsprechend ihrer Eigenart verwendet zum Herstellen von Bekleidung, Haushaltswäsche, Decken, Vorhängen oder anderen Gegenständen zur Innenausstattung usw. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Pos. 3005.

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5516.93.00.00?

Die Zolltarifnummer 5516.93.00.00 umfasst Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5516.93.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 5516.93.00.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5516.93.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551693. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5516.93.00.00?

5516.93.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5516.93.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

5516.93.00.00 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern > 551693 buntgewebt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5516.93.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5516.93.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI11789/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5516.93.00.00?

TARIC-Code 5516.93.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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