Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5603.11.10.90: Vliesstoffe, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5603.11.10.90 steht für Vliesstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5603.11.10.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5603.11.10.90
Drittlandszoll
4,3 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5603Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
  3. 5603.11aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
  4. 5603.11.10bestrichen oder überzogen
  5. 5603.11.10.90Vliesstoffe, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.11.10.90

HS-Code5603.116 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5603.11.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5603.11.10.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

AT2016/000429Erteilt von ATGültig bis 2019-05-30

Rechteckiges Klebepflaster (10 cm x 12 cm), bestehend aus weißem Vlies aus augenscheinlich synthetischen Filamenten, das auf einer Seite mit einer Klebeschicht überzogen und mit einer bedruckten Schutzfolie abgedeckt ist; mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger; das Pflaster dient dazu, mit einer pulverförmigen Zubereitung gefüllte Pads (nicht Gegenstand dieser VZTA) die den Körper entgiften sollen, auf der Fußsohle zu fixieren; kein Erzeugnis der Position HS 3005; aufgemacht in einem bedruckten Karton zu 100 Stück.

FR-PRO-2012-002549Erteilt von FRGültig bis 2018-07-04

FEUILLE DE NONTISSE, DE COULEUR BLANCHE, DE POLYPROPYLENE RECOUVERT D'UNE COUCHE DE MATIERE PLASTIQUE NON ALVEOLAIRE DE POLYETHYLENE, D'UN POIDS N'EXCEDANT PAS 25 GR/M2.

FR-PRO-2012-002555Erteilt von FRGültig bis 2018-07-04

FEUILLE DE NONTISSE, DE COULEUR BLANCHE AVEC DES MOTIFS ET UNE INSCRIPTION IMPRIMES, EN POLYPROPYLENE RECOUVERT D'UNE COUCHE DE MATIERE PLASTIQUE NON ALVEOLAIRE DE POLYETHYLENE, D'UN POIDS N'EXCEDANT PAS 25 GR/M2.

FR-PRO-2012-002558Erteilt von FRGültig bis 2018-06-14

FEUILLE EN MATIERE PLASTIQUE DE POLYETHYLENE-CO ETHYL ACRYLATE, RECOUVERTE DE NONTISSE DE COPOLYMERE DE PROPYLENE ET D'ETHYLENE SUR LA PARTIE CENTRALE D'UNE LARGEUR DE 19 CM, AVEC DES MOTIFS DE COULEUR IMPRIMES, LES DEUX BANDES LATERALES SONT EN NONTISSE DE COPOLYMERE DE PROPYLENE ET D'ETHYLENE, LA PARTIE CENTRALE A UN POIDS AU M2 DE 24 GR.

IE11NT-14-91-01Erteilt von IEGültig bis 2017-01-24

A NON-WOVEN 50% RAYON AND 50% POLYESTER FABRIC OF MAN-MADE FILAMENT COATED WITH A SILICONE ADHESIVE ON BOTH SIDES. THE ADHESIVE LAYER IS COVERED BY A RELEASE PAPER WHICH PEELS FREELY FROM THE ADHESIVE COATING. IT COMES IN ROLLS AND IS USED IN THE MANUFACTURE OF DRESSINGS FOR WOUNDS. IT WEIGHS LESS THAN 25G/M2

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.11.10.90?

Die Zolltarifnummer 5603.11.10.90 umfasst Vliesstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.11.10.90?

Der Drittlandszollsatz für 5603.11.10.90 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5603.11.10.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560311. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.11.10.90?

5603.11.10.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5603.11.10.90 im Zolltarif eingeordnet?

5603.11.10.90 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560311 aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger > 56031110 bestrichen oder überzogen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.11.10.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.11.10.90 erfasst, zum Beispiel AT2016/000429. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.11.10.90?

TARIC-Code 5603.11.10.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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