Zolltarifnummer 5603.11.90: Vliesstoffe, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5603.11.90 steht für Vliesstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5603.11.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5603.11.90
- Drittlandszoll
- 4,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.11.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Vliesstoffe, sog. Pollenschutzvlies für Fenster, Foto siehe Anlage, - mit Befestigungsmaterial (selbstklebendes Hakenband) in einem Polybeutel und einem bedruckten Pappkarton verpackt, - rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 130 cm x 150 cm, - aus synthetischen Filamenten (laut Antrag kein Polyvinylalkohol), - punktuell thermisch verfestigt, - kein melt blown, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von 24,9 g. "Vliesstoff, aus synthetischen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 130 cm x 150 cm, - aus synthetischen Filamenten (laut Antrag kein Polyvinylalkohol), - punktuell thermisch verfestigt, - kein melt blown, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g. "Vliesstoff, aus synthetischen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von 25 g, weder bestrichen noch überzogen"
Vliesstoff, sog. Saumband, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware auf einer Papprolle; laut Antrag mit einer Länge von 63 m und einer Breite von 3 cm, - aus synthetischen Filamenten (keine aromatischen Polyamide), - mit Bindemittel verfestigt, - kein melt blown, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g. "Vliesstoff, aus synthetischen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyamid; keine aromatischen Polyamide), - mit Bindemittel verfestigt, - kein melt blown, - weder bestrichen noch überzogen, - augenscheinlich mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, - stellt sich als Vliesstoff aus Spinnstoffen dar, somit keine Ware der Position 3506. "Vliesstoff, aus synthetischen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen"
Vliesstofflaminat, sog. Backsheet, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von ca. 13,5 cm x 28 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Filamenten, -- punktuell thermisch verfestigt, -- kein melt blown, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einseitig mit einer Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) laminiert, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 24 g. "Vliesstoff, laminiert, aus synthetischen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen"
A termék világoskék színű textiláru. A vizsgált minta 40,5 cm x 17,7 cm méretű, téglalap alakú. A termék nem bevont, nem beborított, nem impregnált, négyzetmétertömege 23,3 g/m2. Az eldobható maszk gyártására használt, külső fedőanyag. A termék polipropilén végtelen szálakból készült nem szőtt szövet. A szövet tekercsben, méteráruként kiszerelt. A beérkező tekercs szélességes 175 mm.
A termék fehér színű, téglalap alakú textília. A termék nem bevont, nem beborított, nem impregnált, négyzetmétertömege 22,0 g/m2. Az eldobható maszk gyártására használt, száj felőli, belső fedőanyag. A termék polipropilén végtelen szálakból készült nem szőtt szövet. A szövet méteráruként kiszerelt, a tekercs szélessége 175 mm,
Vliesstoff, sog. Reinraumtuch, Fotos siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert); in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 10 cm x 21 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus künstlichen Filamenten (Viskose), u. a. somit keine Ware der Unterposition 5603 92, -- mit Bindemittel verfestigt, -- weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 13,5 g. "Vliesstoff, aus künstlichen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …
Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.11.90?
Die Zolltarifnummer 5603.11.90 umfasst Vliesstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.11.90?
Der Drittlandszollsatz für 5603.11.90 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5603.11.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560311. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.11.90?
5603.11.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5603.11.90 im Zolltarif eingeordnet?
5603.11.90 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560311 aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.11.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.11.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI43891/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.11.90?
KN-Code 5603.11.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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