Zolltarifnummer 5603.12: Vliesstoffe, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit einem…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5603.12 steht für Vliesstoffe, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5603.12 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5603.12
- Drittlandszoll
- 4,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.12
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
NONTISSE THERMOCOLLE, D’UNE EPAISSEUR DE 251 µm, D’UN POIDS AU M² DE 54 G, EN FILAMENTS DE POLYPROPYLENE, CONDITIONNE EN BOBINE.
NONTISSE THERMOCOLLE, D’UNE EPAISSEUR DE 176 µm, D’UN POIDS AU M² DE 38 G, EN FILAMENTS DE POLYPROPYLENE, PRESENTE EN FEUILLES.
NONTISSE D'UN POIDS DE 28 G/M² EN FILAMENTS DE POLYESTER, COMPORTANT DES PAILLETTES EN POUDRE ET DES IMPRESSIONS DOREEES. DIMENSIONS : 30 CM X 5 M.
BANDE TEXTILE THERMOCOLLANTE DE COULEUR BLANCHE, SIMPLEMENT DECOUPEE SUR LES BORDS, EN NON TISSE DE MONOFILAMENTS DE POLYAMIDE (100%), NON ENDUIT NI RECOUVERT, D'UN POIDS DE 40g/m². L'ARTICLE EST DESTINE A REALISER DES OURLETS SANS COUTURE.
Vliesstoff, sog. farbiges Deko-Vlies zum Basteln und Verpacken, Foto siehe Anlage, - mit einer Papierbanderole für den Einzelverkauf aufgemacht, - auf Rollen, lt. Antrag mit einer Länge von 250 cm bzw. 5000 cm und einer Breite von 30 cm bzw. 60 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- Vliesstoff, mit Bindemittel verfestigt, -- aus synthetischen Filamenten (lt. Antrag: Polyester; keine meltblown Fasern), -- mit einem Quadratmetergewicht von durchschnittlich 40,1 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig. "Vliesstoff, aus synthetischen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g"
Vliesstoff, - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyamid, kein Aramid), -- Quadratmetergewicht: 28,0 g, -- mit Bindemittel verfestigt, -- weder bestrichen noch überzogen, - laut Antrag zum Befestigen von Kanten und zum großflächigen Kaschieren von unterschiedlichen Materialien sowie Bekleidungsoberstoffen.
Vliesstoff mit Lagen versehen - als Meterware, - lt. Untersuchungsergebnis bestehend aus einem mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff (Quadratmetergewicht: ca. 30 g) aus synthetischen Filamenten (lt. Antrag Polyester), auf dem eine Lage (sog. Gelege) aus Glasfilamenten (Quadratmetergewicht: ca. 20 g) aufgeklebt ist, - nach dem Gewicht und im Hinblick auf die Verwendung (Flüssigkeitsfiltration) stellt sich die Ware als Vliesstoff mit Lagen versehen dar, - weist von der Konzeption her keine besonderen Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um ein Erzeugnis zu anderen technischen Zwecken handelt (somit keine Ware der Position 5911).
Vliesstoff mit Lagen versehen - als Meterware, - dreilagig, - lt. Untersuchungsergebnis bestehend aus zwei Außenlagen aus mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus künstlichen Filamenten (lt. Antrag Viskose; Quadrat- metergewicht: ca. 20 g) und einer Mittellage (sog. Gelege) aus synthetischen Filamenten (lt. Antrag Polyester; Quadratmetergewicht: ca. 14 g), - nach dem Umfang und im Hinblick auf die Verwendung (Flüssigkeitsfiltration) stellt sich die Ware als Vliesstoff mit Lagen versehen dar, - weist von der Konzeption her keine besonderen Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um ein Erzeugnis zu anderen technischen Zwecken handelt (somit keine Ware der Position 5911).
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …
Zu Unterpositionen 5603 12 oder 5603 13: 1. Vliesstoff, durch Verfestigung im Wasserstrahlverfahren hergestellt, aus einer Mischung aus Spinnstofffilamenten unterschiedlicher Stärke und aus Zellulosefasern (10 bis 35 %) bestehend, mit einem Acrylatbindemittel imprägniert, mit einem Gewicht zwischen 60 und 80 g/m2, auf Rollen mit einer Breite zwischen 100 und 1500 mm. Diese Ware kann für verschiedenartigste Zwecke verwendet werden, einschließlich der Fertigung von Einwegmilchfiltern, Taillenbändern für Kleidung, Grundmaterial für Stickereien und als Material für Sohlen in der Schuhproduktion. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …
Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.12?
Die Zolltarifnummer 5603.12 umfasst Vliesstoffe, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.12?
Der Drittlandszollsatz für 5603.12 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5603.12?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560312. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.12?
5603.12 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5603.12 im Zolltarif eingeordnet?
5603.12 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.12?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.12 erfasst, zum Beispiel FR-RTC-2015-007850. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.12?
HS-Unterposition 5603.12 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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