Zolltarifnummer 5603.92.90: Vliesstoffe, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5603.92.90 steht für Vliesstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5603.92.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5603.92.90
- Drittlandszoll
- 4,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5603.92.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag ein grüner und ein violetter Bogen (in den Abmessungen von 75 cm x 75 cm) abwechselnd im Stapel gelegt (insgesamt 368 Stück) und in einem Pappkarton verpackt, - jeweils mehrlagig, mit: -- zwei äußeren Lagen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polypropylen), -- einer inneren Lage aus mehreren Lagen aus heißluftgezogenen (melt blown) Fasern, - punktuell thermisch verfestigt, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 55 g (grün) bzw. 60 g (violett), - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Vliesstoff aus synthetischen Filamenten und der Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (melt blown) als gleichbedeutend zu betrachten, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (5603 12 und 5603 92) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Netkan tekstil, gramature 70 g/m2, izdelan iz 100 mas. % sintetičnih poliestrskih rezanih vlaken, ki so med seboj mehansko vezana z iglanjem in termično fiksirana. Na tiskarskem stroju je netkan tekstil potiskan s tiskarsko pasto, ki vsebuje taninsko kislino (antialergeno sredstvo), akrilatno vezivo, zamreževalec, protipenilno sredstvo, zgostilo in emulgator. Pakiran je v zvitke. Uporablja se kot aktivna plast za karbonske filtre.
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 50 Stück in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten (damit keine Ware der Position 6307), in den Abmessungen von laut Antrag 19 cm x 21 cm, - aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose) und synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester); die Antragsangaben von 65 GHT Viskose und 35 GHT Polyester können als zutreffend angesehen werden, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 60 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 50 Stück in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten (damit keine Ware der Position 6307), in den Abmessungen von laut Antrag 19 cm x 21 cm, - aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose) und synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester); die Antragsangaben von 50 GHT Viskose und 50 GHT Polyester können als zutreffend angesehen werden, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 50 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mehrlagig, mit: --- zwei äußeren Lagen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polypropylen), --- einer inneren Lage aus mehreren Lagen aus heißluftgezogenen (melt blown) Fasern, -- punktuell thermisch verfestigt, -- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von 60 g, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Vliesstoff aus synthetischen Filamenten und der Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (melt blown) als gleichbedeutend zu betrachten, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen [(HS) 5603 12 und 5603 92] in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung aus zwei Vliesstofflagen (blau und grün), - jeweils quadratisch zugeschnitten (somit nicht konfektioniert) und laut Antrag in den Abmessungen von ca. 75 cm x 75 cm, -- blauer Vlies: --- mehrlagig, mit: ---- zwei äußeren Lagen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polypropylen), ---- einer inneren Lage aus mehreren Lagen aus heißluftgezogenen (melt blown) Fasern, ---- punktuell thermisch verfestigt, --- weder bestrichen noch überzogen, --- mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 60 g, -- im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Vliesstoff aus synthetischen Filamenten und der Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (melt blown) als gleichbedeutend zu betrachten, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (HS) (5603 12 und 5603 92) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - grüner Vlies: -- gekreppt, -- aus Zellulosefasern und synthetischen Spinnfasern (Polyester), -- im Wasserstrahl-Verfestigungsverfahren hergestellt, -- mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 67 g, -- aufgrund des Herstellungsverfahrens (Spunlace-/Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens) und der Eigenschaften die der Vliesstoff durch die Spinnstofffasern erhält, wird die Ware in die Position 5603 [Unterposition (HS) 5603 92] eingereiht, - dient laut Antrag als Verpackungsmaterial für medizinische Artikel. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in den Abmessungen von 120 cm x 120 cm, - mehrlagig, mit: -- zwei äußeren Lagen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polypropylen), -- einer inneren Lage aus mehreren Lagen aus heißluftgezogenen (melt blown) Fasern, - punktuell thermisch verfestigt, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 55 g, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Vliesstoff aus synthetischen Filamenten und der Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (melt blown) als gleichbedeutend zu betrachten, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (5603 12 und 5603 92) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 50 Stück in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), - in den Abmessungen von 32 cm x 34 cm, - aus wasserstrahlverfestigten synthetischen und künstlichen Spinnfasern, - weder bestrichen noch überzogen, - einseitig bedruckt (blaues Wellenmuster), - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 35 g, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 3401. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …
Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
- 5603.92.90.10Vliesstoffe aus Poly(vinylalkohol), als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit: - einer Dicke von 200 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 µm und - einem Gewicht von 20 g/m$2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 g/m$2
- 5603.92.90.60Vliesstoffe aus aromatischen Polyamiden, hergestellt durch Polykondensation von m-Phenylendiamin und Isophthalsäure, als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- 5603.92.90.70Vliesstoffe, bestehend aus einer mehrschichtigen Lage aus einer Mischung aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern und Spinnfasern aus Polypropylen und Polyester, auch ein- oder beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen
- 5603.92.90.80Vliesstoff aus Polyolefin, bestehend aus einer Elastomerschicht, auf beiden Seiten mit einer Lage aus Polyolefin-Filamenten versehen und - mit einem Gewicht von 25 g/m² oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 g/m², - als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, - nicht getränkt, - mit Dehnbarkeit in Quer- und in Maschinenrichtung, zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten für Säuglinge und Kleinkinder
- 5603.92.90.90andere
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.92.90?
Die Zolltarifnummer 5603.92.90 umfasst Vliesstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.92.90?
Der Drittlandszollsatz für 5603.92.90 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5603.92.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560392. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.92.90?
5603.92.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5603.92.90 im Zolltarif eingeordnet?
5603.92.90 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560392 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.92.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.92.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI48733/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.92.90?
KN-Code 5603.92.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.