Zolltarifnummer 5702.42.00: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5702.42.00 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5702.42.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5702.42.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
- 5702Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
- 5702.42aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
- 5702.42.00Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5702.42.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag ca. 25 m x 4 m, - aus vier mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite) aus einem Plüschgewebe aus Garnen aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyamid), -- mit einer Zwischenlage aus einem Drehergewebe aus Garnen aus laut Antrag Baumwolle und Streifen aus synthetischer Spinnmasse, -- mit einer Unterlage aus einem Gewebe aus Garnen aus laut Antrag Baumwolle, -- zusätzlich mit einer rückseitigen Kaschierung aus einem Drehergewebe aus Garnen aus laut Antrag Baumwolle, dünn mit Kunststoff bestrichen, ausgestattet, - an den Rändern mit einem ca. 1 cm breiten Streifen aus Leder eingefasst, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag handgefertigt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - als Abschnitt einer quadratischen Turnmatte vorliegend, - laut Antrag als sog. Läufer in den Abmessungen von 14 m x 4 m (3x), 14 m x 2 m (1x) bwz. 16 m x 4 m (4x), - noch nicht zusammengesetzt, mit drei Rollen sog. Markierungsband bzw. doppelseitigem Klebeband, eingehend, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem Plüschgewebe aus Garnen aus synthetischen Spinnstoffen und fibrillierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, -- mit einer Unterlage: --- aus einem Drehergewebe aus Garnen synthetischen Spinnstoffen und fibrillierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Fertigung in Handarbeit, - soll laut Antrag als Bodenbelag bei Wettkämpfen in Rhythmischer Sportgymnastik dienen, - kein Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder Gymnastik im Sinne der Position 9506, mit dem oder an dem bestimmte Übungen gemacht werden, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
Tapis de bain, de forme rectangulaire avec des coins arrondis, confectionné en tissu bouclé du genre éponge de microfibres de fibres synthétiques (83% polyester et 17% polyamide). Cet article existe en différentes couleurs, et est destiné à être utilisé dans une salle de bain. Dimensions : 80 x 50 cm. Grammage : 500 g/m.
Teppich, sog. künstliches Pelzwerk (Nachahmung eines Tierfells), Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in Form eines Tierfells, - aus einem dreilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer: - - oberen Lage (Schauseite) aus einem bedruckten Samtgewebe der Position 5801 (damit kein künst- liches Pelzwerk der Position 4304) mit einem Flor und einem Grund aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag aus 100 % Polyester). - - einer Zwischenlage aus Vliesstoffen, - - einer unteren Lage aus buntgewebten Geweben (laut aus Antrag 75 % Polyester und 25 % Baum- wolle), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern durch Überwendlichnaht gesäumt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, mit Flor, aus synthetischen Spinnstoffen"
Fußbodenbelag, sog. Teppich, Art. 6660, Foto siehe Anlage, - durch einen Probenabschnitt veranschaulicht, - in unterschiedlichen Abmessungen, - laut Untersuchungsergebnis: - - aus buntgewebten Geweben mit einem Flor aus Polyester (synthetischer Spinnstoff) und einem Grund aus einer Mischung aus Baumwolle und synthetischen Chemiefasen, - - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher Teppich, - - weder getuftet noch beflockt, - - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - die Ware weist aufgrund ihrer Dicke, Steifheit und Widerstandsfähigkeit die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenbelages auf. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, nicht aus Kokosfasern, mit Flor, aus synthetischen Spinnstoffen"
Teppich, laut Antrag "Handwebteppich, Art.-Nr. 1852 Katalog 7230" - Chenilleteppich, gewebt, - an den Schmalseiten gesäumt (konfektioniert), - mit einer Größe von 170 x 230 cm (laut Antrag - eingesandtes Muster mit geringeren Abmessungen), - mit einem Grundgewebe aus Baumwolle, - mit Chenillegarnen mit einem Florteil aus künstlichen Chemiefasern (laut Antrag Rayon), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ein denen ähnlicher Teppich, - Festigkeit, Dicke und Widerstandsfähigkeit kennzeichnen die Ware als Fußbodenbelag
Machinaal geweven karpet, waarvan de pool is vervaardigd van 100% acryl. In de pool zijn motieven aangebracht door middel van verschillende kleuren acryl garens. Het grondweefsel bestaat uit jute, waarop de pool in V-binding is ingebracht en extra vastgemaakt met een garen van katoen. Het karpet wordt aangeboden met een afmeting van 240x340 cm.
Machinaal geweven karpet, waarvan de pool is vervaardigd van 100% acryl. In de pool zijn motieven aangebracht door middel van verschillende kleuren acryl garens. Het grondweefsel bestaat uit jute, waarop de pool in V-binding is ingebracht en extra vastgemaakt met een garen van katoen. Het karpet wordt aangeboden met een afmeting van 190x290 cm.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu den Teppichen dieser Position gehören: 1) Wilton-Teppiche (Tournay-Teppiche) und ähnliche Teppiche, die aus einem starken Grundgewebe bestehen, das entweder von einer Velours-Oberfläche, d. h. von einer Oberfläche aus senkrecht nebeneinander stehenden Florfäden (oder Büscheln), oder von einer Schlingen-Oberfläche verdeckt ist. Die Oberfläche dieser Teppiche wird aus zusätzlichen Kettfäden (Polfäden) gebildet, die länger sind als die anderen Kettfäden und während des Webens mit Hilfe von vorübergehend eingelegten Metalleisten (Ruten) auf der Oberseite des Gewebes Schlingen bilden. Wenn die Schlingen aufgeschnitten sind, so dass sie einen Flor bilden, handelt es sich um Velours-Teppiche (Florteppiche, Abbildung 4). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …
1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.42.00?
Die Zolltarifnummer 5702.42.00 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.42.00?
Der Drittlandszollsatz für 5702.42.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5702.42.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570242. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.42.00?
5702.42.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5702.42.00 im Zolltarif eingeordnet?
5702.42.00 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570242 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.42.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.42.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI45948/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.42.00?
KN-Code 5702.42.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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