Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5702.92.90: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5702.92.90 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5702.92.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5702.92.90
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5702Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
  3. 5702.92andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
  4. 5702.92.90Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5702.92.90

HS-Code5702.926 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5702.92.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2025-01549Erteilt von FRGültig bis 2028-12-10

Tapis confectionné en matières textiles, de forme rectangulaire, obtenu par tissage, dont les bords sur la longueur sont surjetés et ceux sur la largeur terminés par des franges. Le tapis n’a pas de surface veloutée. Il est majoritairement constitué de matière textile de fibres synthétiques synthétiques. Dimensions produit : H 1 × L 160 × P 230 cm Poids produit : 2 kg

FRBTIFR-BTI-2023-05562Erteilt von FRGültig bis 2026-10-16

Tapis de sortie de bain ou de douche, confectionné, constitué de la superposition des matériaux suivants assemblés sur toute leur surface par collage, de haut en bas : - d'un tissu, à armure toile, en fils multifilaments de polyester, constituant la partie visible du tapis ; - d'une étoffe de bonneterie 3D (en nid d'abeille sur la face inférieure).

DEBTI43498/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-26

Fußbodenbelag, sog. Tierfuttermatte, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Knochens mit abgerundeten Ecken; mit den Abmessungen von max. ca. 60 cm x 40,5 cm (anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, dadurch konfektioniert), - aus einem gemusterten, buntgewebten Gewebe der Position 5903 aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 70 % Polyvinylchlorid und 30 % Polyester), die vor dem Weben mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Teslin) ummantelt (überzogen) worden sind (Garne der Position 5604; damit keine Ware der Position 3924), - auf der Rückseite mit Schaumkunststoff (laut Antrag aus Polyvinylchlorid) ausgerüstet, - an einer Ecke mit einer herzförmigen Ausstanzung versehen, - ohne Flor, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - dient als abwischbare Unterlage von z. B. Tierfutternäpfen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag aus synthetischen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, anderer als in der Unterposition 5702 10 genannte, ohne Flor, aus Polyester"

DEBTI52588/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-12-15

Teppich, Art. Patio, Foto siehe Anlage, - laut Antrag konfektioniert, in unterschiedlichen Abmessungen, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- ohne Flor, -- u. a. keine spezielle Webtechnik, somit kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich der Unterposition 5702 10. "Teppich aus synthetischen Chemiefasern, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, anderer als in der Unterposition 5702 10 genannte, ohne Flor"

DEF/2570/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-04-18

Fußbodenbelag (lt. Antrag: "Badematte, Artikel 366/6011/10014") - in rechteckiger Form hergestellt, - an den Kanten gesäumt (= konfektioniert), - mit den Abmessungen (flachliegend) von ca. 59 x 39 cm, - gewebt, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder denen ähnlicher Teppich, - ohne Flor, - weder getuftet noch beflockt, - aus (lt. Untersuchung) überwiegend synthetischen und künstlichen Spinnstoffen (kein Polypropylen enthaltend) und Baumwolle sowie mit geringfügigen Beimischung aus Bastfasern, - kennzeichnet sich aufgrund seiner Festigkeit, Dicke und Widerstandsfähigkeit als Fußbodenbelag.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5702

Zu Unterpositionen 5702 50 bis 5702 99: 1. Gewebte Teppiche mit Kette aus Spinnstoffgarnen und Schuss aus Kunststoffstreifen, letztere hergestellt aus Streifen mit einer Breite von jeweils 17 mm, die, gefaltet und leicht gedreht, dann beim Anschlag der Schüsse derart zusammengedrückt worden sind, dass sie im Gewebe eine augenscheinliche Breite von 2 mm bis 5 mm aufweisen.

Pos. 5702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …

Pos. 5702

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …

Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.92.90?

Die Zolltarifnummer 5702.92.90 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.92.90?

Der Drittlandszollsatz für 5702.92.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5702.92.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570292. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.92.90?

5702.92.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5702.92.90 im Zolltarif eingeordnet?

5702.92.90 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570292 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.92.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.92.90 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-01549. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.92.90?

KN-Code 5702.92.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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