Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, bedruckt, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, bedruckt, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5703.29.19.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5703.29.19.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
- 5703Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
- 5703.29aus Nylon oder anderen Polyamiden, andere
- 5703.29.19andere
- 5703.29.19.00.0Teppiche und andere Fußbodenbeläge, bedruckt, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Teppich, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von ca. 57 cm x 200 cm, - getuftet (Nadelflor), - bedruckt, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse und einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyamid), - mit einer rutschhemmenden Rückenbeschichtung aus laut Antrag Latex versehen, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert; keine Fliese), - kein Kunstrasen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Polyamid, kein Kunstrasen, bedruckt, keine Fliese"
Teppich, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 57 cm x 200 cm, - getuftet (Nadelflor), - bedruckt, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse und einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyamid), - mit einer rutschhemmenden Rückenbeschichtung aus laut Antrag Latex versehen, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert; keine Fliese), - kein Kunstrasen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Polyamid, kein Kunstrasen, bedruckt, keine Fliese"
Teppich, sog. Küchen Teppich, Art.-Nr.: 108750, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 65 cm x 180 cm, - getuftet (Nadelflor), - bedruckt, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse und einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyamid), - mit einer rutschhemmenden Rückenbeschichtung aus laut Antrag Latex versehen, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert; keine Fliese), - kein Kunstrasen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Polyamid, kein Kunstrasen, bedruckt, keine Fliese"
Teppich, sog. Küchenläufer, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 65 cm x 180 cm, - getuftet (Nadelflor), - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse und einem Flor aus synthetischem Spinnstoff (laut Antrag Polyamid), - mit einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Latex versehen, - an den Rändern gesäumt (u. a. somit keine Fliese), - kein Kunstrasen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Polyamid, kein Kunstrasen, bedruckt, keine Fliese"
Fußbodenbelag, sog. Gummimatte Home, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 45 cm x 75 cm, - getuftet, somit keine Ware der Position 5705, - bedruckt, - mit einem Grund aus einem Vliesstoff und einem Flor aus laut Antrag Nylon (synthetischer Spinnstoff), - mit einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Gummi versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - keine Fliese, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Nylon, kein Kunstrasen, bedruckt, keine Fliese"
Teppich, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig, in den Abmessungen von 2 m x 2,8 m, -- getuftet, -- bedruckt, -- mit einem Grund aus einem Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern und einem Flor aus synthetischen Chemiefasern (Nylon), -- mit einer Rückenbeschichtung aus Gummi versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - keine Fliese, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Nylon, bedruckt, keine Fliese"
Teppich, sog. Küchenläufer, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 180 cm x 67 cm, - getuftet (Nadelflor), - bedruckt, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse und einem Flor aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid), - mit einer rutschhemmenden Rückenbeschichtung versehen, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert; keine Fliese), - kein Kunstrasen. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Polyamid, kein Kunstrasen, bedruckt, keine Fliese"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020 Warenbeschreibung: Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte. Es handelt sich um eine getuftete Matte mit gesäumten Kanten und einer rutschhemmenden Schicht auf der Rückseite. Der sogenannte Hundeteppich hat eine absorbierende Funktion und dient der Aufnahme von Schmutz und Feuchtigkeit, wenn der Hund nach Hause kommt. Die Matte besteht aus einem Grundgewebe aus Polyester und einem Flor aus einem Gemisch mit den Hauptbestandteilen Polyester und Polyamid. Die Größe beträgt etwa 66 x 90 cm. …
1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0?
Die Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, bedruckt, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5703.29.19.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5703.29.19.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5703.29.19.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570329. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0?
5703.29.19.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5703.29.19.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5703.29.19.00.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert > 570329 aus Nylon oder anderen Polyamiden, andere > 57032919 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5703.29.19.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5703.29.19.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI46571/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5703.29.19.00.0?
Warennummer 5703.29.19.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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