Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5703.31.00.00: Kunstrasen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5703.31.00.00 steht für Kunstrasen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5703.31.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5703.31.00.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5703Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
  3. 5703.31Kunstrasen
  4. 5703.31.00.00Kunstrasen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5703.31.00.00

HS-Code5703.316 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5703.31.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5703.31.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2026-00330Erteilt von FRGültig bis 2029-06-21

Tapis de sol, de forme rectangulaire, présentant une face supérieure en matière textile touffetée de couleur verte, de type gazon, dont les fils de poils sont des touffes de lames de Polypropylène (inférieures à 5 mm), insérées sur un plancher pré-existant en tissu. La face au contact avec le sol est une couche de matière plastique. Ce tapis se décline en différentes dimensions (40 x 60 cm, 43 x 75 cm et 50 x 120 cm).

BGBTIBG009999-2025-BTI59Erteilt von BGGültig bis 2028-06-11

Изкуствена трева, зелена, с влас от различни тънки ленти, изработени от синтетичен текстилен материал с видима ширина около 1мм (синтетичен текстилен материал), с височина на власа 5см. Представлява тъфтинг подова настилка от текстилни материали, имитираща естествена трева. Служи за декориране на огради, за градини и др. Материал на власа - 70% полипропилен + 30% полиетилен, с 5% УВ защита. Основата е тъкан от 100% полипропилен и синтетичен каучук SBR. Представена е под формата на рула с дължина 3м и ширини 1м, 1.2м, 1.5м, 1.8м, или 2м.

DEBTI49366/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-15

Fußbodenbelag, sog.Teppich Kunstrasen, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen (somit keine Fliese), laut Antrag mit einer Breite von 100 cm und einer Länge von 200 cm, - getuftet, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse, - mit einem Flor aus verschiedenen Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag 65 GHT Polyethylen und 35 GHT Polypropylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (= synthetischer Spinnstoff), - mit einer Rückseitenbeschichtung versehen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag aus synthetischen Spinnstoffen (Kunstrasen), getuftet (Nadelflor), aus Polyethylen und Polypropylen"

DEBTI8139/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-01

Fußbodenbelag, sog.Grasteppich, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen (somit keine Fliese), laut Antrag mit einer Breite von 200 cm und einer Länge von 200 cm, - getuftet, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse, - mit einem Flor aus verschiedenen Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag 55 GHT Polyethylen und 45 GHT Polypropylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (= synthetischer Spinnstoff), - mit einer Rückseitenbeschichtung versehen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag aus synthetischen Spinnstoffen (Kunstrasen), getuftet (Nadelflor), aus Polyethylen und Polypropylen"

DEBTI30793/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-07

Fußbodenbelag (Kunstrasen), sog. Tuff-Tray-Graseinlage, Foto siehe Anlage, - annähernd rund (damit konfektioniert), mit einem Durchmesser von laut Antrag 86 cm, - getuftet, - mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse, - mit einem Flor aus verschiedenen Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag 66 GHT Polyethylen und 34 GHT Polypropylen) mit einer Breite von weniger als 5 mm (= synthetischer Spinnstoff), - mit einer Rückseitenbeschichtung aus laut Antrag Polypropylen versehen, - aus synthetischen Spinnstoffen, - stellt sich als Kunstrasen dar, somit keine Ware der Unterposition 5703 3999. "Fußbodenbelag (Kunstrasen), aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus synthetischen Spinnstoffen (Polyethylen und Polypropylen)"

DEBTI6978/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-03-10

Fußbodenbelag (Kunstrasen aus Spinnstoffen), sog. Grasteppich rund, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rund (damit konfektioniert), mit einem Durchmesser von laut Antrag 88 cm, -- getuftet, -- mit einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse, -- mit einem Flor aus verschiedenen Streifen aus synthetischer Spinnmasse (70 GHT Polyethylen und 30 GHT Polypropylen) mit einer Breite von weniger als 5 mm (= synthetischer Spinnstoff), -- mit einer Rückseitenbeschichtung versehen, - keine Fliese, somit keine Ware der Unterposition 5703 3919, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag (Kunstrasen), aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus synthetischen Spinnstoffen (Polyethylen)"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5703

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020 Warenbeschreibung: Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte. Es handelt sich um eine getuftete Matte mit gesäumten Kanten und einer rutschhemmenden Schicht auf der Rückseite. Der sogenannte Hundeteppich hat eine absorbierende Funktion und dient der Aufnahme von Schmutz und Feuchtigkeit, wenn der Hund nach Hause kommt. Die Matte besteht aus einem Grundgewebe aus Polyester und einem Flor aus einem Gemisch mit den Hauptbestandteilen Polyester und Polyamid. Die Größe beträgt etwa 66 x 90 cm. …

Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5703.31.00.00?

Die Zolltarifnummer 5703.31.00.00 umfasst Kunstrasen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5703.31.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 5703.31.00.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5703.31.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570331. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5703.31.00.00?

5703.31.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5703.31.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

5703.31.00.00 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert > 570331 Kunstrasen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5703.31.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5703.31.00.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-00330. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5703.31.00.00?

TARIC-Code 5703.31.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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