Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5703.90.80.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5703.90.80.90.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
- 5703Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
- 5703.90aus anderen Spinnstoffen
- 5703.90.80andere
- 5703.90.80.90andere
- 5703.90.80.90.0Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Teppich, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappetikett versehen, - rechteckig; mit den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 150 cm, - getuftet; mit einem Grund aus einem Gewebe und einem nachträglich in das Grundgewebe eingezogenen Flor; laut Antrag bestehen Grund und Flor aus Baumwolle, - an den Rändern umgeschlagen und gesäumt (konfektioniert, u. a. somit keine Fliese), - an den Schmalseiten mit Fransen versehen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Teppich, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Baumwolle, keine Fliesen"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappetikett versehen, - rechteckig; mit den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 80 cm, - getuftet, somit keine Ware der Position 5702, - mit einem Grund aus einem Gewebe und einem nachträglich in das Grundgewebe eingezogenen Flor; laut Antrag bestehen Grund und Flor aus Baumwolle, - an den Rändern mit einer schmalen Randeinfassung aus einem gewebten Band aus Spinnstoffen versehen (konfektioniert, u. a. somit keine Fliese), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Baumwolle, keine Fliesen"
Fußbodenbelag, sog. Kleiner Teppich, Art. 13415, Foto siehe Anlage, - an einem Kunststoffbügel mit bedrucktem Pappanhänger befestigt, - in Form eines stilisierten Elefanten (u. a. somit konfektioniert und keine Fliese); in den Abmessungen von laut Antrag 63 cm x 50 cm, - mit einem Grundgewebe und einem Flor aus laut Antrag 100 % Baumwolle (somit keine Ware der Unterposition 5703 3088), - getuftet (in den vorgefertigten Teppichgrund aus Geweben wurden Florgarne eingearbeitet), - an den Rändern mit einem Gewebeband eingefasst, - kennzeichnet sich durch seine Festigkeit und Dicke sowie eine gewisse Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Baumwolle, keine Fliese"
Fußbodenbelag, sog. Badteppich, Art. 2849595, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappeinleger verpackt, - rechteckig; laut Antrag mit den Abmessungen von 60 cm x 100 cm, - getuftet (Nadelflor; somit keine Ware der Position 5702); mit einem Grund aus einem Gewebe und einem nachträglich in das Grundgewebe eingezogenen, teilweise schlingenbildenden Flor; laut Antrag bestehen Grund und Flor aus 100 % Baumwolle, - an den Rändern mit einer schmalen Randeinfassung versehen (konfektioniert, u. a. somit keine Fliese), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Baumwolle, keine Fliese"
Fußbodenbeläge, sog. Badgarnitur, Art. 2849595, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem Bad-Teppich und einem Toiletten-Vorleger; gemeinsam in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappeinleger verpackt, - rechteckig; laut Antrag mit den Abmessungen von 50 cm x 80 cm bzw. 50 cm x 40 cm, - getuftet (Nadelflor; somit keine Waren der Position 5702); mit einem Grund aus einem Gewebe und einem nachträglich in das Grundgewebe eingezogenen Flor teilweise aus Chenillegarnen; laut Antrag bestehen Grund und Flor aus 100 % Baumwolle, - an den Rändern mit einer schmalen Randeinfassung versehen (konfektioniert, u. a. somit keine Fliese), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kennzeichnen sich durch ihre Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbeläge. "Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), konfektioniert, aus Baumwolle, keine Fliesen"
Warenzusammenstellung aus zwei Fußbodenbelägen (Badematte und WC-Vorleger) und einer Ware zur Innenausstattung (WC-Deckelbezug), sog. Badezimmer-Garnitur, siehe Foto, - als 3-teiliges Set (mit Nylonfäden verbunden auf einem Kartonstreifen mit Bügel) zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs für den Einzelverkauf aufgemacht, - alle Flächenerzeugnisse laut Untersuchungsergebnis getuftet (Nadelflor), somit keine Ware der Position 5702; in einen einfarbigen, textilen, gewebten Grund ist nachträglich ein ca. 1 cm hoher Flor aus einfarbigen Garnen aus laut Antrag Baumwolle eingezogen worden; die Ränder sind gesäumt, - bestehend aus -- zwei Fußbodenbelägen: eine Badematte (51 cm x 84 cm) und ein WC-Vorleger (Außenmaße: 44 cm x 51 cm) sowie -- einer Ware zur Innenausstattung in Form eines runden WC-Deckelbezuges (Durchmesser: ca. 40 cm), - Badematte und WC-Vorleger weisen durch ihre Festigkeit, Dicke und Steifheit die charakteristischen Merk- male von Fußbodenbelägen auf; sie bestimmen nach Wert und Umfang den Charakter der Warenzusammen- stellung. "Warenzusammenstellung aus zwei Fußbodenbelägen, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), keine Fliese, aus Baumwolle (charakterbestimmend) und einer Ware zur Innenausstattung"
Teppich aus Spinnstoffen, sog. Badeteppich Nan0888582 Kat5051, siehe Foto, - rechteckig; in den Abmessungen: 60 cm x 90 cm, - getuftet (Nadelflor); in einen textilen, gewebten Grund ist nachträglich ein ca. 3,5 cm hoher Flor aus laut Etikett 100% Baumwolle eingezogen worden, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert); mit einem etwa 1 cm breiten, florlosen Rand (deshalb keine Fliese), - kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag.
Teppich aus Spinnstoffen, sog. Badteppich (Art.-Nr. 880518), siehe Foto, - rechteckig, mit den Abmessungen von ca. 105 cm x 62 cm, - getuftet (Nadelflor); in einen textilen, gewebten Grund ist nachträglich ein ca. 1,5 cm hoher Flor aus laut Antrag Baumwolle eingezogen worden, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert); mit einem etwa 1 cm breiten florlosen Rand (deshalb keine Fliese), - kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020 Warenbeschreibung: Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte. Es handelt sich um eine getuftete Matte mit gesäumten Kanten und einer rutschhemmenden Schicht auf der Rückseite. Der sogenannte Hundeteppich hat eine absorbierende Funktion und dient der Aufnahme von Schmutz und Feuchtigkeit, wenn der Hund nach Hause kommt. Die Matte besteht aus einem Grundgewebe aus Polyester und einem Flor aus einem Gemisch mit den Hauptbestandteilen Polyester und Polyamid. Die Größe beträgt etwa 66 x 90 cm. …
1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0?
Die Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5703.90.80.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 5703.90.80.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5703.90.80.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570390. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0?
5703.90.80.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5703.90.80.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
5703.90.80.90.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert > 570390 aus anderen Spinnstoffen > 57039080 andere > 5703908090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5703.90.80.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5703.90.80.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI34021/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5703.90.80.90.0?
Warennummer 5703.90.80.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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