Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5801.26.00: Chenillegewebe, aus Baumwolle, Chenillegewebe

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5801.26.00 steht für Chenillegewebe, aus Baumwolle, Chenillegewebe. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5801.26.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5801.26.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5801Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806
  3. 5801.26Chenillegewebe
  4. 5801.26.00Chenillegewebe, aus Baumwolle, Chenillegewebe

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5801.26.00

HS-Code5801.266 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5801.26.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEF/2703/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-05-15

Chenillegewebe, Art. D 17277 A, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 1,40 m, - die eingearbeiteten Chenillegarne bilden mit ihrem Florteil eine samtartige Oberfläche, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebtes Jacquardgewebe, -- der Grund der Chenillegarne besteht aus Polyacryl-Spinnfasern, -- mit einem Flor aus Baumwolle, Polyacryl-, Polyester- und Viskose-Spinnfasern (außer Baumwolle alles Chemiefasern), wobei der Baumwoll-Anteil gegenüber den Chemiefasern überwiegt; somit handelt es sich um ein Chenillegewebe aus Baumwolle, - soll laut Antrag als Möbelbezugsstoff verwendet werden.

DEF/2708/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-05-15

Chenillegewebe, Art. ECO Monte Melino (508423), - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 1,40 m, - die eingearbeiteten Chenillegarne bilden mit ihrem Florteil eine samtartige Oberfläche, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebtes Chenillegewebe, -- der Grund der Chenillegarne besteht aus Polyacryl-Spinnfasern, -- mit einem Flor aus Baumwolle, Polyacryl-, Polyester- und Viskose-Spinnfasern (außer Baumwolle alles Chemiefasern), wobei der Baumwoll-Anteil gegenüber den Chemiefasern überwiegt; somit handelt es sich um ein Chenillegewebe aus Baumwolle, - soll laut Antrag als Möbelbezugsstoff verwendet werden.

DEF/2709/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-05-15

Chenillegewebe, Art. Monte Lori (508005), - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 1,40 m, - die eingearbeiteten Chenillegarne bilden mit ihrem Florteil eine samtartige Oberfläche, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebtes Jacquardgewebe, -- der Grund der Chenillegarne besteht aus Polyacryl-Spinnfasern, -- mit einem Flor aus Baumwolle, Polyacryl-, Polyester- und Viskose-Spinnfasern (außer Baumwolle alles Chemiefasern), wobei der Baumwoll-Anteil gegenüber den Chemiefasern überwiegt; somit handelt es sich um ein Chenillegewebe aus Baumwolle, - soll laut Antrag als Möbelbezugsstoff verwendet werden.

DEF/1524/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-03-16

Chenillegewebe, sog. Möbelbezugstoff, Art. Eco Monte Rega 508502, - als Meterware auf Rollen, - mit einer Breite laut ergänzenden Antragsangaben von 140 cm, - die eingearbeiteten Chenillegarne bilden mit ihrem Floranteil eine samtartige Oberfläche, die optisch den Eindruck eines Rippensamtgewebes vermittelt, - buntgewebt, - der Grund der Chenillegarne besteht aus Polyacryl-Spinnfasern (synth. Chemiefasern), - mit einem Flor aus Baumwolle, Polyacryl- und Polyester-Spinnfasern (synth. Chemiefasern) sowie Viskose-Spinnfasern (künstl. Chemiefasern), wobei der Baumwoll-Anteil gegenüber den Chemiefasern überwiegt; somit handelt es sich um ein Chenillegewebe aus Baumwolle, - soll lt. Antrag als Möbelbezugsstoff verwendet werden.

DEF/1125/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-02-27

Chenillegewebe, sog. Möbelbezugstoff, Art. Eco Monte Boteli 508506 - als Meterware auf Rollen, - mit einer Breite laut gergänzenden Antragsangaben von 140 cm, -- buntgewebt, -- bestehen die eingearbeiteten Chenillgarne gewichtsmäßig vorherrschend aus Baumwolle und bilden mit ihrem Florteil eine samtartige Oberfläche.

DEF/502/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-01-28

Chenillegewebe, Art. Monte Vernon (508055), - als Meterware, laut ergänzenden Antragsangaben mit einer Breite von 1,40 m, - die eingearbeiteten Chenillegarne bilden mit ihrem Florteil eine samtartige Oberfläche, - laut Untersuchungsergebnis: -- buntgewebt, -- der Grund der Chenillegarne besteht aus Polyacryl-Spinnfasern, -- mit einem Flor aus Baumwolle, Polyacryl-, Polyester- und Viskose-Spinnfasern (außer Baumwolle alles Chemiefasern), wobei der Baumwoll-Anteil gegenüber den Chemiefasern überwiegt; somit handelt es sich um ein Chenillegewebe aus Baumwolle, - soll laut Antrag als Möbelbezugsstoff verwendet werden.

DEF/4892/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-07-19

Chenillegewebe, Art. Monte Velino; - als Meterware, - buntgewebt, kein Jacquardgewebe, - lt. Untersuchungsergebnis aus Garnen aus synthetischen Filamenten (Polyesterfilamente; Kette), aus Garnen aus synthetischen Spinnfasern sowie aus Chenillegarnen mit Flor aus Baumwolle, die dem Gewebe eine samtartige Oberfläche verleihen, somit handelt es sich um ein Chenillegewebe aus Baumwolle, - soll lt. Antrag als Möbelbezugsstoff verwendet werden.

DEF/236/06-1Erteilt von DEGültig bis 2012-01-12

Chenillegewebe (lt. Antrag: "Cross Lambert - MD 63008") - als Meterware, - mit einer Breite von (lt. Antrag) 140 cm, - aus (lt. Antrag) Baumwolle; die eingearbeiteten Chenillegarne bilden mit ihrem Florteil eine samtartige Oberfläche, - nicht auf Handwebstühlen hergestellt

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5801

Zu Unterpositionen 5801 21 00 bis 5801 27 00: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS.

Pos. 5801

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 13. Januar 2004 Az.: 6 K 3116/00 Z Tatbestand Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom ... vorgenommene Einreihung eines Stoffes in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte am ... bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - jetzt Koblenz - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine von ihr als Möbelstoff bezeichnete Ware. Die Beschreibung des Stoffes durch die Klägerin in ihrem Antrag lautet wie folgt: „Gewebe: Oberseite geschnittenes Acryl (Synthetik), Unterseite Fäden aus Mischung CO und PE, das ganze ist durch eine Latexbeschichtung zusammengehalten.“ Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA Nr. …

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5801.26.00?

Die Zolltarifnummer 5801.26.00 umfasst Chenillegewebe, aus Baumwolle, Chenillegewebe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5801.26.00?

Der Drittlandszollsatz für 5801.26.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5801.26.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580126. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5801.26.00?

5801.26.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5801.26.00 im Zolltarif eingeordnet?

5801.26.00 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 > 580126 Chenillegewebe. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5801.26.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5801.26.00 erfasst, zum Beispiel DEF/2703/08-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5801.26.00?

KN-Code 5801.26.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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