Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0: Chenillegewebe, aus Chemiefasern, Chenillegewebe

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0 steht für Chenillegewebe, aus Chemiefasern, Chenillegewebe. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5801.36.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5801.36.00.00.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5801Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806
  3. 5801.36Chenillegewebe
  4. 5801.36.00.00.0Chenillegewebe, aus Chemiefasern, Chenillegewebe

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0

HS-Code5801.366 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5801.36.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5801.36.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5801.36.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16730/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Chenillegewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 142 cm, - mit samtartiger Oberfläche, - aus Chenillegarnen und anderen Garnen; aus laut Antrag 80 GHT Chemiefasern (58 GHT Polyester und 22 GHT Viskose), 12 GHT Baumwolle und 8 GHT Leinen, - stellt sich als Chenillegewebe dar, somit keine Ware der Position 5407. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI7891/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-23

Chenillegewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 143 cm, - mit samtartiger Oberfläche, - aus Chenillegarnen und anderen Garnen; beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - auf der Rückseite dünn mit Kunststoff bestrichen. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI7903/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-23

Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 145 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem Chenillegewebe, ---- mit samtartiger Oberfläche, ---- aus Chenillegarnen und anderen Garnen; beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- mit einer Unterlage: --- aus einem einfarbigen Nadelfilz, --- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - das die Schauseite bildende Chenillegewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI7926/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-16

Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 145 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem Chenillegewebe; mit samtartiger Oberfläche, --- aus Chenillegarnen und anderen Garnen; beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- mit einer Unterlage: --- aus einem Nadelfilz, --- aus synthetischen Chemiefasern, - das die Schauseite bildende Chenillegewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI60575/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-09

Chenillegewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - mit samtartiger Oberfläche, - aus Chenillegarnen und anderen Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Polypropylen), - auf der Rückseite dünn mit Kunststoff bestrichen, - stellt sich als Chenillegewebe dar, somit keine Ware der Position 6001. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI60574/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-09

Chenillegewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - mit samtartiger Oberfläche, - aus Chenillegarnen und anderen Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Polypropylen), - auf der Rückseite dünn mit Kunststoff bestrichen, - stellt sich als Chenillegewebe dar, somit keine Ware der Position 6001. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI12872/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-20

Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 140 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem Chenillegewebe, somit keine Ware der Position 6001, --- mit samtartiger Oberfläche, --- aus Chenillegarnen und anderen Garnen; beide aus synthtischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- mit einer Unterlage: --- aus einem einfarbigen Gewirke, --- aus synthetischen Chemiefasern, - das die Schauseite bildende Chenillegewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Verwendung als Möbelbezugsstoff ihren wesentlichen Charakter. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

DEBTI17947/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-15

Chenillegewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - mit samtartiger Oberfläche, - aus Chenillegarnen und anderen Garnen aus synthetischen und künstlichen Chemiefasern (laut Antrag aus Polyester und Viskose), - auf der Rückseite dünn mit Kunststoff bestrichen, - stellt sich als Chenillegewebe dar, somit keine Ware der Position 6006. "Chenillegewebe, keine Ware der Positionen 5802 oder 5806, aus Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5801

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Samt und Plüsch Samt und Plüsch sind Gewebe mit Kette und Schuss, die aus mindestens 3 Fadensystemen bestehen: aus gestreckten Kettfäden und Schussfäden, die das Grundgewebe bilden (Grundkette und Grundschuss), und aus Kettfäden oder Schussfäden, die auf der gesamten Oberfläche oder einem Teil davon (im Allgemeinen nur auf einer Seite, manchmal auch auf beiden Seiten) entweder einen Flor (oder Faserbüschel) oder Schlingen bilden. Im Allgemeinen hat Samt einen kurzen und aufrecht stehenden Flor oder Schlingen; Flor und Schlingen des Plüschs sind länger und sind oft leicht umgelegt. Samt und Plüsch werden als Kettsamt oder Kettplüsch bezeichnet, wenn der Flor oder die Schlingen ihrer Oberfläche durch Kettfäden (so genannte Polkettfäden) gebildet werden. …

Pos. 5801

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 13. Januar 2004 Az.: 6 K 3116/00 Z Tatbestand Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom ... vorgenommene Einreihung eines Stoffes in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte am ... bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - jetzt Koblenz - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine von ihr als Möbelstoff bezeichnete Ware. Die Beschreibung des Stoffes durch die Klägerin in ihrem Antrag lautet wie folgt: „Gewebe: Oberseite geschnittenes Acryl (Synthetik), Unterseite Fäden aus Mischung CO und PE, das ganze ist durch eine Latexbeschichtung zusammengehalten.“ Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA Nr. …

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0 umfasst Chenillegewebe, aus Chemiefasern, Chenillegewebe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5801.36.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5801.36.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5801.36.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580136. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0?

5801.36.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5801.36.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5801.36.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 > 580136 Chenillegewebe. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5801.36.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5801.36.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI16730/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5801.36.00.00.0?

Warennummer 5801.36.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.