Zolltarifnummer 5806.10.00: Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5806.10.00 steht für Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5806.10.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5806.10.00
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
- 5806Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
- 5806.10Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe
- 5806.10.00Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5806.10.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bänder, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - als Meterware, jeweils mit einer Breite von laut Antrag ca. 25 mm und einer Länge von ca. 2 m, - bestehend aus einem Hakenband (Samtgewebe mit Flor) und einem Flauschband (Schlingengewebe mit Flor), beide aus synthetischen Chemiefasern, - jeweils: -- an den beiden Längsseiten augenscheinlich mit unechten Webkanten, -- an den Schmalseiten lediglich geschnitten (nicht konfektioniert). "Bänder, keine Waren der Position 5807, aus Samt bzw. aus Schlingengewebe nach Art der Frottier- gewebe, aus Chemiefasern"
Bänder, sog. Haken- und Schlaufenband, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen mit einer Länge von 45,7 m und Breiten von 1,90 cm, 2,54 cm bzw. 5,08 cm, - bestehend aus einem Hakenband (Samtgewebe mit Flor) und einem Flauschband (Schlingen- gewebe mit Flor); beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Nylon), - an den beiden Längsseiten mit unechten Webkanten, - an den Schmalseiten lediglich geschnitten (nicht konfektioniert). "Bänder, keine Waren der Position 5807, aus Samt bzw. aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe"
Band, sog. Stoffband aus Textil, Art. 600,136,660, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, lt. Antrag mit einer Länge von 200 m und einer Breite von 6 mm, - aus einem einfarbigen Samtgewebe mit Flor, - aus lt. Antrag 100 % Nylon (synthetische Chemiefasern), - mit echten Webkanten, - wird laut Antrag zur Herstellung von Modeschmuck verwendet. "Band, keine Ware der Position 5807, aus Samt"
Zusammengesetzte Ware aus zwei Bändern, sog. Fixierband, Foto siehe Anlage, - in zwei Ausführungen: -- Artikel 944020: schwarz, mit einer Breite von 2 cm, -- Artikel 944120: weiß, mit einer Breite von 2,5 cm, - jeweils: -- in einer Pappschachtel, -- als Meterware; mit einer Länge von 12,5 m, -- bestehend aus einem Schlingengewebe (Flauschband) und einem Samtgewebe (Hakenband); beide aus Spinnstoff und an den Längsseiten heiß geschnitten (mit unechten Webkanten); mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegend und durch Nähen miteinander verbunden (nicht konfektioniert), -- nicht mit Aufschriften oder Motiven versehen (keine Etiketten). "Bänder, keine Waren der Position 5807, aus Samt bzw. aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe"
Zweiteilige Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Hakenband und einem Flauschband, sog. Raucodrape Klettverschluss, Foto siehe Anlage - zur Verwendung als Klettverschlüsse, - im Hinblick auf Umfang und Wert bestimmt das Flauschband den Charakter der Warenzusammenstellung, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 2,5 cm, - mit (heiß-)geschnittenen Längskanten an beiden Seiten (unechte Webkanten), durch vorherige Tränkung (mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar) wird ein Ausriefeln vermieden, - Hakenband: -- mit einer Länge von laut Antrag 20 cm, -- aus aufgeschnittenen Samtgeweben (die Schauseite bildend), aus laut Antrag 100 % Polyamid (synthetischen Chemiefasern), -- auf der Rückseite mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Klebeschicht aus Kunststoff (laut Antrag weder Polyurethan noch Poly(vinylchlorid), kein Zellkunststoff) überzogen (Meterware der Position 5903), -- zur Abdeckung ist die Klebeschicht mit einer durchsichtigen Folie aus Kunststoff versehen, -- von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - Flauschband: -- aus Schlingengeweben, aus laut Antrag 60 % Polyamid und 40 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern), -- mit einer Länge von laut Antrag 24 cm. "Warenzusammenstellung aus einem Band, keine Ware der Position 5807 (charakterbestimmend), aus Schlingengewebe und einem Gewebe, mit Kunststoff überzogen"
Band (lt. Antrag: �Klettverschluss�) - Schmalgewebe (Schlingengewebe), - als Meterware, - mit einer Breite von 2,5 cm, - aus synthetischen Chemiefasern (lt. Untersuchung), - durch Tränkung verfestigt (mit dem bloßem Auge nicht wahrnehmbar), - mit einer unechten (heißgeschnittenen) und einer echten Webkante, - zur Verwendung als Flauschband bei Klettverschlüssen.
Band (lt. Antrag: "Artikel-Nr. 944020, 944120, Fixierband", siehe Foto) - mit einer Länge von ca. 12,50 m, - mit einer Breite von ca. 2 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Nähen verbundenen Lagen: - 1. Lage: aus einem Hakenband (Samtgewebe mit aufgeschnittenem Flor) aus Chemiefasern, - 2. Lage: aus einem Flauschband aus nicht aufgeschnittenen Samtgeweben (Schlingengeweben) aus Chemiefasern, - beide mit unechten Webkanten an den Längsseiten; nicht gesäumt (lediglich an den Längskanten heiß geschnitten, um ein Ausriefeln zu verhindern)
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Bänder Entsprechend der Anmerkung 5 zu diesem Kapitel gelten hier als Bänder: 1) Gewebe (einschließlich Samt) mit Kette und Schuss, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten (flachen oder schlauchförmigen) Webkanten an beiden Längsseiten. Diese Waren werden auf Spezialwebstühlen, von denen einige Typen das gleichzeitige Weben mehrerer Bänder ermöglichen, hergestellt. Bei gewissen Bändern verlaufen die Webkanten nicht parallel und nicht geradlinig. 2) Streifen mit einer Breite von 30 cm oder weniger, die durch Zerschneiden (in Kettrichtung oder in diagonaler Richtung) von Geweben mit Kette und Schuss entstanden sind und die an beiden Längsseiten mit unechten Webkanten oder an einer Längsseite mit einer echten und an der anderen mit einer unechten Webkante versehen sind. …
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5806.10.00?
Die Zolltarifnummer 5806.10.00 umfasst Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5806.10.00?
Der Drittlandszollsatz für 5806.10.00 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5806.10.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580610. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5806.10.00?
5806.10.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5806.10.00 im Zolltarif eingeordnet?
5806.10.00 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) > 580610 Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5806.10.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5806.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI49695/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5806.10.00?
KN-Code 5806.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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