Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5806.39.00.90: Bänder, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5806.39.00.90 steht für Bänder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5806.39.00.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5806.39.00.90
Drittlandszoll
7,5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5806Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
  3. 5806.39aus anderen Spinnstoffen
  4. 5806.39.00andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen
  5. 5806.39.00.90Bänder, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5806.39.00.90

HS-Code5806.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5806.39.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5806.39.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI14712/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-02

Geschenkbänder, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Band aus Gewebe, zwei Metallgarne und einem Perlenband (jeweils mit einer Länge von laut Antrag 2 m), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam für den Einzel- verkauf aufgemacht, -- Band aus Gewebe: --- laut Untersuchungsergebnis: ---- mit einer Breite von ca. 10 mm, ---- aus einem Gewebe aus metallisierten Garnen (metallisierte Streifen aus synthetischer Spinn- masse mit einer Breite von weniger als 1 mm) und aus synthetischen Monofile (synthetische Chemiefasern) mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm, ---- mit einem Anteil an synthetischen Chemiefasern von ca. 43 GHT und an metallisierten Garnen von ca. 57 GHT, somit keine Ware der Unterposition (HS) 5806 32, ---- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, ---- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, ---- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- metallisiertes Garn: --- gezwirnt, --- aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse und aus synthetischen Monofile (synthetische Chemiefasern), -- metallisiertes Garn: --- bestehend aus zwei gedrehten Metalldrähten, mit über die gesamte Länge chenilleartig eingearbeiteten metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, -- Perlenband: --- aus Kunststoff, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind alle Bestandteile als gleich zu betrachten, somit verleihen weder das Band aus Gewebe, noch das Perlenband aus Kunststoff, noch die metallisierten Garne der Ware ihren wesentlichen Charakter; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926/5605/5806) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Bänder, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen (HS) 5806 10 und 5806 20 genannte, aus metallisierten Garnen"

DE21005/13-1Erteilt von DEGültig bis 2020-03-12

Band, sog. Eiknäuel, Art. 319-012, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 10 m; als Knäuel in einer Kunststoffhülle verpackt, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Breite von ca. 0,5 cm, -- aus einem Gewebe mit Kettfäden aus synthetischen Chemiefasern (Monofilen) und metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse und Schussfäden aus metallisierten Garnen (ca. 1 mm breite, metallisierte Streifen aus synthetischer Spinnmasse, die kreuzweise mit zwei Monofilen umwickelt sind), -- mit einem Anteil an synthetischen Chemiefasern von 47,4 GHT und an metallisierten Garnen von 52,6 GHT, -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Band, keine Ware der Position 5807, kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, aus metallisierten Garnen"

DE21009/13-1Erteilt von DEGültig bis 2020-03-12

Band, sog. Band gold, Art. 319-077, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 2 m; mit einer Papierbanderole umhüllt, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Breite von ca. 2,7 cm, -- aus einem Gewebe --- mit Schussfäden aus synthetischen Chemiefasern (Monofilen) --- mit Kettfäden aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, aus einem mit einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelten Spinnstoffgarn und aus einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, der kreuzweise mit zwei Monofilen umwickelt ist (alle Streifen mit einer Breite von ca. 1 mm; alles metallisierte Garne), -- mit einem Anteil an synthetischen Chemiefasern von 21,7 GHT und an metallisierten Garnen von 78,3 GHT, -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten; zusätzlich an beiden Rändern mit einem dünnen Metalldraht verstärkt, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Band, keine Ware der Position 5807, kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, aus metallisierten Garnen"

DE16407/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-10-31

17-teilige Warenzusammenstellung, bestehend aus 12 anderen Waren aus Kunststoff (sog. Rosetten) der Position 3926, drei Rollen metallisierten Garnen (sog. Kräuselband) der Position 5605 und zwei Bändern der Position 5806 (goldfarben und rotgoldfarben), sog. Geschenkbandset 18 tlg., nan 0212501, Suwe104915, Foto siehe Anlage, - in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf (in einem zylinderförmigen, transparenten Behältnis mit abnehmbarem Deckel aus Kunststoff) und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - 12 andere Waren aus Kunststoff (sog. Rosetten; Wert: 0,40 US $): -- aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39); mit einer Streifenbreite von ca. 10 mm, aufgrund der Streifenbreite von mehr als 5 mm keine Ware des Abschnitts XI, -- zu Rosetten gefaltet bzw. gerollt; mit einer Heftklammer zusammengehalten und auf der Unterseite mit einem Selbstklebepad versehen, -- mit einem Durchmesser von ca. 5 cm, - drei Rollen metallisierte Garne (sog. Kräuselband; Wert: 0,30 US $), -- bestehend aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, -- mit einer Streifenbreite von 5 mm, - zwei Bänder (Wert: 0,50 US $): -- auf eine Spule aus Pappe (Aufmachung im Sinne der AV 5b) aufgewickelt, -- als Meterware, -- mit einer Breite von 2,7 cm, -- lt. Untersuchungsergebnis: --- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, --- aus Geweben aus 50,4 GHT metallisierten Garnen der Position 5605 und 49,6 GHT synthetischen Chemiefasern (goldfarbenes Band) und aus 73,3 GHT metallisierten Garnen der Position 5605 und 26,7 GHT synthetischen Chemiefasern (rotgoldfarbenes Band), -- kein Band aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- nicht konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307, - nach dem Umfang sind die Waren aus Kunststoff (Rosetten) der Position 3926 gegenüber den Bändern und den metallisierten Garnen als charakterbestimmend anzusehen, nach dem Wert sind die gewebten Bänder entscheidend; keiner der Waren kann somit eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Warenzusammenstellung ist damit der von den in Betracht kommenden Positionen (3926, 5605 und 5806) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Warenzusammenstellung aus 12 anderen Waren aus Kunststoff der Position 3926, drei Rollen metallisierten Garnen (sog. Kräuselband) der Position 5605 und zwei Bändern der Position 5806, (charakterbestimmender Bestandteil nicht ermittelbar), keine Ware der Position 5807, kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, aus anderen Spinnstoffen (metallisierte Garne der Position 5605)"

FI129/301/10-AErteilt von FIGültig bis 2016-10-20

Kudottu nauha. Nauha on 3,6 cm leveä ja siinä on kudotut hulpiot.

NLRTD-2010-002906Erteilt von NLGültig bis 2016-10-10

Lint van -volgens opgave- zijde met de volgende uiterlijke kenmerken: - geweven; - geverfd; - in diverse kleuren; - in verschillende breedtes. Het artikel wordt verwerkt op kleding en aangeboden in breedtes van 10, 15, 20, 25, 30 en 5 mm. extra opvolgend, met een lengte van 30 meter op de rol.

DEF/6437/07-4Erteilt von DEGültig bis 2013-10-16

40-teilige Zusammenstellung, sog. Geschenkbanddisplay, Kat. 1966, bestehend aus einem Sortiment aus lt. Antrag 6 Stück "PVC Tube Set", 10 Stück "8pcs Ribbon Set", 15 Stück "6pcs Eggs in Printed Box" und 9 Stück "3pcs Ribbon Set", siehe beigefügte Fotos, - aufgemacht in einem sog. Geschenkbanddisplay (übliche Aufmachung im Sinne der AV 5b), welches lt. ergänzenden Antragsangaben in Geschäften aufgestellt wird und aus dem der Endverbraucher die Waren einzeln entnimmt, stellt keine Aufmachung für den Einzelverkauf dar, u.a. somit keine Warenzusammenstellung der gesamten 40-teiligen Zusammenstellung i.S.d. AV 3b), somit getrennte Einreihung der einzelnen Bestandteile, - 9 Stück "3pcs Ribbon Set" (3 Stück in rot, 3 Stück in goldfarben und 3 Stück silberfarben): -- jeweils dreiteilige Warenzusammenstellungen, bestehend aus einem Band mit Streifenmuster, einem Band mit geflammtem Muster und einem Band mit Karomuster, -- in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf (eingeschweißt in eine Folie aus Kunststoff) und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, -- Band mit Streifenmuster (Wert: 0,23 US$): --- auf eine Spule aus Kunststoff (Aufmachung im Sinne der AV 5b) aufgewickelt, --- als Meterware, --- mit einer Breite von 4,0 cm, --- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten; am Rand mit Draht aus unedlem Metall verstärkt, --- lt. Untersuchungsergebnis aus 0,3 mm dicken Geweben aus 52,9 % metallisierten Garnen der Position 5605, 11,2 % Metalldraht und 35,9 % Chemiefasern, --- kein Band aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- Band mit geflammtem Muster (Wert: 0,23 US$): --- auf eine Spule aus Kunststoff (Aufmachung im Sinne der AV 5b) aufgewickelt, --- als Meterware, --- mit einer Breite von 4,0 cm, --- mit unechten Webkanten (heiß geschnitten) an beiden Längsseiten, --- lt. Untersuchungsergebnis aus 0,3 mm dicken Geweben aus gewichtsmäßig vorherrschend synthetischen Chemiefasern und metallisierten Garnen der Position 5605, --- kein Band aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- Band mit Karomuster (Wert: 0,14 US$): --- auf eine Spule aus Kunststoff (Aufmachung im Sinne der AV 5b) aufgewickelt, --- als Meterware, --- mit einer Breite von 2,5 cm, --- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten; am Rand mit Draht aus unedlem Metall verstärkt, --- lt. Untersuchungsergebnis aus 0,3 mm dicken Geweben aus gewichtsmäßig vorherrschend synthetischen Chemiefasern, metallisierten Garnen der Position 5605 und Metalldraht, --- kein Band aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- nach dem Wert ist das Band mit dem Streifenmuster und das Band mit dem geflammten Muster gegenüber dem Band mit Karomuster als charakterbestimmend anzusehen (somit keine Einreihung in den Taric-Code 5806 3210 00), jedoch kann keinem dieser beiden Bänder eine charakter- bestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Ware ist damit dem von den in Betracht kommenden Taric-Codes (5806 3290 00 bzw. 5806 3900 90) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, -- nicht konfektioniert, somit keine Einreihung in die Position 6307.

DEF/6437/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-10-16

40-teilige Zusammenstellung, sog. Geschenkbanddisplay, Kat. 1966, bestehend aus einem Sortiment aus lt. Antrag 6 Stück "PVC Tube Set", 10 Stück "8pcs Ribbon Set", 15 Stück "6pcs Eggs in Printed Box" und 9 Stück "3pcs Ribbon Set", siehe beigefügte Fotos, - aufgemacht in einem sog. Geschenkbanddisplay (übliche Aufmachung im Sinne der AV 5b), welches lt. ergänzenden Antragsangaben in Geschäften aufgestellt wird und aus dem der Endverbraucher die Waren einzeln entnimmt, stellt keine Aufmachung für den Einzelverkauf dar, u.a. somit keine Warenzusammenstellung der gesamten 40-teiligen Zusammenstellung i.S.d. AV 3b), somit getrennte Einreihung der einzelnen Bestandteile, - 6 Stück "PVC Tube Set": -- mehrteilige Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Bändern der Position 5806 (grün und goldfarben), 12 anderen Waren aus Kunststoff (sog. Rosetten) der Position 3926 und drei Rollen metallisierten Garnen (sog. Kräuselband) der Position 5605, -- in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf (in einem zylinderförmigen, transparenten Behältnis mit abnehmbarem Deckel aus Kunststoff) und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, -- grünes Band (Wert: 0,215 US$): --- auf eine Spule aus Pappe (Aufmachung im Sinne der AV 5b) aufgewickelt, --- als Meterware, --- mit einer Breite von 2,7 cm, --- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, --- lt. Untersuchungsergebnis aus 0,4 mm dicken Geweben aus 75,8 % metallisierten Garnen der Position 5605 und 24,2 % synthetischen Chemiefasern, --- kein Band aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, --- nicht konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307, -- goldfarbenes Band (Wert: 0,185 US$): --- auf eine Spule aus Pappe (Aufmachung im Sinne der AV 5b) aufgewickelt, --- als Meterware, --- mit einer Breite von 2,7 cm, --- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, --- lt. Untersuchungsergebnis aus 0,4 mm dicken Geweben aus 51,6 % metallisierten Garnen der Position 5605 und 48,4 % synthetischen Chemiefasern, --- kein Band aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, --- nicht konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307, -- 12 andere Waren aus Kunststoff (sog. Rosetten; Wert: 0,235 US $): --- aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39); mit einer Streifenbreite von ca. 10 mm, aufgrund der Streifenbreite von mehr als 5 mm keine Ware des Abschnitts XI, --- zu Rosetten gefaltet bzw. gerollt; mit einem Bindfaden zusammengehalten und auf der Unterseite mit einem Selbstklebepad versehen, --- mit einem Durchmesser von ca. 5 cm, -- drei Rollen metallisierte Garne (sog. Kräuselband; Wert: 0,215 US$), --- bestehend aus metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse, --- mit einer Streifenbreite von 5 mm, -- nach dem Umfang sind die Waren aus Kunststoff (Rosetten) der Position 3926 gegenüber den Bändern und den metallisierten Garnen als charakterbestimmend anzusehen, nach dem Wert sind die gewebten Bänder entscheidend; keiner der Waren kann somit eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Warenzusammenstellung ist damit der von den in Betracht kommenden Positionen (3926, 5605 und 5806) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5806

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Bänder Entsprechend der Anmerkung 5 zu diesem Kapitel gelten hier als Bänder: 1) Gewebe (einschließlich Samt) mit Kette und Schuss, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten (flachen oder schlauchförmigen) Webkanten an beiden Längsseiten. Diese Waren werden auf Spezialwebstühlen, von denen einige Typen das gleichzeitige Weben mehrerer Bänder ermöglichen, hergestellt. Bei gewissen Bändern verlaufen die Webkanten nicht parallel und nicht geradlinig. 2) Streifen mit einer Breite von 30 cm oder weniger, die durch Zerschneiden (in Kettrichtung oder in diagonaler Richtung) von Geweben mit Kette und Schuss entstanden sind und die an beiden Längsseiten mit unechten Webkanten oder an einer Längsseite mit einer echten und an der anderen mit einer unechten Webkante versehen sind. …

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5806.39.00.90?

Die Zolltarifnummer 5806.39.00.90 umfasst Bänder, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5806.39.00.90?

Der Drittlandszollsatz für 5806.39.00.90 beträgt 7,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5806.39.00.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580639. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5806.39.00.90?

5806.39.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5806.39.00.90 im Zolltarif eingeordnet?

5806.39.00.90 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) > 580639 aus anderen Spinnstoffen > 58063900 andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5806.39.00.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5806.39.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI14712/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5806.39.00.90?

TARIC-Code 5806.39.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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